FAQs für Trainer_innen arbeitsmarktpolitischer Schulungen des AMS WIEN
Leitfaden für und Antworten zu Fragen („FAQs“) von Trainer_innen arbeitsmarktpolitischer Schulungen des Arbeitsmarktservice Wien in Zusammenhang mit organisatorischen und administrativen Abläufen
Teil I: Organisation und Administration
Kann Wünschen nach späteren Kurseinstiegen oder anderen Kursterminen bzw. -zeiten nachgekommen werden?
Wünschen nach späteren Kurseinstiegen oder anderen Kursterminen bzw. -zeiten kann nicht nachgekommen werden. Die Zubuchung zu einem Bildungsangebot erfolgt immer zum nächstmöglichen Kurstermin.
Liegen nachvollziehbare Gründe vor (z.B. Krankenhausaufenthalt steht unmittelbar bevor), ist eine etwaige Verschiebung mit der AMS- Kursbetreuung abzuklären.
Besteht während des Kurszeitraums Urlaubsanspruch?
Während eines Kursangebotes besteht kein Urlaubsanspruch. Daher können Bildungsträger keine Urlaubsgenehmigungen erteilen. Bei längeren Qualifizierungskursen werden schulungsfreie Zeiten von vornherein durch das AMS festgelegt. Im Ausnahmefall (Todesfall, schwere Krankheit in der Familie, o.Ä.) kann der Bildungsträger nur in Absprache mit der AMS-Kursbetreuung sowie nur wenn der Kurserfolg nicht gefährdet ist und eine entsprechende Bestätigung nach Wiedermeldung dem Bildungsträger vorgelegt wird, kurze Erholungszeiten akzeptieren.
Besteht während des Kurszeitraums Anwesenheitspflicht?
JA, während des Kurszeitraums besteht Anwesenheitspflicht!
Die Teilnehmenden haben jede Abwesenheit unter Angabe eines Grunds der Kursleitung im Vorhinein zu melden bzw. dem Kursinstitut im Nachhinein eine Zeitbestätigung vorzulegen. Aus triftigen Gründen kann das Fernbleiben vom Kurs entschuldigt werden. Triftige Gründe sind z.B. ein Vorstellungsgespräch, ein Arztbesuch, ein Amtsweg oder ein Gerichtstermin.
Was ist zu tun, wenn Kursteilnehmende erkranken?
Erkrankt ein_e Kursteilnehmer_in, so hat eine sofortige Krankmeldung durch den_die Teilnehmer_in ausschließlich beim Kursinstitut (nicht beim AMS!) zu erfolgen. Kursteilnehmer_innen benötigen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) eine Bestätigung von einem_r Arzt/Ärztin (Arbeitsunfähigkeitsmeldung).
Nach Beendigung des Krankenstandes muss der_die Kursteilnehmer_in am nächsten Werktag wieder im Kurs erscheinen und sich zurückzumelden (auch wenn die Auszahlungsbestätigung der ÖGK noch nicht vorliegt).
Alle Meldungen in diesem Zusammenhang sind vom Kursträger an das AMS durchzuführen (siehe dazu auch Teil II Kommunikation).
Dauert ein Krankenstand ein bis drei Tage, so muss der Zeitraum (Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit) auf der Bestätigung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) vermerkt sein. Diese ist dem Kursträger vorzulegen.
Dauert ein Krankenstand länger als drei Tage erhält der_die Versicherte (im Nachhinein) ab dem vierten Tag anstelle der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) Krankenentgelt von der Gebietskrankenkasse. Ebenfalls im Nachhinein erhält der_die Versicherte eine Bestätigung über den Bezug dieser Leistung, den sog. Krankenentgeltzettel.
Krankenentgelt und Auszahlungsbestätigung müssen nach Beendigung des Krankenstandes bei der zuständigen Bezirksstelle der ÖGK unter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit beantragt werden (Bitte die Kursteilnehmer_innen gegebenenfalls an die ÖGK verweisen!). Der Krankenentgeltzettel wird sofort von der ÖGK ausgehändigt oder wird nach Beantragung durch die_den Kursteilnehmer_in per Post an den_die Versicherte_n übermittelt.
Das Original des Krankenentgeltzettels ist vom_von der Teilnehmer_in dem Kursinstitut auszuhändigen: eine Kopie verbleibt beim Kursinstitut, das Original erhält der_die Versicherte.
Liegt der Krankenentgeltzettel bei Beendigung des Krankenstandes noch nicht vor, muss die Rückmeldung beim Kursträger (die Fortsetzung des Kurses) mit dem nächsten Werktag nach dem letzten Krankenstandstag erfolgen, der Krankenentgeltzettel muss aber jedenfalls dem Kursträger nachgereicht werden.
Wie kommen die Kursteilnehmenden nach Ende des Krankenstandes wieder zu ihrem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung?
Die zuständige regionale Geschäftsstelle des_der Kursteilnehmers_in erhält nach Beendigung des Krankenstandes und Auszahlung des Krankenentgelts auf elektronischem Weg die Meldung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Bei Kursbesuch nach dem Krankenstand wird die Leistung für den weiteren Kursbesuch automatisch wieder angewiesen.
Wie ist mit Feiertagen anerkannter Glaubensgemeinschaften umzugehen?
Im Sinne einer gebotenen Gleichbehandlung aller in Österreich anerkannten Glaubensgemeinschaften sind auch Feiertage von anerkannten Bekenntnisgemeinschaften entsprechend zu berücksichtigen.
Das Fernbleiben von Mitgliedern anerkannter Religionsgemeinschaften und anerkannter Bekenntnisgemeinschaften an zwei ihrer Feiertage, die nicht gesetzlich geregelt sind, ist zu entschuldigen, sofern dies im Vorfeld mit der AMS-Kursbetreuung abgestimmt wurde. Welcher der jeweiligen Feiertage gewählt wird, steht der_dem Förderungswerber_in frei.
Diesbezüglich wird auf das Schreiben über „Entschuldigte Fehltage bei Schulungen durch religiöse Feiertage gesetzlich anerkannter Religions- und Bekenntnisgemeinschaften“ von Martin Erhard-Kainz, datiert mit 04.12.2023, verwiesen, welches auf der Homepage des AMS Wien bei den regionalen Dokumenten für Partner_innen in Wien abgerufen werden kann.
Was ist im Fall von Kinderbetreuungspflichten von Teilnehmer_innen zu tun?
Kursteilnehmer_innen mit Kinderbetreuungspflichten sollten bitte bei Bedarf an die Servicestelle der Stadt Wien – Kindergärten www.kindergaerten.wien.at verwiesen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine „Kinderbetreuungsbeihilfe“ beim AMS (bei der regionalen Geschäftsstelle, bei der der_die Teilnehmer_in vorgemerkt ist) zu beantragen. Informationen dazu gibt es in den regionalen Geschäftsstellen des AMS Wien bzw. auf der Homepage des AMS Wien.
Wie ist im Fall einer Pflegefreistellung vorzugehen?
Bezüglich Pflegefreistellung ist der § 16 Urlaubsgesetz (UrlG) zur Anwendung zu bringen.
Grundsätzlich ist nach jeder Abwesenheit vom Kurs eine (Zeit)-Bestätigung vorzulegen. Die Ausstellung einer ärztlichen Pflegebestätigung kann mitunter kostenpflichtig sein. Diese Kosten sind vom Kursinstitut zu tragen.
Die Entscheidung darüber, ob die Begründung von Kursteilnehmer_innen plausibel ist oder tatsächlich eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden muss, obliegt in erster Linie dem Kursträger.
Für Pflege, Betreuung oder Begleitung sind das Entschuldigen des Fernbleibens an 5 Kurstagen pro Jahr im Sinne des §16 Abs. 1 UrlG möglich, sowie weitere 5 Tage wegen eines im selben Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat (vgl. dazu §16 Abs. 2 UrlG)
Wann kommt es zum Kursausschluss?
Zu den möglichen Ausschlussgründen seitens des Kursinstitutes zählen:
- Negative Leistung
- Schwere Verstöße gegen die Hausordnung
- Konsum von Alkohol oder Drogen im Kurs
- Aggressives Verhalten
- (Unentschuldigtes), langes bzw. oftmaliges Fernbleiben vom Kurs
In wenigen Fällen wird ein sofortiger Kursausschluss notwendig sein (z.B. Gewaltanwendung, Raufhandel, sexuelle Belästigung oder Übergriffe). Darüber hinaus ist vor einem Ausschluss eine schriftliche Verwarnung auszusprechen. Diese muss den Grund für den möglichen Ausschluss und die Unterschriften der Teilnehmerin_des Teilnehmers und der Trainerin_des Trainers enthalten. Diese Bestätigung kann jederzeit vom AMS angefordert werden. Sollte es trotz der schriftlichen Verwarnung abermals zu einem Fehlverhalten kommen, ist der Kursausschluss durchzuführen.
Sind Kursausschlüsse seitens des Kursinstitutes deshalb einzuleiten, weil durch Fehlzeiten das Kursziel nicht mehr erreicht werden kann, gilt eine Mindestanwesenheit von 70% der gesamten Kursdauer als Orientierungshilfe.
Ausnahmen von dieser Regelung können in Absprache mit dem AMS getroffen werden. Ist ein Kursausschluss fraglich, d.h. kann der Kursträger nicht eindeutig feststellen, ob ein Kursausschluss zu erfolgen hat, ist dies mit der AMS-Kursbetreuung abzuklären.
Das AMS Wien legt großen Wert darauf, dass nicht nur alle zu einem Bildungsangebot zugebuchten Personen auch tatsächlich in diesem aufgenommen werden, sondern dass die Betroffenen auch bis Kursende in diesem verbleiben. Unter Umständen kann es aufgrund eines Kursauschlusses für den_die Kund_in zu einem 6- bis 8-wöchigen Verlust des Leistungsbezuges kommen.
Für vom AMS geförderte Deutschkurse wurde eine eigene Regelung für Absenzen und Kursausschlüsse getroffen.
Sind Meldetermine bei AMS während einer Kursmaßnahme seitens der Kund_innen wahrzunehmen?
Werden einem_einer Kund_in während eines laufenden Kurses Termine beim AMS vorgeschrieben, so wird der_die Teilnehmer_in ersucht, sich direkt mit seinem_seiner AMS-Berater_in telefonisch in Verbindung zu setzen und den Grund für die seitens des AMS Wien gewünschte Vorsprache zu klären. Ggf. kann dies auch mit der AMS-Kursbetreuung abgeklärt werden.
Termine aufgrund von Antragsverlängerungen der Leistung nach dem AlVG sind von Kund_innen auch während einer Kursteilnahme persönlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien wahrzunehmen bzw. ist auf das Service im eAMS-Konto auszuweichen.
Wann müssen sich Teilnehmende eines Bildungsangebotes nach Kursende bei ihrer regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien melden?
Wenn nicht ausdrücklich ein Rückmeldetermin nach Ende des Kurses mit dem_der AMS-Berater_in vereinbart wurde, müssen sich die Kursteilnehmer_innen innerhalb einer Woche nach Kursende in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien melden.
Sind während eines Kurses Praktika bei Unternehmen möglich?
Zur Unterstützung der Ausbildung sind Praktika bei Unternehmen möglich und sogar wünschenswert, um einen größeren Praxisbezug herzustellen.
Ein Betriebspraktikum muss sich jedoch klar von einem Arbeitsverhältnis abgrenzen. Die Tätigkeiten sind überwiegend nicht betrieblich notwendig, überbetrieblich verwertbar und es wird kein_e Arbeitnehmer_in ersetzt. Eine gleichzeitig geringfügige Beschäftigung seitens der /des Teilnehmer_ in bei dem Betrieb ist ausgeschlossen. Zulässig sind praktische Ausbildungen nur in jenen Zeiten, für die kollektivvertraglich keine besonderen Entgeltansprüche und Arbeitszeitregelungen (arbeitszeitabhängige Zulagen oder Zuschläge, Zeitausgleich) normiert sind. Trainees dürfen nicht zu Überstundenleistungen herangezogen werden.
Zwischen dem Betrieb und dem Trainee ist eine Praktikumsvereinbarung abzuschließen, welche auf der Homepage des AMS Wien bei den regionalen Dokumenten für Partner_innen in Wien abgerufen werden kann.
Teil II: Kommunikation mit dem und Meldungen an das AMS
Wie kommunizieren die Bildungsträger mit dem AMS bei allgemeinen / administrativen Anliegen?
Allgemeine / administrative Anfragen sollten ausschließlich über die Projektleitung erfolgen. Diese kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch mit der AMS-Kursbetreuung bzw. mit dem_der Projektverantwortlichen in der Landesgeschäftsstelle in Kontakt treten.
Der Button „Allgemein Anfragen an das AMS“ im eAMS-Konto sollte nur verwendet werden, wenn sich betriebliche Daten ändern – hier wird eine direkte Kommunikation mit dem_der zuständigen Bearbeiter_in aus der Abteilung „Service für Unternehmen“ hergestellt.
An wen und wann sind Meldungen (Begehren, Änderungsmeldungen, Kursänderungen etc.) zu senden?
Alle Meldungen sind per eAMS-Konto an die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS Wien zu senden.
Aus- und Weiterbildungsbegehren sind unverzüglich am ersten Kurstag des Förderangebotes an die zuständige(n) regionalen(n) Geschäftsstelle(n) des AMS Wien zu senden.
In erster Linie sollten diese Begehren jedoch über das eAMS-Konto der Teilnehmer_innen gestellt werden.
WICHTIG: Papierbegehren sind vollständig und leserlich auszufüllen (Sozialversicherungsnummer bitte anhand der eCard überprüfen, Namen, angegebene Wochenstunden und Unterschrift überprüfen)! Der tatsächliche Kurszeitraum für den_die Teilnehmer_in ist in das Begehren einzutragen. (Tritt ein_e Teilnehmer_in erst einige Tage nach Kursbeginn ein, beginnt auch der Zeitraum, der in das Begehren eingetragen wird, für diese Person erst an diesem Eintrittstag; der letzte eingetragene Kurstag darf nicht ein Tag sein, an dem gar kein Kurs (mehr) stattfindet, z.B.: 24.12. oder 31.12.).
Ebenfalls am ersten Kurstag sind per eAMS-Konto für Partnerinstitutionen jene Personen, die den Kurs angetreten haben und jene, die nicht zum Kurs erschienen sind, an das AMS Wien zu melden.
Welche Änderungsmeldungen haben die Bildungsträger dem AMS Wien bzw. der regionalen Geschäftsstellen zu übermitteln?
(Änderungs)-Meldungen, die Einfluss auf den Bezug von Leistungen haben (Krankenstand, unentschuldigtes Fernbleiben, etc.) erfolgen vom_von der Kursteilnehmer_in an den Bildungsträger und von diesem per eAMS-Service „Teilnahmeliste“ an die regionale Geschäftsstelle des AMS Wien.
Nach Beendigung eines Krankenstandes erfolgt eine Meldung sowohl über dessen Dauer (lt. der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung bzw. des Krankenentgeltzettels, siehe dazu auch Teil I Organisation) als auch über den Tag der Rückmeldung an die regionale Geschäftsstelle. Erfolgt die Rückmeldung zum Kurs nicht unmittelbar nach Ende des Krankenstandes muss ein allfälliges „nicht entschuldigtes Fernbleiben vom Kurs“ nach Krankenstands-Ende ersichtlich sein:
Beispiel:
03.02.- 04.02. Krankenstand (laut Bestätigung)
05.02. nächstfolgender Kurstag
06.02. tatsächliche Rückmeldung im Kurs
Meldung an das AMS:
03.02.-04.02. Kst.+ 05.02. NE (nicht entschuldigt)
Eine genaue Beschreibung des eServices „Teilnahmeliste“ finden Sie im eAMS-Konto ganz unten unter „Filme zum eAMS-Konto“.
Kursteilnehmer_innen müssen nach Bezugsunterbrechungen (z.B. wegen Krankenstandes oder ausnahmsweise genehmigten Auslandsaufenthalten) nicht persönlich bei ihrem_ihrer AMS-Berater_in vorsprechen, jedoch umgehend am nächsten Werktag wieder im Kurs erscheinen.
Was müssen Kursteilnehmer_innen während des Kurses direkt an das AMS melden?
Alle Veränderungen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse (wie z.B. Geburt eines Kindes, Heirat, Scheidung, Sterbefall, Erhalt eines zusätzlichen Stipendiums etc.) sind umgehend durch die Kursteilnehmer_innen direkt der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien zu melden, da dies Einfluss auf den Leistungsbezug haben kann. Ebenso muss eine Wohnsitzänderung umgehend dem AMS gemeldet werden.
Teil III: Finanzielle Leistungen, Kostenersatz, Versicherung
Welche finanziellen Leistungen / Beihilfen erhalten Teilnehmer_innen während des Kursbesuchs?
Während des Kursbesuchs erhalten die Teilnehmer_innen weiterhin Arbeitslosengeld (ALG) bzw. Notstandshilfe (NH), sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Liegt die Höhe des ALG/NH unter dem in nachstehender Tabelle angeführten Mindesttagsatz erhält der_die Kund_in zusätzlich die Differenz zu diesem als „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes“ (DLU).
Besteht kein Anspruch auf ALG/NH erhält der_die Kund_in ausschließlich DLU.
Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gebührt, ist abhängig vom Alter des_der Kund_in und den Kursstunden pro Woche (siehe unten).
Sind Teilnehmer_innen während des Kursbesuchs versichert?
Kursteilnehmer_innen sind während der Kursteilnahme unfallversichert. Kursteilnehmer_innen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und jene, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten sind kranken- und pensionsversichert.
Ausnahmen:
Teilnehmer_innen an vorbereitenden Maßnahmen zur Aufnahme eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erhalten eine DLU in Höhe von maximal € 12,85.
Bei Ausbildungen im Pflegebereich kann unter bestimmten Voraussetzungen ein „Pflegestipendium“ in der Höhe von 1.436 (bei Arbeitsstiftungen) bzw. 1.536 Euro monatlich gewährt werden.
Werte: Stand 01.01.2024
Werden anfallende Fahrtkosten für Kurse außerhalb von Wien abgedeckt?
Finden Kurse außerhalb von Wien statt, kann explizit die Abgeltung der entstehenden Reisekosten oder unter Umständen auch der Unterkunftskosten beim AMS beantragt werden.
Wann erhält man einen Schulungszuschlag?
Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen im Auftrag des AMS gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ein Zusatzbetrag „Schulungszuschlag“ (§20 Abs. 6 AlVG). Die Höhe des Schulungszuschlages richtet sich nach der Dauer der Maßnahme und ob ein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung vor Beginn der Maßnahme besteht.
- Die Höhe des einfachen Schulungszuschlages beträgt 2024 2,49 € täglich
- Einfache Höhe SZU: Dauer der Maßnahme < 120 Tage
- Dreifache Höhe SZU: Dauer der Maßnahme 120 Tage
- Fünffache Höhe SZU: Dauer der Maßnahme 365 Tage
- Beim fünffachen SZU darf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung plus Schulungszuschlag den Grenzbetrag von 51,20 EUR täglich nicht überschreiten. Ist dies der Fall, gebührt der SZU anteilig bis zum Grenzbetrag, aber mindestens in dreifacher Höhe
- Besteht vor der Maßnahme kein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gebührt nur ein einfacher SZU.
Wann erfolgt die Auszahlung der Leistung/Beihilfe?
Die Auszahlung der Leistung/Beihilfe erfolgt monatlich im Nachhinein zwischen dem 7. und 10. des Monats auf das von den Kursteilnehmer_innen angegebene Konto oder per Post.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 23. Juli 2024