Informationen zu Antragsarten der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe


  • Betriebliche Situation Kurzarbeit
  • Bundesland Österreichweit

Bitte beachten Sie, dass vor Einführung der Kurzarbeit diese Absicht der zuständen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist und infolge das Arbeitsmarkservice mit Ihnen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften eine verpflichtende Beratung durchführt.

Erstgewährung

Sie können ein Begehren auf Erstgewährung einreichen, wenn sich Ihr Unternehmen in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und Sie bereits eine Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen haben. Entsprechend der Festlegung in Ihrer Sozialpartnervereinbarung ist das Begehren für das gesamte Unternehmen, für einzelne oder mehrere Betriebe oder Betriebsteile zu stellen.

Die Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe kann als Erstgewährung für maximal sechs Monate gewährt werden.

Verlängerung

Ein Verlängerungsbegehren können Sie stellen, wenn sich im Zuge des Zeitraums eines Erst- oder Verlängerungsbegehrens beziehungsweise im Rahmen des Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach einem Erst- bzw. Verlängerungsbegehrens herausstellt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten länger anhalten und dadurch eine Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist. Beachten Sie, dass zwischen dem Ende des Erstbegehrens und dem Beginn des Verlängerungsbegehrens maximal sechs Monate liegen dürfen. Bei einer längeren Unterbrechung ist, sofern die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, ein Begehren auf Erstgewährung zu stellen.

Für das Verlängerungsbegehren bedarf es einer neuen Sozialpartnervereinbarung. Je nach Vereinbarung können Sie im Verlängerungsbegehren für mehr oder auch weniger Personen ansuchen.

Auch vor jedem Verlängerungsbegehren ist ein verpflichtendes Beratungsverfahren mit dem Arbeitsmarktservice, dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber_innen und Arbeitnehmer_innen zu führen.

Achtung: Der Beschäftigungsstand während Kurzarbeit und der Behaltefrist richtet sich nach der jeweiligen Sozialpartnervereinbarung. Sie müssen dem AMS daher sowohl für die Abrechnung des Erstbegehrens als auch für die Abrechnung des Verlängerungsbegehrens einen eigenen Durchführungsbericht vorlegen.

Kein Verlängerungsbegehren ist zu stellen, wenn ein gänzlich anderer Betrieb oder Betriebsteil Ihres Unternehmens in Kurzarbeit geht. In diesem Fall ist ein Begehren auf Erstgewährung zu wählen.

Änderung einer laufenden Beihilfe

In folgenden Fällen können Sie ein Änderungsbegehren übermitteln:

  1. Es fallen mehr Ausfallstunden an, als Sie geplant haben und es wird dadurch die Ihnen zugesagte maximale Beihilfenhöhe überschritten. Das Begehren ist vor jener monatlichen Teilabrechnung einzubringen, mit der die Beihilfenhöhe überschritten wird. Bei der Begehrensstellung laden Sie anstelle der Sozialpartnervereinbarung den Nachweis über die einvernehmliche Reduzierung der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Arbeitszeit hoch.
  2. Sie wollen weitere Personen des Betriebes/Betriebsteiles, der sich in Kurzarbeit befindet, die zunächst nicht von Kurzarbeit betroffen waren, in die Kurzarbeit einbeziehen und die Ihnen zugesagte maximale Beihilfenhöhe wird dadurch überschritten. Achtung: Voraussetzung ist, dass diese Personen ein Dienstverhältnis mit zumindest einem vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit in Ihrem Betrieb haben und von der angepassten Sozialpartnervereinbarung umfasst sind.

    Beispiel: Eine Arbeitnehmerin soll mit 12.10.2023 in Kurzarbeit gehen. Die Kurzarbeit im Betrieb hat aber bereits am 01.10.2023 begonnen. Die Arbeitnehmerin muss zumindest im ganzen September 2023 voll entlohnt bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.

Das Begehren müssen Sie spätestens vor Übermittlung jener monatlichen Teilabrechnung stellen, in der Sie die neu von Kurzarbeit betroffenen Personen abrechnen wollen. In bereits abgerechnete Monate können keine weiteren Personen aufgenommen werden. Keinesfalls darf die genehmigte Ausfallszeit von 90% überschritten werden.

Kein Änderungsbegehren ist einzureichen, wenn

  1. sich die Ausfallstunden reduzieren
  2. die Kurzarbeit vorzeitig beendet wird.

Wenn weniger Ausfallstunden anfallen als geplant, rechnen Sie in den monatlichen Teilabrechnungen den realen Umständen entsprechend weniger Ausfallstunden ab. Dem Arbeitsmarktservice ist keine zusätzliche Information zu übermitteln.

Wollen Sie die Kurzarbeit vorzeitig beenden, ist das Arbeitsmarktservice über den genauen Beendigungstermin zu informieren. Verwenden Sie hierfür im Zuge der Übermittlung der letzten Monatsabrechnung das Textfeld „Inhalt“ und/oder übermitteln Sie uns die Information unter Verwendung der „Nachricht an das AMS“ aus dem Geschäftsfall zu Ihrer Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe.

Achtung: Beachten Sie bitte auch die erforderlichen Schritte, die aufgrund Ihrer Sozialpartnervereinbarung erforderlich sind.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 18. Dezember 2023