Glossar
Hier finden Sie Informationen zu zentralen Themen, die Arbeitssuchende, Unternehmen und ganz allgemein das AMS betreffen.
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A
AUFLEB
Verein zur Ausbildung und Unterstützung von Arbeitslosen
D
Digi-Winner
Förderungen von Arbeiterkammer und Stadt Wien für Weiterbildung im digitalen Bereich. Für alle arbeitslosen Wiener_innen, die AK-Mitglied sind.
Näheres unter: https://www.waff.at/foerderungen/digi-winner/digi-winner-arbeitslose/
E
EWR
EWR steht für "Europäischer Wirtschaftsraum". Zum EWR gehören die Mitgliedsstaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
F
Finanzielle Notlage
Ob und wann eine finanzielle Notlage vorliegt kann nur in einem individuellen Gespräch mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater geklärt werden. Bitte haben Sie Verständnis.
G
Green Jobs
Als Green Jobs werden Arbeitsplätze im Umweltsektor bezeichnet. Laut Definition der Europäischen Union (EU) sind Green Jobs Arbeitsplätze in der Herstellung von Produkten, Technologien und Dienstleistungen, die Umweltschäden vermeiden und natürliche Ressourcen erhalten. Diese Arbeitsplätze findet man in den verschiedensten Sparten wie zum Beispiel erneuerbare Energien, nachhaltiges Bauen und Sanieren sowie Wasser- und Abwassermanagement. Berufe mit hohem Qualifikationsniveau können ebenso dazugehören wie Lehrberufe oder Hilfsarbeiten. Der Hauptzweck von Green Jobs ist der Beitrag zum Umweltschutz. Daher können in allen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen Green Jobs gefunden werden bzw. können sich bestehende Berufsbilder zu Green Jobs wandeln.
J
junge Erwachsenen
Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren
K
Kleine und mittlere Unternehmen
Als Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und sich höchstens zu 26 % im Besitz einem oder mehreren Unternehmen befinden, welche nicht als KMU definert sind.
N
NAL
Langzeitbeschäftigungslos - Personen, die am Stichtag mindestens 366 Tage Netto-ArbeitsLosigkeits-Dauer aufweisen (Netto = mit kurzen Unterbrechungen).
R
Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
Ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation ergibt sich entweder aus § 253e, 270 oder 276e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
W
waff
Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds
Ü
ÜBA-TN
Teilnehmer oder Teilnehmerin an einer Überbetrieblichen Lehrausbildung
Diese Seite wurde aktualisiert am: 11. März 2020