Geringfügigkeitsgrenze

Sie haben bereits einen Job, möchten aber noch etwas dazu verdienen? Oder sind Sie gerade arbeitslos und suchen nach einer Möglichkeit, Ihre finanzielle Situation zu verbessern? Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema Geringfügigkeitsgrenze.

Was versteht man unter der Geringfügigkeitsgrenze?

Als geringfügig beschäftigt gelten jene Personen, die in Österreich regelmäßig beschäftigt sind (mindestens einen Monat bis unbefristet) und deren Einkommen unter einer bestimmten monatlichen Grenze liegt. Diese Grenze wird jährlich angehoben. Alle geringfügig angestellten Personen sind jedenfalls unfallversichert, jedoch nicht kranken- oder sozialversichert.

Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze?

Hier finden Sie die aktuell in Österreich geltende Geringfügigkeitsgrenze.  

Seit Jänner 2017 gibt es neue Regelungen zur Geringfügigkeitsgrenze. Die tägliche Begrenzung des Einkommens wurde aufgehoben. Maßgebend für die Einstufung ist nunmehr der monatliche Zuverdienst.

Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, ist das Bruttoeinkommen gleich dem Nettoeinkommen, da seitens der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers keine Sozialversicherungsbeiträge sowie keine Lohnsteuer zu entrichten sind.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Auch wenn geringfügige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genauso wie voll versicherungspflichtige Angestellte Anspruch auf Sonderzahlungen haben, werden diese nicht in die Berechnung des geringfügigen Einkommens miteinbezogen.Zu beachten gilt, dass es keine fixe Stundenanzahl im Zuge einer geringfügigen Beschäftigung gibt. Vielmehr ist der vom Arbeitgeber ausbezahlte Stundenlohn gepaart mit der Anzahl der getätigten Stunden für die Berechnung heranzuziehen, ob eine geringfügige Anstellung vorliegt oder nicht.

Wann darf man geringfügig dazuverdienen?

In bestimmten Lebenssituationen beziehungsweise beim Bezug gewisser staatlicher Leistungen dürfen Tätigkeiten, deren Entlohnung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, ausgeführt werden.

Beispielsweise beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld (einkommensabhängige Variante) oder während einer vorzeitigen Alterspension (wie der Korridorpension) darf bis zur geringfügigen Zuverdienstgrenze Entgelt bezogen werden.

Im Falle von Arbeitslosigkeit besteht die Möglichkeit, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Sie dürfen somit zusätzlich zum Arbeitslosengeld etwas dazuverdienen, wobei im Falle einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld besondere Meldepflichten gegenüber dem AMS gelten.

Was passiert, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird?

Bleibt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer auch mit mehreren Einkünften pro Monat unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, so gilt dies als geringfügige Beschäftigung. Bei Überschreitung der monatlichen Grenze können Nachzahlungen fällig werden, da in diesem Fall (zusätzlich zu den vom Arbeitgeber zu bezahlenden Unfallversicherungsbeiträgen) Zahlungen für Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten sind. In diesen Sparten besteht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze dann automatisch eine Pflichtversicherung. Das zu entrichtende Versicherungsentgelt wird im darauffolgenden Jahr vorgeschrieben. Ebenso ist bei einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze nachträglich Lohnsteuer zu entrichten.

Tipp

Überprüfen Sie bereits vor Aufnahme einer (oder mehrerer) geringfügiger Tätigkeit(en), ob Sie unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben, um etwaige Nachzahlungen zu vermeiden!

Weiterführende Informationen

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Diese Seite wurde aktualisiert am: 02. September 2024