Meldepflichten des Unternehmens

Sie müssen uns Beginn und Ende von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitskräften innerhalb von 3 Tagen melden. Hier erfahren Sie wie das funktioniert und welche Konsequenzen ein Verstoß haben könnte.

Wem und wie müssen Sie eine Beschäftigung melden?

Wem: Ihrer AMS Geschäftsstelle - in Wien dem Service AusländerInnenbeschäftigung

Wie: Entweder rufen Sie einfach Ihre Betreuerin, Ihren Betreuer an. Oder Sie senden
uns das ausgefüllte Standard-Formular mit der Post oder über Ihr eAMS-Konto.   

Welche Arbeitskräfte sind von der Meldepflicht ausgenommen?

  • Ausländerinnen und Ausländer mit „Niederlassungsnachweis“ und mit „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ und
  • Arbeitskräfte, die nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen.

Welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen die Meldepflicht haben?

Im schlimmsten Fall kostet ein Verstoß gegen die Meldepflicht 2.000 Euro.

Grundlage dieser Vorschrift: EU-Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009.

Zweck der Vorschrift: Unternehmen sollen gegen die Vorlage gefälschter Arbeitspapiere  oder Aufenthaltsdokumente geschützt werden.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 03. Oktober 2022