Gebühren in der Ausländerbeschäftigung
Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind gebührenpflichtig. Wir haben eine Liste der aktuellen Gebühren zusammengestellt.
Wie hoch sind die Antragsgebühren?
- Antragsgebühr für EU-Entsendebestätigungen und EU-Überlassungsbestätigungen: 26 Euro
- Antragsgebühr für sonstige Bewilligungen und Bestätigungen nach dem AuslBG: 20 Euro
- Ausgenommen von der Antragsgebühr sind amtswegig auszustellende Beschäftigungsbewilligungen nach § 4c Abs 1 AuslBG, Befreiungsscheine nach § 4c Abs 2 AuslBG sowie Beschäftigungsbewilligungen nach § 19 Abs 7 AuslBG
Wie hoch sind die Erledigungsgebühren?
- EU-Entsendebestätigung, EU-Überlassungsbestätigung: 8 Euro
- Sicherungsbescheinigung: 14 Euro
- Entsendebewilligung: 12 Euro
- Beschäftigungsbewilligung: 12 Euro
- Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG: 20 Euro
- Feststellung nach § 2 Abs 4 AuslBG: 6 Euro
- Bestätigung für Au-Pairs: 12 Euro
- Bestätigung für Volontäre und Praktikanten: 12 Euro
- Bestätigung nach § 18 Abs 3 AuslBG (Joint Venture, Konzernausbildung): 12 Euro
- Bestätigung der Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs 6a AuslBG: 15 Euro
- Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs 1: 7 Euro
- Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung nach § 19 Abs 7 AuslBG: 7 Euro
- Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein nach § 4c Abs 2 AuslBG: 90 Euro
In welchen Verfahren schreiben wir der Arbeitskraft die Gebühren vor?
- Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG
- Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein nach § 4c Abs 2 AuslBG
- Feststellung nach § 2 Abs 4 AuslBG
- Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs 6a AuslBG
- Entsendebewilligung (nur falls kein Arbeitgeber oder eine dem Arbeitgeber gleichzuhaltende Person im Inland vorhanden ist und der Antrag daher von der ausländischen Arbeitskraft selbst gestellt wird)
In welchen Verfahren schreiben wir den Unternehmen die Gebühren vor?
- EU-Entsendebestätigung, EU-Überlassungsbestätigung
- Sicherungsbescheinigung
- Entsendebewilligung
- Beschäftigungsbewilligung
- Bestätigung für Au-Pairs
- Bestätigung für Volontäre und Praktikanten
- Bestätigung nach § 18 Abs 3 AuslBG (Joint Venture, Konzernausbildung)
- Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs 1
- Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung nach § 19 Abs 7 AuslBG
Wie funktioniert die Überweisung?
Sie erhalten von uns für Gebühren und Abgaben eine Rechnung mit Zahlungsinformationen.
Online-Banking: Bitte geben Sie unbedingt die Vorschreibungsnummer der Rechnung im Feld „Zahlungsreferenz“ an. Nur so ist eine schuldbefreiende Verbuchung Ihrer Einzahlung möglich.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 01. Oktober 2022