Gleichbehandlung bei der Personalsuche
Wer allen Arbeitskräften die gleichen Chancen einräumt, gewinnt. Wir unterstützen Sie bei der diskriminierungsfreien Personalsuche und informieren Sie über die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Was sagt das Gesetz?
Die rechtlichen Bestimmungen sind im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung festgelegt (BGBl. I Nr.66/2004 in der geltenden Fassung).
Arbeitnehmer_innen und Stellenwerber_innen dürfen nicht benachteiligt werden auf Grund
- ihres Geschlechts,
- ihrer ethnischen Zugehörigkeit,
- ihrer Religion oder Weltanschauung
- ihres Alters oder
- ihrer sexuellen Orientierung.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse aller Art. Es umfasst unter anderem:
- die Stellenausschreibung,
- die Begründung von Arbeitsverhältnissen – inkl. Bewerbung und Personalauswahl,
- das Entgelt,
- die betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- den beruflichen Aufstieg und
- die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Für wen gilt das Gleichbehandlungsgebot?
- Für Arbeitgeber_innen,
- für private Arbeitsvermittler_innen und
- für das AMS.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?
- Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro bei Verstößen gegen die geschlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Stellenausschreibung.
- Schadenersatzanspruch, wenn Bewerber_innen bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt werden.
Typische Beispiele:
- Bei einer Bewerbung ist nicht die Qualifikation, sondern ein gesetzlich geschütztes Merkmal für die Anstellung ausschlaggebend.
- Eine Bewerbung wird von vornherein aus diskriminierenden Gründen nicht behandelt oder abgelehnt.
Was müssen Sie bei Stellenausschreibungen beachten?
So räumen Sie allen Arbeitskräften die gleichen Chancen ein: Richten Sie Ihre Stellenausschreibung an objektiven beruflichen Kriterien aus.
Formulieren Sie Anforderungen so, dass sich alle für die Stelle qualifizierten Arbeitskräfte angesprochen fühlen.
Ihre Stellenausschreibung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion,Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Ehe- oder Familienstand.
Ausnahme: Diese Merkmale sind als Auswahlkriterien zulässig, wenn sie eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sind oder ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Arbeit ist.
Vermeiden Sie Diskriminierung in Form versteckter Hinweise – etwa die Umschreibung von Merkmalen.
Beispiele:
- Das Muss-Kriterium „Berufseinsteiger_innen” ist ein Hinweis auf das gewünschte Alter.
- Das Muss-Kriterium „EU/EWR-Staatsbürgerschaft“ ist ein Hinweis auf die erwünschte Herkunft der Bewerber_innen.
- Das Muss-Kriterium „Perfekte Deutschkenntnisse“ ist ebenfalls ein Hinweis auf die erwünschte Herkunft der Bewerber_innen.
Ihre Stellenausschreibung enthält das für die Stelle geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt – inklusive Ihrer Bereitschaft zur Überzahlung, wenn eine solche besteht.
Was müssen Sie bei der Personalauswahl beachten?
Gehen Sie nach objektiven Kriterien vor.
Beispiele:
- Analysieren Sie den Arbeitsplatz.
- Beschreiben Sie die Aufgaben konkret und bildhaft.
- Definieren Sie die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen.
- Stellen Sie bei Vorstellungsgesprächen nur Fragen, die sich auf Arbeitsplatz, Qualifikationen und beruflichen Werdegang beziehen.
Wie profitieren Sie durch die Gleichbehandlung?
- Der Pool an Arbeitsuchenden ist größer.
- Sie erhalten mehr passende Bewerbungen.
- Sie besetzen die Stelle mit der_dem bestqualifizierten Bewerber_in.
Was wir für Sie tun?
Unsere Berater_innen des Service für Unternehmen unterstützen Sie bei der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung und inklusiven Personalsuche.
Wenden Sie sich an Ihre AMS Geschäftsstelle, wir informieren und beraten Sie gerne.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 02. Dezember 2022