Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit

Nutzen Sie die ausfallende Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter_innen für Qualifizierung. Wir unterstützen Sie und übernehmen einen Teil der Schulungskosten. So stärken Sie das Know-how in Ihrem Unternehmen und sorgen heute für die Kompetenzen, die Sie morgen brauchen.


  • Art der Unterstützung Förderung
  • Arten von Förderungen Förderung für Aus- und Weiterbildung
  • Betriebliche Situation Kurzarbeit
  • Bundesland Österreichweit
  • Unterstützung für Unternehmen Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage
  • Zielgruppe Unternehmen

Die Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit ist eine „Allgemeine Maßnahme“ und demnach keine Beihilfe im Sinne des Art.107 AEUV. Die Schulungskostenbeihilfe ist somit keine De-minimis-Beihilfe im Sinne der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission.

Wen fördern wir - und wen nicht?

Arbeitgeber_innen mit einer genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe.

Dabei sind Arbeitnehmer_­innen in Kurzarbeit, die an einer Schulung im Rahmen des Qualifizierungskonzepts teilnehmen, förderbar.

Diese Schulung muss während des Kurzarbeitszeitraums beginnen und zumindest ein Tag der Schulungen muss in den Ausfallzeiten stattfinden.

Achtung: Lehrlinge sind nicht förderbar.

Was wird gefördert?

Gefördert werden kann die Teilnahme an Schulungen im Rahmen des Kurzarbeitsausbildungskonzepts, das sich auf ein konkretes genehmigtes Kurzarbeitsprojekt bezieht. Die Dauer muss mindestens 16 Kursstunden umfassen, die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen.

Das Begehren ist vor Kursbeginn mit einem vollständigen Angebot des Veranstalters (inklusive Kursinhalten, Kurszeiten und Kurskosten) einzubringen. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn der gewählte Kurs als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist.

Förderbare Kosten sind

  • Kursgebühren (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen), die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden,
  • Honorare von externen Trainer_innen (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen).

Nicht förderbar ist die Teilnahme an

  • ordentlichen Studien und postgradualen Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen
  • Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Arbeitnehmer_innen des Unternehmens verbindliche Grundausbildung
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Schulungen (wie Hobbykursen)
  • Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (wie einfache Einschulungen an Maschinen)
  • Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Kursstunden
  • Schulungen, die vom Sozial- und Weiterbildungsfonds (§ 22c Abs. 4 AÜG) gefördert werden

Eine Kombination der Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit mit anderen Beihilfen des AMS ist nicht möglich, d. h. eine Qualifizierungsförderung für Beschäftigte, eine Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe für den gleichen Zeitraum ist ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Höhe der Förderung beträgt 60 % der anerkennbaren Kurskosten. 40 % der Kosten sind von der_dem Arbeitgeber_­in zu übernehmen. Die Höhe der Förderung reduziert sich, wenn andere öffentliche Stellen mehr als 40 % der anerkennbaren Schulungskosten tragen. 

Die maximale Förderhöhe beträgt 840,-- Euro pro Person und Begehren (Projekt).

Wie lange erhalten Sie die Beihilfe?

Die Schulungskostenbeihilfe kann für Kurse, die frühestens mit dem Kurzarbeitsprojekt beginnen, gewährt werden wobei das Beginndatum der Schulungen nicht vor dem Datum, ab dem eine Begehrensstellung für die SfK möglich ist, liegen darf.

Mindestens ein Schulungstag muss im Kurzarbeitszeitraum in den Ausfallstunden liegen.

Wo beantragen Sie die Förderung?

Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartner_­innen der AMS- Landesgeschäftsstelle, auf die sich die Sozialpartnervereinbarung bezieht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die vollständige Begehrenseinbringung vor Kursbeginn bzw. unverzüglich nach Erhalt der Projektnummer der entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe per eAMS-Konto für Unternehmen zu erfolgen hat.

Die Projektnummer erhalten Sie per Nachricht in Ihrem eAMS-Konto unter "aktive Geschäftsfälle", sobald das Begehren zur Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe in Bearbeitung genommen wird.

Maßgeschneidert passt einfach besser

Auf die richtigen Kompetenzen setzen – das ist der Schlüssel zum Erfolg.

Nutzen Sie die Angebote von Schulungseinrichtungen, die Sie bei der Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter_­innen während Kurzarbeit unterstützen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass vor Genehmigung einer Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit die Förderbarkeit des gewählten Kurses vom AMS zu prüfen ist.

Informationen zur Antragsstellung

Beachten Sie bitte folgende Punkte und ermöglichen Sie damit eine rasche Bearbeitung.

Eine Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit steht immer in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe, in der die Kosten für die_den Mitarbeiter_­in abgerechnet werden.

  • Der Beginn der Schulungen muss in diesen Zeitraum fallen, kann jedoch frühestens ab 27.5.2024 beantragt werden. Das ausgewählte Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe-Projekt muss bereits begonnen haben und bewilligt sein.

Die Schulungskostenbeihilfe ist vor Kursbeginn zu beantragen.

  • Die dafür erforderliche Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe erhalten Sie per eAMS-Konto mit der Nachricht „Rückmeldung zum Begehren“: "Ihr Begehren zur Kurzarbeitsbeihilfe vom ... wurde unter der Projektnummer ... vom Arbeitsmarktservice ... in Bearbeitung genommen".

Sobald Ihnen mit dieser Nachricht die Projektnummer der entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe zur Verfügung steht, beantragen Sie bitte unverzüglich die Schulungskostenbeihilfe für die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter_­innen. Andernfalls müssen wir Ihren Antrag wegen verspäteter Einbringung ablehnen.

Eine Antragstellung nach Kursbeginn ist nur dann zulässig, wenn vor Kursbeginn die entsprechende Kurzarbeits-Projektnummer noch nicht zur Verfügung steht.

Achten Sie bitte darauf, die richtige Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe zu verwenden. Begehren mit einer falschen Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe werden mit einer negativen Mitteilung abgeschlossen und müssen neuerlich unverzüglich eingebracht werden.

Hinweis:

Unsere Genehmigung basiert auf Ihren korrekten und vollständigen Angaben. Wir dürfen keine Änderungen Ihrer Angaben vornehmen.

Gemeinsam mit dem Begehren übermitteln Sie uns für jeden Kurs ein Kursangebot mit folgenden Angaben:

  • Kursinhalt
  • Anzahl der Kursstunden (mindestens 16)
  • Kurskosten (mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Prozent oder exklusive Umsatzsteuer; bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben erfolgt die Angabe netto)
  • Kursdauer (Beginn- und Endedatum)
  • Kurszeiten/Stundenplan (Wochentage und Uhrzeit von Beginn und Ende) – entfällt bei zeitungebundenen Online-Kursen
Hinweis:

Die Eingabe erfolgt pro Kurs.

Die Schulungskostenbeihilfe kann auch über die Laufzeit der zugehörigen Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe hinausgehen.

Hinweis:

Die Kurskosten werden anteilig nach den Gesamtteilnehmer_innen berechnet. Die Förderungsmitteilung und die Abrechnungsunterlagen des AMS enthalten den Förderungszeitraum der jeweiligen Schulung.

Wie wird die Beihilfe abgerechnet?

Beachten Sie bitte folgende Punkte und ermöglichen Sie damit eine rasche Bearbeitung.

Eine Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit ist nur für Mitarbeiter_innen möglich, die in der Abrechnung einer Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe enthalten sind.

  • Die Abrechnung kann im Fall mehrerer Kurse erst nach Ende des letzten Kurses erfolgen.
  • Bei Kursverschiebungen müssen die Abrechnungsunterlagen die Daten des tatsächlichen Beginns und Endes beinhalten.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 18. November 2024