Entsendung aus einem Nicht-EU-Staat

Wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat drittstaatsangehörige Arbeitskräfte nach Österreich entsenden möchte, brauchen Sie eine Entsendebewilligung. Alle Details dazu finden Sie auf dieser Seite.


  • Arbeitsgenehmigung für nicht-EWR Bürgerinnen und Bürger Entsendebewilligung

Broschüre - Beschäftigung von Ausländer_innen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer_innen.: Broschüre herunterladen (PDF)

Wie beantragen Sie die Entsendebewilligung?

Diese Bewilligung müssen Sie bei der AMS-Geschäftsstelle  beantragen, die für den Arbeitsort zuständig ist.
In Wien im Service AusländerInnenbeschäftigung

Dafür brauchen Sie:

  • den Antrag,
  • den Werkvertrag mit dem entsendenen Unternehmen  – inkl. Projektdauer,
  • den Arbeitsvertrag der Arbeitskraft mit dem entsendenen Unternehmen,
  • einen Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitskraft im Entsendestaat und
  • allenfalls einen Nachweis der beruflichen Qualifikation der Arbeitskraft.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Sie erhalten die Entsendebewilligung nur dann, wenn die Arbeit nicht länger als 4 Monate pro Jahr dauert.
  • Wenn die Arbeit länger als 4 Monate dauert oder die Arbeitskraft im Bau- oder Bau-Nebengewerbe beschäftigt werden soll, brauchen Sie eine Beschäftigungsbewilligung.
  • Eine Beschäftigungsbewilligung brauchen Sie auch dann, wenn die Arbeitskraft nicht entsendet, sondern überlassen wird.

 

Welche Gebühren fallen an?

Alle Informationen dazu finden Sie unter Gebühren in der Ausländerbeschäftigung.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 03. Oktober 2022