EPU: Förderung für die erste Arbeitskraft

Wenn Sie Ihre erste Arbeitskraft einstellen, dann fördern wir Sie – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.


  • Art der Unterstützung Förderung
  • Betriebliche Situation Neueinstellung
  • Verfügbar Österreichweit

Bitte beachten Sie

Manche Förderungen gibt es nur in bestimmten Bundesländern.

Entscheidend dabei sind immer die arbeitsmarktpolitischen Ziele eines Landes oder einer Region.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Sie sind seit mehr als 3 Monaten nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert.
  • Und Sie beschäftigen vollversicherungspflichtig eine Arbeitskraft – entweder erstmals oder wieder nach 5 Jahren.
  • Die Arbeitskraft ist entweder seit mindestens 2 Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung arbeitslos gemeldet.
  • Die Arbeitskraft arbeitet mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden.
  • Das Arbeitsverhältnis dauert länger als 2 Monate.

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

  • Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner,
  • Ihre Lebensgefährtin, Ihr Lebensgefährte,
  • Ihre eingetragene Partnerin, Ihr eingetragener Partner,
  • Ihre Eltern, Kinder und Geschwister,
  • Ihre Enkelkinder und Großeltern,
  • Ihre Schwägerinnen und Schwager,
  • Ihre Stiefkinder und Stiefeltern,
  • Ihre Adoptivkinder und Adoptiveltern,
  • Adoptivkinder und Adoptiveltern der Geschäftsführung,
  • Geschäftsführende Organe,
  • Lehrlinge,
  • Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer,
  • neue Selbstständige – mit und ohne Werkvertrag und
  • freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
  • Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R)

Wie hoch ist die Förderung?

Sie erhalten von uns ein Viertel des Bruttogehalts.
Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Wie lange erhalten Sie die Förderung?

  • Grundsätzlich 1 Jahr.
  • Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer.

Wann und wo beantragen Sie die Förderung?

Wichtig:
Die Beantragung muss bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Regionale Förderung

Wenn Sie Ihre erste Arbeitskraft einstellen, dann fördern wir Sie, vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Sie sind seit mehr als 3 Monaten nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert.
  • Und Sie beschäftigen vollversicherungspflichtig eine Arbeitskraft – entweder erstmals oder wieder nach 5 Jahren.
  • Die Arbeitskraft ist entweder seit mindestens 2 Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung arbeitslos gemeldet.
  • Die Arbeitskraft arbeitet mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden.
  • Das Arbeitsverhältnis dauert länger als 2 Monate.

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

  • Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner,
  • Ihre Lebensgefährtin, Ihr Lebensgefährte,
  • Ihre eingetragene Partnerin, Ihr eingetragener Partner,
  • Ihre Eltern, Kinder und Geschwister,
  • Ihre Enkelkinder und Großeltern,
  • Ihre Schwägerinnen und Schwager,
  • Ihre Stiefkinder und Stiefeltern,
  • Ihre Adoptivkinder und Adoptiveltern,
  • Adoptivkinder und Adoptiveltern der Geschäftsführung,
  • Geschäftsführende Organe,
  • Lehrlinge,
  • Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer,
  • neue Selbstständige – mit und ohne Werkvertrag und
  • freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Wie hoch ist die Förderung?

Sie erhalten von uns ein Viertel des Bruttogehalts. Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Wie lange erhalten Sie die Förderung?

  • Grundsätzlich 1 Jahr.
  • Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer.

Wann und wo beantragen Sie die Förderung?

Die Beantragung muss spätestens 6 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über Ihr eAMS-Konto für Unternehmen erfolgen! Bei Fragen zum eAMS-Konto steht Ihnen Ihr_e Berater_in des Service für Unternehmen gerne zur Verfügung.

Stand im Bundesland: 19. Mai 2022

EPU: Förderung für die erste Arbeitskraft

Hinweis: Das „Begehren“ kann ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen eingebracht werden!

Stand im Bundesland: 06. August 2021

Für Ihr Bundesland gibt es keine regionalen Inhalte.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 13. November 2023