Bildungskarenz: Weiterbildung mit Einkommen

Sie wollen Ihre Schule oder Studium abschließen? Oder sich beruflich weiterbilden – ohne Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen? Dann unterstützen wir Ihre Pläne gerne mit einem Weiterbildungsgeld.


  • Lebenssituation Studium, Ausbildung, Wiedereinstieg in den Beruf, Berufliche Veränderung, Karenz, Aus- und Weiterbildung
  • Themenfeld Beruf, Aus- und Weiterbildung

Bildungskarenz: Weiterbildung mit Einkommen

Wenn Sie sich weiterbilden wollen, ohne ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, können Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbaren. Das bedeutet:

  • Sie werden für die Dauer der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt.
  • Sie erhalten in dieser Zeit keinen Lohn bzw. kein Gehalt.
  • Allerdings: Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie in dieser Zeit von uns ein Weiterbildungsgeld.
  • Sie können innerhalb von 4 Jahren insgesamt bis zu 12 Monate für Ihre Weiterbildung nutzen.

Welche Vorteile bietet Ihnen die Bildungskarenz?

  • Ihr Arbeitsplatz bleibt erhalten.
  • Sie haben während der Weiterbildung ein gesichertes Einkommen, wenn Sie die Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld erfüllen.
  • Sie können sich im In- oder Ausland weiterbilden.

Welche Vorteile hat Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber?

  •  Das Unternehmen profitiert von Ihrer höheren Qualifikation.
  • Sie bleiben dem Unternehmen erhalten.
  • Sollte das Unternehmen eine Ersatzarbeitskraft benötigen, helfen wir gerne bei der Suche einer solchen.  

Wie hoch ist die Unterstützung durch das AMS?

Während der Weiterbildung erhalten Sie Weiterbildungsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes – jedoch mindestens den täglichen Mindestbetrag.

Tipp

Sie wollen wissen, wie hoch Ihr Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist? Dann hilft Ihnen unser Online-Ratgeber.

Was gilt als Weiterbildung?

  • Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland mit beruflichem Bezug – z.B. Fremdsprachen- oder fachliche Schulungen.
  • Schul- oder Studien-Abschlüsse. 

Bitte bedenken Sie: Sie erhalten kein Weiterbildungsgeld für Hobby- oder Freizeitkurse.

Bitte bedenken Sie auch, dass Sie eine praktische Ausbildung nicht bei Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber machen dürfen. Ausnahme: Die Ausbildung ist nur dort möglich.

Wie können Sie die Bildungskarenz konsumieren?

Sie können Ihre Bildungskarenz von maximal 1 Jahr innerhalb von 4 Jahren konsumieren. Dabei haben Sie 3 Möglichkeiten:

  • Sie nehmen ein ganzes Jahr Bildungskarenz. Bitte bedenken Sie dabei: Sie können dann in den folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz, Freistellung gegen Entfall der Bezüge oder Bildungsteilzeit konsumieren.
  • Sie konsumieren die Bildungskarenz in Teilen. Allerdings muss jeder Teil mindestens 2 Monate dauern. Und Sie müssen alle Teile innerhalb von 4 Jahren konsumieren.
  • Sie kombinieren die Bildungskarenz mit einer Bildungsteilzeit. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

Karenz-Vereinbarung: Sie haben mit Ihrer Arbeitsgeberin oder Ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart (nach § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG - oder einer gleichartigen gesetzlichen Bestimmung).

Beschäftigung:

  • Sie sind unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen mindestens 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig (über der Geringfügigkeitsgrenze) bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber beschäftigt.
  • Sind Sie eine Saisonarbeitskraft?
    Dann genügt es, wenn
    • Sie in den letzten 4 Jahren vor Beginn der Bildungskarenz mindestens 6 Monate bei der gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren. 
    • Von diesen 6 Monaten müssen Sie unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz 3 Monate ohne Unterbrechung  arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. 
  • Planen Sie eine Bildungskarenz gleich im Anschluss an eine Elternkarenz? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre AMS-Beraterin oder Ihren AMS-Berater. Danke.

Anwartschaft: Sie erfüllen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.

Vorlauf- und Nachlaufzeit: Bitte klären Sie mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorab eine eventuelle Vorlaufzeit bis zum Beginn der Weiterbildung und ferienbedingte Unterbrechungen ab. Dasselbe gilt für eventuelle Nachlaufzeiten nach Ende der Weiterbildung.

Bildungsnachweis:

  • Sie weisen mit einer Bestätigung der Schulungseinrichtung nach, dass Sie eine Weiterbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche besuchen werden
  • Sie haben ein betreuungspflichtiges Kind unter 7 Jahren? Dann genügt der Nachweis über mindestens 16 Stunden pro Woche, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist.

Bildungsnachweis bei einem Studium:

  • Sie weisen nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) nach, dass Sie Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten absolviert haben.
  • Alternativ können Sie auch einen anderen Erfolgsnachweis erbringen – etwa den Studien-Abschluss, die abgelegte Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.

Bitte bedenken Sie:

Wenn Sie Ihre Teilnahme/ Ihren Fortschritt nicht nachweisen, stellen wir das Weiterbildungsgeld ein. Wir fordern das Weiterbildungsgeld zurück, wenn Sie die Bildungskarenz vor dem Ablauf von 2 Monaten beenden, z. B. wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Was Sie sonst noch wissen müssen:

Sie können während der Weiterbildung geringfügig selbständig und/oder geringfügig unselbständig arbeiten. Eine geringfügige unselbständige Arbeit ist auch beim gleichen Unternehmen möglich, bei dem Sie eine Bildungskarenz vereinbart haben. Wenn Sie aufgrund einer Ausbildung Einkünfte erzielen, dürfen diese maximal das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze betragen.

Bitte bedenken Sie: Sie müssen die Aufnahme einer Arbeit bei Ihrem AMS sofort melden.

Bitte beachten Sie: Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld

  • sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert.
  • haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.
  • haben Sie keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
  • verkürzt sich Ihr Urlaubsanspruch anteilig.

Wie beantragen Sie Weiterbildungsgeld?

Notwendige Dokumente:  

Was gilt, wenn Sie Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld kombinieren?

Grundsätzlich gilt: Sie können Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) und Bildungsteilzeit (Bildungsteilzeit-Geld) kombinieren.

Bedingungen:

  • Zeitraum: 4 Jahre. Der Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem Sie erstmals eine der beiden Leistungen (Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeit-Geld) beziehen. Innerhalb der 4 Jahre können Sie Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kombinieren.
  • Sie erfüllen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu Beginn des 4 Jahres-Zeitraumes.
  •  Innerhalb der 4 Jahre erhalten Sie entweder maximal 12 Monate Weiterbildungsgeld oder maximal 24 Monate Bildungsteilzeitgeld. Bei einer Kombination beider Leistungen innerhalb der 4 Jahre kommt es zu einer Anrechnung.
  • Anrechnung: Die beiden Leistungen werden aufeinander angerechnet: Dabei entspricht 1 Tag Weiterbildungsgeld 2 Tagen Bildungsteilzeitgeld.
  • Sie können bei demselben Unternehmen nur einmal zwischen den Varianten wechseln.

Bitte beachten Sie:

Sie können beim selben Arbeitgeber/ bei derselben Arbeitgeberin nicht von einer Bildungskarenz auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge wechseln.

Wer ist bei Fragen für Sie da?

Unsere Beraterinnen und Berater beantworten alle Ihre Fragen gerne. Diese informieren Sie auch über Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19). Wenden Sie sich einfach an Ihr AMS.

Regionale Förderung

Bildungskarenz plus

Im Rahmen von 'Bildungskarenz plus' übernimmt das Land OÖ zusätzlich die Hälfte der Ausbildungskosten für den Betrieb in Höhe von bis zu 3.000 Euro, wenn das Unternehmen die andere Hälfte übernimmt.

Weiterbildungsbildungsdauer: Mindestens zwei Monate und maximal zwölf Monate im Zeitraum von 01.02.2021 bis 31.12.2022.

Die Anzahl der Teilnehmer/innen pro Unternehmen ist grundsätzlich mit der Hälfte der Belegschaft bzw. maximal 30 Personen limitiert.

Weitere Details.

Stand im Bundesland: 09. Februar 2021

In diesem Bundesland sind keine weiteren Informationen verfügbar.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 27. März 2023