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Gesamtbeschäftigtenstand am Ende des Kurzarbeitszeitraums
Bitte tragen Sie hier den am letzten Tag des Kurzarbeitszeitraums gültigen Gesamtbeschäftigtenstand des kurzarbeitenden Betriebes bzw. Betriebsteils ein.
In der Sozialpartnervereinbarung um Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeit haben Sie sich verpflichtet, den Beschäftigtenstand in Ihrem Unternehmen während des Kurzarbeitszeitraums aufrecht zu erhalten.
Worauf bezieht sich die Verpflichtung?
Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bezieht sich – entsprechend dem Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung – auf alle im Betrieb oder Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge unmittelbar vor Kurzarbeit.
Wie können Sie dieser Verpflichtung nachkommen?
Es wird zwischen zwei Arten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen unterschieden:
Beendigungen mit Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die Sie verpflichten, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
- unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
- einvernehmliche Auflösung ohne vorangehende Beratung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsrat bzw. die Fachgewerkschaft(en)/Arbeiterkammer
Scheidet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer/ein Lehrling aus einem dieser drei Gründe aus, sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen. Sie haben jedoch eine angemessene Zeit, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger zu suchen. Suchaktivitäten sind glaubhaft zu machen, z.B. mit einer Schaltung eines Stellenangebotes beim Arbeitsmarktservice.
Beendigungen ohne Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nicht auf den ursprünglichen Beschäftigtenstand angerechnet werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis aus einem der angeführten Beispiele während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist beendet, entsteht keine Verpflichtung, den Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt
- Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt; analog Beendigung eines Probemonats
- Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
- berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt
- einvernehmliche Auflösung, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer/Lehrling vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat oder der Fachgewerkschaft(en) bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde
- Beendigung in Folge des Todes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers/des Lehrlings
- Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches
- Auflösung während der Probezeit
Bitte tragen Sie hier den am letzten Tag des Kurzarbeitszeitraums gültigen Gesamtbeschäftigtenstand des kurzarbeitenden Betriebes bzw. Betriebsteils ein.
In der Sozialpartnervereinbarung um Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeit haben Sie sich verpflichtet, den Beschäftigtenstand in Ihrem Unternehmen während des Kurzarbeitszeitraums aufrecht zu erhalten.
Worauf bezieht sich die Verpflichtung?
Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bezieht sich – entsprechend dem Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung – auf alle im Betrieb oder Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge unmittelbar vor Kurzarbeit.
Wie können Sie dieser Verpflichtung nachkommen?
In erster Linie indem Sie Ihre bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin beschäftigten. Sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erforderlich, ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden:
- Beendigung mit Auffüllpflicht
- Beendigung ohne Auffüllpflicht
Beendigungen mit Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die Sie verpflichten, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
- unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
- einvernehmliche Auflösung ohne vorangehende Beratung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsrat bzw. die Fachgewerkschaft(en)/Arbeiterkammer
Scheidet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer/ein Lehrling aus einem dieser drei Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist aus, sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen. Sie haben jedoch eine angemessene Zeit, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger zu suchen. Suchaktivitäten sind glaubhaft zu machen, z.B. mit einer Schaltung eines Stellenangebotes beim Arbeitsmarktservice.
Beendigungen ohne Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nicht auf den ursprünglichen Beschäftigtenstand angerechnet werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis aus einem der nachfolgenden Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist beendet, entsteht keine Verpflichtung, den Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt
- Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt; analog Beendigung eines Probemonats
- Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
- berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt
- einvernehmliche Auflösung, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer/der Lehrling vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat oder der Fachgewerkschaft(en) bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde
- Beendigung in Folge des Todes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers/des Lehrlings
- Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches
- Auflösung während der Probezeit
Bitte tragen Sie hier den am letzten Tag des Kurzarbeitszeitraums gültigen Gesamtbeschäftigtenstand des kurzarbeitenden Betriebes bzw. Betriebsteils ein.
In der Sozialpartnervereinbarung um Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeit haben Sie sich verpflichtet, den Beschäftigtenstand in Ihrem Unternehmen während des Kurzarbeitszeitraums aufrecht zu erhalten.
Worauf bezieht sich die Verpflichtung?
Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bezieht sich – entsprechend dem Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung – auf alle im Betrieb oder Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge unmittelbar vor Kurzarbeit.
Wie können Sie dieser Verpflichtung nachkommen?
In erster Linie indem Sie Ihre bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin beschäftigten. Sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erforderlich, ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden:
- Beendigung mit Auffüllpflicht
- Beendigung ohne Auffüllpflicht
Beendigungen mit Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die Sie verpflichten, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
- unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
- einvernehmliche Auflösung ohne vorangehende Beratung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsrat bzw. die Fachgewerkschaft(en)/Arbeiterkammer
Scheidet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer/ein Lehrling aus einem dieser drei Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist aus, sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen. Sie haben jedoch eine angemessene Zeit, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger zu suchen. Suchaktivitäten sind glaubhaft zu machen, z.B. mit einer Schaltung eines Stellenangebotes beim Arbeitsmarktservice.
Beendigungen ohne Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nicht auf den ursprünglichen Beschäftigtenstand angerechnet werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis aus einem der nachfolgenden Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist beendet, entsteht keine Verpflichtung, den Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt
- Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt; analog Beendigung eines Probemonats
- Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
- berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt
- einvernehmliche Auflösung, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer/der Lehrling vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat oder der Fachgewerkschaft(en) bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde
- Beendigung in Folge des Todes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers/des Lehrlings
- Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches
- Auflösung während der Probezeit
Bitte tragen Sie hier den am letzten Tag des Kurzarbeitszeitraums gültigen Gesamtbeschäftigtenstand des kurzarbeitenden Betriebes bzw. Betriebsteils ein.
In der Sozialpartnervereinbarung um Gewährung einer Kurzarbeit haben Sie sich verpflichtet, den Beschäftigtenstand in Ihrem Unternehmen während des Kurzarbeitszeitraums aufrecht zu erhalten.
Worauf bezieht sich die Verpflichtung?
Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bezieht sich – entsprechend dem Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung – auf alle im Betrieb oder Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge unmittelbar vor Kurzarbeit.
Wie können Sie dieser Verpflichtung nachkommen?
In erster Linie indem Sie Ihre bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin beschäftigten. Sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erforderlich, ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden:
- Beendigung mit Auffüllpflicht
- Beendigung ohne Auffüllpflicht
Beendigungen mit Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die Sie verpflichten, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
- unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
- einvernehmliche Auflösung ohne vorangehende Beratung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsrat bzw. die Fachgewerkschaft(en)/Arbeiterkammer
Scheidet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer/ein Lehrling aus einem dieser drei Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist aus, sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen. Sie haben jedoch eine angemessene Zeit, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger zu suchen. Suchaktivitäten sind glaubhaft zu machen, z.B. mit einer Schaltung eines Stellenangebotes beim Arbeitsmarktservice.
Beendigungen ohne Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nicht auf den ursprünglichen Beschäftigtenstand angerechnet werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis aus einem der nachfolgenden Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist beendet, entsteht keine Verpflichtung, den Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt
- Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt; analog Beendigung eines Probemonats
- Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
- berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt
- einvernehmliche Auflösung, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer/der Lehrling vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat oder der Fachgewerkschaft(en) bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde
- Beendigung in Folge des Todes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers/des Lehrlings
- Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches
- Auflösung während der Probezeit
Bitte tragen Sie hier den am letzten Tag des Kurzarbeitszeitraums gültigen Gesamtbeschäftigtenstand des kurzarbeitenden Betriebes bzw. Betriebsteils ein.
In der Sozialpartnervereinbarung um Gewährung einer Kurzarbeit haben Sie sich verpflichtet, den Beschäftigtenstand in Ihrem Unternehmen während des Kurzarbeitszeitraums aufrecht zu erhalten.
Worauf bezieht sich die Verpflichtung?
Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bezieht sich – entsprechend dem Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung – auf alle im Betrieb oder Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unmittelbar vor Kurzarbeit.
Wie können Sie dieser Verpflichtung nachkommen?
In erster Linie indem Sie Ihre bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin beschäftigten. Sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erforderlich, ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden:
- Beendigung mit Auffüllpflicht
- Beendigung ohne Auffüllpflicht
Beendigungen mit Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die Sie verpflichten, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
- unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
- einvernehmliche Auflösung ohne vorangehende Beratung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsrat bzw. die Fachgewerkschaft(en)/Arbeiterkammer
Scheidet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer aus einem dieser drei Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist aus, sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen. Sie haben jedoch eine angemessene Zeit, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger zu suchen. Suchaktivitäten sind glaubhaft zu machen, z.B. mit einer Schaltung eines Stellenangebotes beim Arbeitsmarktservice.
Beendigungen ohne Auffüllpflicht sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nicht auf den ursprünglichen Beschäftigtenstand angerechnet werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis aus einem der nachfolgenden Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist beendet, entsteht keine Verpflichtung, den Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
- vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt
- Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt; analog Beendigung eines Probemonats
- Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer
- berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt
- einvernehmliche Auflösung, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat oder der Fachgewerkschaft(en) bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde
- Beendigung in Folge des Todes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
- Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches
- Auflösung während der Probezeit