Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Wir fördern Sie, wenn Sie Ihre Arbeitskräfte in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Elementar-Pädagogik ausbilden oder höher qualifizieren – mit dem Ziel, den Fachkräftebedarf zu decken.
Wer kann die Förderung beantragen?
Alle Unternehmen und Organisationen – ausgenommen
- Bund,
- Länder,
- Gemeinden und Gemeindeverbände und
- sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.
Wen fördern wir?
Alle vollversicherten oder karenzierten Arbeitskräfte, freie Dienstnehmer_innen – ausgenommen
- Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis: Beamt_innen und Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen.
- überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung für Weiterbildungen vorsieht Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Welche Ausbildungen und Höherqualifizierungen fördern wir?
Ausbildungen:
- Pflege-Assistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
- Pflege-Fachassistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
- Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
- Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
- Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
- Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
- Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
- Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
- Elementar-Pädagogik
- Sonderkindergarten-Pädagogik
- Hort-Pädagogik
- Asyl- und Migrations-Begleitung
Höherqualifizierungen:
- Von der Pflege-Assistenz zur Pflege-Fachassistenz
- Von der Pflege-Assistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege nach § 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (bis zum Auslaufen 2026)
- Von der Pflege-Assistenz oder Pflege-Fachassistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege
Wie hoch ist die Förderung?
Wir fördern maximal 75 % der Kurs- und Personalkosten, ab 01.03.2024 maximal jedoch 30.000 Euro pro Person je Begehren.
Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an Ihr AMS.
Wir informieren Sie gerne persönlich.
Bitte beachten Sie dabei:
Kurskosten fördern wir nur dann, wenn die Teilnehmer_innen mindestens 75 % der Kurszeiten anwesend sind.
Personalkosten fördern wir nur für Ausbildungsstunden während der bezahlten Arbeitszeit und bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Die AMS-Landesdirektorien können Obergrenzen für tägliche Kurskosten je Teilnehmer_in festlegen.
Wo beantragen Sie die Förderung?
Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für die personal-disponierende Stelle des Unternehmens zuständig ist.
Bitte beachten Sie dabei:
- Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn im Original einreichen.
- Sie müssen beim Beantragen der Förderung schriftlich nachweisen, dass Sie oder andere Förderstellen mindestens 25% der Gesamtkosten übernehmen.
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Regionale Förderung
Höherqualifizierung im Bereich soziale Dienstleistungen
Wer erhält diese Förderung?
Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – ausgenommen
- Bund und Länder,
- Gemeinden und Gemeindeverbände und
- andere juristische Personen öffentlichen Rechts.
Welche Arbeitskräfte fördern wir – und welche nicht?
Wir fördern die Ausbildung vollversicherter oder karenzierter Arbeitskräfte.
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Beamtinnen und Beamte
- Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen
- Überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.
Welche Ausbildungen fördern wir?
- Pflegeassistentin, Pflegeassistent (§ 92 GuKG)
- Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent (§ 92 GuKG)
- Von der Pflegeassistentin zur Pflegefachassistentin, vom Pflegeassistenten zum Pflegefachassistenten
- Von der Pflegeassistentin zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegeassistenten zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 44 GuKG)
- Von der Pflegeassistentin zur Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegeassistenten zum Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 44 GuKG)
- Von der Pflegefachassistentin zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegefachassistenten zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger
- Von der Pflegefachassistentin zur Diplomierten Kinderkrankenpflegerin, vom Pflegefachassistenten zum Diplomierten Kinderkrankenpfleger
- Von der Pflegefachassistentin zur Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegefachassistenten zum Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger
- Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit
- Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit
- Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenarbeit
- Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenarbeit
- Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung
- Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung
- Elementarpädagogin, Elementarpädagoge
- Sonderkindergartenpädagogin, Sonderkindergartenpädagoge
- Hortpädagogin, Hortpädagoge
- Asyl- und Migrationsbegleiterin, Asyl- und Migrationsbegleiter
Wie hoch ist die Förderung?
60 % der Kurs- und/oder Personalkosten.
Bitte beachten Sie dabei:
- Wenn Sie die Förderung beantragen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass die restlichen 40 % der Kosten finanziert sind – entweder durch Sie oder durch eine Förderungsstelle.
- Kurskosten fördern wir nur, wenn die Arbeitskraft mindestens 75 % der Kurszeiten anwesend ist.
- Personalkosten anerkennen wir nur dann bis zur bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, wenn die Ausbildung während der bezahlten Arbeitszeit stattfindet.
- Die AMS-Landesdirektorien können Obergrenzen für Kurskosten pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer festlegen.
Wo, wie und bis wann beantragen sie die Förderung?
Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für die personaldisponierende Stelle der Arbeitskräfte zuständig ist.
- Bitte beachten Sie: Sie müssen den vollständigen Antrag bis spätestens 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn im Original einreichen.
Stand im Bundesland: 10. September 2018
Für Ihr Bundesland sind keine regionale Informationen vorhanden
Stand im Bundesland: 13. Dezember 2022
Diese Seite wurde aktualisiert am: 18. November 2024