Datenschutzbestimmungen

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Allgemeine Informationen zum Datenschutz im AMS

Alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice unterliegen bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und achten im besonderen Maße auf die aus Art. 5 DSGVO entspringenden Grundsätze zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Es gibt spezielle Datenschutzerklärungen, die dieser allgemeinen Datenschutzerklärung vorgehen oder sie  ergänzen für:

Werden meine Daten sicher aufbewahrt?

Datensicherheit ist uns ein hohes Anliegen. Wir setzen sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen um Ihre personenbezogenen Daten zu schützen. Unsere Systeme unterliegen höchsten Sicherheitsstandards, die auch regelmäßig überprüft werden.

Weiters sorgen wir sowohl mit technischen als auch organisatorischen Regelungen dafür, dass personenbezogene Daten, nur von solchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesehen und weiterverarbeitet werden, die für die Erledigung der konkreten Aufgabe zuständig sind.

Alle unsere Mitarbeiter*innen sind zudem sowohl aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 6 DSG als auch aufgrund entsprechender Regelungen in den Dienstverträgen zur grundsätzlichen Geheimhaltung sämtlicher ihnen zur Kenntnis kommender, personenbezogener Daten verpflichtet.

Darf ich erfahren, ob ein bestimmte/r Berater_in in meine Daten Einsicht genommen hat?

Selbstverständlich stellt das AMS sicher, dass die Informationen, die Sie uns zur Durchführung unserer Tätigkeiten überlassen haben, nur von Mitarbeiter_innen verwendet werden, die eine gesetzliche Veranlassung dazu haben. Dabei kommt es natürlich auch vor, dass der gesetzliche Auftrag und die Erwartungen unserer Kund_innen auseinanderfallen. Leider gibt es dann auch Kund_innen, die nicht mit dem gebotenen Respekt und Anstand unseren Mitarbeiter_innen gegenüber agieren, sodass wir deren Schutz angemessen berücksichtigen müssen und deshalb grundsätzlich keine Informationen zu internen Zugriffen bekanntgeben.

Selbstverständlich gilt das in unsere Mitarbeiter_innen gesetzte Vertrauen nicht unbegrenzt. Gibt es begründeten Verdacht, dass unsere Mitarbeiter_innen ein Verhalten setzen, dass mit den Werten des AMS nicht vereinbar ist oder droht Ihnen bzw. Ihren Rechten daraus ein Übel zu entstehen, so können Sie sich selbstverständlich an uns wenden. In diesen Fällen erfolgt sodann zuerst eine interne Überprüfung des Vorfalles; ergibt sich daraus, dass Ihrem Vorbringen grundsätzliche Berechtigung zukommt, so wird der/die Mitarbeiter_in um Stellungnahme ersucht und Ihnen diese zusammen mit dessen/deren Namen übermittelt. Davon unabhängig setzt das AMS selbstverständlich autonome Ermittlungsschritte, um eine Klärung des Vorfalles und ggf. resultierender Maßnahmen ermitteln zu können.      

Welche Daten werden erfasst?

§ 25 Abs. 1 Satz 1 AMSG ermächtigt das AMS und andere qualifizierte Amtsträger zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insoweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Daher entscheidet sich aus der jeweiligen Aufgabe, welche Daten die zugehörige Verarbeitung verarbeiten darf bzw. muss. Im Gegenzug für diese Ermächtigung ist das AMS an die in § 25 Abs. 1 AMSG aufgezählten Kategorien personenbezogener Daten gebunden und kann daher bei fehlendem Auslangen nicht eigenständig neue Datenkategorien zu einer Verarbeitung hinzufügen.

Die aufgezählten Datenkategorien sind jedenfalls typisch für die Zwecke der Arbeitsvermittlung oder der Zuerkennung von Leistungsansprüchen und Förderungen. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen beispielsweise persönliche Daten (z.B. Name, Adresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), Legitimationsdaten (z.B. Ausweisdaten), Authentifikationsdaten (z.B. Unterschrift) und auch vermittlungsrelevante Gesundheitsdaten.

Woher kommen die erfassten Daten?

Die primäre Quelle unserer Daten sind in erster Linie Sie selbst, indem Sie uns während unserer Verfahren Informationen zu Ihrer Person (z.B. im Antrag, in der Arbeitslosmeldung etc.) bekanntgeben.

Dort wo entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen bestehen, werden Ihre Daten direkt aus anderen EDV Systemen übernommen. So werden z.B. Ihre Versicherungszeiten, die für die Berechnung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung benötigt werden, direkt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger übernommen, wenn Sie eine solche Leistung beantragen. Weiters werden auch Daten vom Zentralen Melderegister (ZMR), und von Pensionsversicherungsträgern verarbeitet.

Wozu verwenden wir Ihre Daten und warum dürfen wir das überhaupt?

Das AMS verwendet ihre Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben, die aufgrund des gesetzlichen Niederschlages in den §§ 29, 30 AMSG sowohl eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Z. 1 lit. c DSGVO als auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe gem. lit. Art. 6 Z. 1 lit. e DSGVO darstellen. Darüber hinaus ist das AMS als Dienstleistungsunternehmen des öffentlich-rechtlichen Sektors häufig mit Tätigkeiten konfrontiert, wie diese auch von jedem anderen Unternehmen bzw. Organisation durchzuführen sind (z.B. Mitarbeiter_innenschutz, Personalverwaltung, Buchhaltung, etc.) und agiert in diesem nicht-hoheitlichen Bereich daher aufgrund seiner berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 Z. f DSGVO.

Zu den obig erwähnten, gesetzlichen Aufgaben, gehören gem. § 29 Abs. 1 AMSG die Bereiche

  • Arbeitslosigkeitsverhütung
  • Arbeitslosigkeitsbeseitigung
  • Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage
  • Beschäftigung von dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehender Personen
  • die zu diesen Punkten vom AMS zu setzenden „Leistungen“ gem. Abs. 2 Z. 1-6 AMSG, die z.B. auf effiziente Arbeitsvermittlung oder die Überwindung von Hindernissen der Arbeitsaufnahme gerichtet sein müssen.

Gem. § 29 Abs 3, 4 AMSG zählen auch die Sicherstellung beruflicher Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch qualifizierte Lehrstellenvermittlung und ergänzende Maßnahmen, sowie die Förderung der Wiederbeschäftigung gesundheitlich beeinträchtigter Personen durch qualifizierte Vermittlung bzw. ergänzende Maßnahmen zu den Aufgaben des AMS. Der Aufgabenbereich des AMS umfasst nach § 30 Abs. 2 AMSG auch die Arbeitsmarktbeobachtung, die Arbeitsmarktstatistik, sowie die Grundlagen-, Entwicklungs- und Forschungsarbeit in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt.
Die Herstellung nötiger Voraussetzungen ist gem. § 30 Abs. 1 AMSG von diesen Verarbeitungszwecken explizit mitumfasst.

Weitere datenschutzrechtlich relevante Regelungen finden sich in den Materiengesetzen wie beispielsweise im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), im Überbrückungshilfegesetz (ÜHG), im Sonderunterstützungsgesetz (SÜG) und im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), etc.

Wann und wozu benötigt das AMS Gesundheitsdaten?

Stellenangebote durch das AMS dürfen in keinem Fall gesundheitsgefährdend sein und sie müssen den körperlichen Fähigkeiten der arbeitsuchenden Person entsprechen. Um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen zu können, benötigt das AMS auch Daten über den Gesundheitszustand des/der arbeitsuchenden Person, da sonst gesundheitliche Einschränkungen wie z.B. chronische Erkrankungen, Allergien etc. nicht berücksichtigt werden könnten.

Darüber hinaus ist das AMS gesetzlich verpflichtet bei Hinweisen darauf, dass eine arbeitsuchende Person arbeitsunfähig sein könnte, eine entsprechende ärztliche Untersuchung durchführen lassen. Das in diesen Fällen an das AMS übermittelte ärztliche Gutachten wird mit dem Kunden/der Kundin besprochen. Gesundheitsdaten werden nie an Dienstgeber weitergegeben und werden auch besonders geschützt.

An wen werden meine Daten weitergegeben?

Die Weitergabe von Daten bezeichnet das DSG als Übermittlung von Daten. Diese erfolgt nur in den Fällen, in denen dies auf Grund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen vorgesehen ist.

Beispielsweise übermittelt das Arbeitsmarktservice die Daten über Ihre Bezüge und Vormerkzeiten beim AMS an den Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, damit zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Pension korrekt berechnet werden kann. 

Zur Feststellung Ihrer Ansprüche auf Kranken- und Wochengeld werden Ihre Bezugsdaten dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt. Weiters werden die Bezugsdaten den Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Dadurch werden Ihnen Wege für die Einholung von Bestätigungen erspart. Gleiches gilt für die Beantragung von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz.

Auch an potentielle Dienstgeber_innen dürfen wir vermittlungsrelevante Daten weitergegeben, sofern dies ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung erfolgt. Ihre Vormerkung als arbeitssuchende Person gilt gem. § 6 AMFG als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber, wobei Gesundheitsdaten Arbeitgebern gegenüber gem. § 28 Abs. 8 AMSG nicht offengelegt werden dürfen.

Übermittlungsermächtigungen und -verpflichtungen können Sie unter anderem den Bestimmungen des § 25 AMSG oder § 6 AMFG entnehmen, die Sie unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ abrufen können.

Welche Daten können an Dienstgeber weitergegeben werden?

Die Weitergabe von Daten Arbeitsuchender an Unternehmen zum Zwecke der Vermittlung ergibt sich grundsätzlich aus § 29 Abs. 2 Z.1 AMSG, ist aber ausdrücklich auch in § 25 Abs. 8 AMSG als auch § 6 AMFG vorgesehen.

Auf dieser Basis dürfen die zur wesentlichen Erfüllung unserer Aufgaben notwendigen personenbezogenen und in § 25 Abs. 1 AMSG aufgelisteten Daten herangezogen werden. Dies umfasst vor allem das Inserat, die Berufsbezeichnung, die berufliche Befähigungen und absolvierte Ausbildungen, die angestrebte Beschäftigung und das gewünschte Arbeitszeitsausmaß, sowie natürlich ihre Kontaktdaten wie Name, Telefonnummer, E-Mailadresse, damit ein interessiertes Unternehmen unmittelbar mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann. Selbstverständlich erhalten diese Daten nur solche Unternehmen, die sich zur Besetzung von offenen Stellen an das AMS gewandt haben, von uns überprüft wurden und somit berechtigt sind, vermittlungsrelevante Daten geeigneter Arbeitsuchender zu erhalten.

Warum veröffentlicht das AMS im Internet Informationen zu meiner Jobsuche?

Vermittlungen können nicht nur unmittelbar durch Zusammenführen arbeitssuchender Personen mit arbeitskräftebenötigenden Unternehmen erfolgen. Grundsätzlich ist die Wahl der Vermittlungsform dem AMS überlassen, wobei gem. § 31 Abs. 5 AMSG hierbei nach Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und der bestmöglichen, also effizienten und effektiven Aufgabenerfüllung vorzugehen ist.

Aus diesem Grunde wird das Inserat über Ihre Stellensuche standardmäßig im eJob-Room, unserer digitalen Vermittlungsplattform, veröffentlicht. Selbstverständlich können Sie auch gerne eine andere Vermittlungsform vereinbaren; unabhängig davon müssen Sie aber auf Kontaktaufnahmen von Unternehmen antworten, da dies andernfalls zu einer negativen Beurteilung Ihrer Arbeitswilligkeit führen kann.

Bitte beachten Sie:

  • Daten, die etwa bei der Beurteilung von Ansprüchen nach dem AlVG erhoben und verarbeitet werden, werden vom AMS nicht in den eJob-Room eingegeben
  • Wenn sie sich ohne Zutun des AMS selbst registriert haben, können dort registrierte Unternehmen die Kontaktdaten und das Inserat einschließlich der übrigen, von Ihnen freigegebenen Daten einsehen

Wie werden die Daten erfasst?

Ihre Daten werden auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Antrag auf Arbeitslosengeld, Arbeitsbescheinigung etc.) durch die Mitarbeiter_innen in das EDV System des AMS eingegeben. Daten, die Sie in eServices (wie z.B. "Beim AMS arbeitslos melden") eingegeben haben, werden direkt übernommen.

Dort, wo entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen bestehen, werden Ihre Daten direkt aus anderen EDV Systemen übernommen. So werden Ihre Versicherungszeiten, die für die Berechnung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung benötigt werden, direkt vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger übernommen.

Die Datenerfassung erfolgt vorrangig elektronisch und nur wenn nötig auch auf Papier.

Was kann ich tun, wenn ich merke, dass falsche Daten erfasst wurden?

Wenn sich herausstellt, dass falsche Daten erfasst wurden, haben Sie das Recht auf Richtigstellung bzw. Löschung dieser Daten. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige regionale Geschäftsstelle.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Das AMS bewahrt Daten von Geschäftsfällen sieben Jahre lang auf (§ 25 Abs. 9 AMSG). Der Zeitraum beginnt mit Ende des jeweiligen Geschäftsfalles. Als Beendigung eines Geschäftsfalles ist z.B. die Abmeldung von einer Vormerkung als arbeitsuchend oder das Ende der Geltungsdauer einer Beschäftigungsbewilligung zu verstehen. Die Frist von sieben Jahren verlängert sich, wenn die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder einzelne gesetzliche Bestimmungen längere Fristen (z.B. bei Beihilfen) vorsehen. Die Löschung erfolgt ausschließlich an festgelegten Terminen.

Welche Rechte habe ich hinsichtlich meiner Daten?

Ganz allgemein haben Sie die Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten, sowie die Rechte auf Widerruf gegen eine Einwilligung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Nichtunterworfenheit unter eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfällung. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt im AMS grundsätzlich nicht (Art. 20 Abs. 3 DSGVO).

In der Regel werden Sie Ihre Rechte hinsichtlich jener Daten geltend machen wollen, welche zum Zweck der Arbeitsvermittlung verarbeitet werden. Dazu wenden Sie sich primär an Ihre/Ihren zuständige/n BeraterIn, da diese als Ihr/e zentrale Ansprechpartner_in fungieren und Sie über die weitere Vorgangsweise gerne informieren.  

Bitte beachten Sie:

  • Ab August 2020 haben Sie statt der bisherigen Möglichkeit einer Datenauskunft über die in der Arbeitsvermittlung verarbeiteten Daten per RSa Schreiben an Ihre bei uns hinterlegte Anschrift zu erhalten, nun auch die Möglichkeit diese in digitaler Form an Ihr eAMS Konto übermittelt zu bekommen.
  • Die beschriebenen Rechte sind unterschiedlich intensiv ausgeprägt und teilweise auch an Vorbedingungen geknüpft. So unterliegt beispielsweise das Auskunftsrecht Einschränkungen hinsichtlich der Rechte Dritter. Personenbezogene Daten gem. § 25 Abs. 1 AMSG dürfen frühestens 7 Jahre nach Ende eines Geschäftsfalles gelöscht werden. Für einen Widerspruch muss eine besondere Betroffenheit dargelegt werden. Das AMS prüft einkommende Anträge und nimmt selbständig nötige Interessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor und erfüllt Ihnen Ihre Rechte, soweit möglich.
  • Zur Authentifikation Ihrer Person und Identifikation in unserem System sind Anträge unterschrieben bzw. digital signiert abzugeben und ist üblicherweise eine Kopie einer amtlichen Urkunde mit Identifikationscharakter (z.B. Führerschein, Reisepass) von Ihnen zur Verfügung zu stellen. Auch für derartige „Authentifikations- und Identifikationsdaten“ gilt natürlich, dass diese keinem unberechtigtem Personenkreis offengelegt wird.
  • Sollte ihr Ausdruck ggf. nicht alle personenbezogenen Daten von Ihnen enthalten, so kann es dafür mehrere Gründe geben. Beispielsweise kann die Auskunft aus bestimmten Gründen eingeschränkt worden sein oder weil die Daten entweder nicht im zentralen Datensystem des AMS verarbeitet werden (z.B. bei separaten Daten eines gem. § 30 Abs. 3 AMSG mit Aufgaben des AMS übertragenen Unternehmens). Sollten Sie die gegründete Vermutung einer mangelnden Auskunft hegen, können Sie sich selbstverständlich jederzeit an die Datenschutzorganisation des AMS wenden.

Wohin wende ich mich bei sonstigen Fragen oder Beschwerden?

Für die Gewährleistung eines nachhaltig hohen Datenschutzniveaus zeichnet sich die Datenschutzorganisation des AMS unter Führung des/der Datenschutzbeauftragten zuständig. Über diese können Sie Fragen, Anregungen, Kritik und Beschwerden übermitteln.

Arbeitsmarktservice - Bundesgeschäftsstelle
z.H. Datenschutzorganisation
Treustraße 35-43
1200 Wien
rdj.urkvejtylkq@ams.at

Sollten Sie hingegen mit sonstigen, nicht datenschutz-relevanten Themen unzufrieden sein, so steht ihnen für Anliegen und Beschwerden das vom AMS in Form einer Ombudsstelle eingerichtete Beschwerdemanagement zur Verfügung.

Wenn Sie der Meinung sind, dass wir Ihre personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig verarbeiten und auch unsere Datenschutzorganisation Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen konnte, so können Sie selbstverständlich auch eine Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde in Erwägung ziehen:

Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42,
1030 Wien
ujs@dsb.gv.at

Spezifische Datenverarbeitungen im AMS

Diese Seite wurde aktualisiert am: 27. Januar 2021