Arbeitslosigkeit selbständig Erwerbstätiger
Informieren Sie sich hier unter welchen Voraussetzungen selbständig Erwerbstätige im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als arbeitslos gelten.
Wer?
„Arbeitslos“ im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Personen dann, wenn weder ihr Monatseinkommen noch 11,1 % des Monatsumsatzes die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschreiten und sie nicht GSVG pflichtversichert sind.
Was ist der Umsatz?
Unter „Umsatz“ versteht man sämtliche Einnahmen (= Eingänge in der Kasse bzw. am Bankkonto) ohne Umsatzsteuer.
Was ist das Bruttoeinkommen?
Unter „Bruttoeinkommen“ versteht man alle Einnahmen abzüglich betriebsbedingter Ausgaben und Sonderausgaben. Eigene Sozialversicherungsbeiträge gelten nicht als betriebsbedingte Ausgaben und dürfen daher nicht abgezogen werden.
Dazu werden außerdem noch sog. „Hinzurechnungsbeträge“ gemäß § 36 a Abs. 3 Z 2 AlVG dazugerechnet.
Diese Hinzurechnungsbeträge sind solche Ausgaben, die zwar vom Finanzamt als einkommensmindernd anerkannt werden („Verlustabzüge“ und „Freibeträge“), vom Arbeitsmarktservice aber nicht berücksichtigt werden dürfen: d.h. für die Beurteilung des Bruttoeinkommens durch das AMS müssen diese Verlustabzüge und Freibeträge dazugerechnet werden.
Wie erfolgt die Einkommensbeurteilung?
Die endgültige Beurteilung der Arbeitslosigkeit erfolgt anhand des Einkommen-Umsatzsteuerbescheides, den das Finanzamt ausstellt.
Bis zum Vorliegen dieses Bescheides vom Finanzamt erfolgt eine „vorläufige Beurteilung“ aufgrund von Einkommen-Umsatzsteuererklärungen des/der Leistungswerbers/in monatlich im Nachhinein.
Wie erfolgt die vorläufige Beurteilung?
Anhand der Einkommens-Umsatzerklärungen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice eine sogenannte „rollierende Berechnung“: das „erklärte Einkommen“ des Monats März z.B. wird durch Addition der Einkommen der Monate Jänner bis März und Division durch drei (Monate) ermittelt, das des Monats September durch Addition der Monate Jänner bis September und Division durch neun (Monate). Übersteigt das monatliche Einkommen nach der genannten Berechnungsmethode im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Person ab diesem Monat nicht als arbeitslos. Arbeitslosigkeit liegt erst dann wieder vor, wenn das monatliche Einkommen im Durchschnitt wieder eine Höhe von maximal der Geringfügigkeitsgrenze erreicht.
Wann erfolgt eine endgültige Beurteilung?
Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides vom Finanzamt für das jeweilige Jahr erfolgt die abschließende Berechnung durch das Arbeitsmarktservice, das an diese rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide gebunden ist.
Im Rahmen der endgültigen Beurteilung werden der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid durch die Monate der selbständigen Tätigkeit des jeweiligen Jahres dividiert. Danach wird beurteilt, ob der/die Selbständige arbeitslos im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war oder nicht: je nach Ergebnis kann es – nachträglich – zu einer Nachzahlung oder einer Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kommen. Bei rechtzeitiger Meldung der Selbständigkeit ist der Rückforderungsbetrag allerdings mit der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens begrenzt.
Welche Nachweise für Beginn und Ende der Tätigkeit gibt es?
Nachweise für Beginn/Beendigung der selbständigen Tätigkeit sind:
- Anmeldung/Ruhendmeldung/Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
- Anmeldung/Abmeldung der selbständigen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft
- Betriebsaufgabebilanz
Diese Seite wurde aktualisiert am: 14. Dezember 2021