AMS: Sperren von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe 2017 gestiegen

Im Vorjahr 111.451 Mal Sanktionen gesetzt - Um 7.647 oder 7,4% öfter als 2016


  • Veröffentlicht 26.01.2018
  • Bundesland Österreichweit

Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist 2017 erneut gestiegen. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat im Vorjahr 111.451 Mal Sanktionen gesetzt, um 7.647 oder 7,4% öfter als 2016. Zum Vergleich: Die Zahl der von Arbeitslosigkeit Betroffenen, also jene Personen, die mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos waren, ist im Vorjahr mit rund 952.990 Personen leicht gesunken (minus 8.024/minus 0,8%).

Während die Sperren wegen Versäumen der Kontrollmeldung (§49) zurückgingen, stieg die Zahl der Sanktionen wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme an. Insgesamt 23 Prozent (2016: 16%) der Sperren betrafen die eigentlichen „Missbrauchsfälle“ (nach § 9 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes/ALVG). Konkret gab es insgesamt 19.247 (plus 2.690/plus 16,2%) Sperren nach § 10 des ALVG wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme. Wegen tageweise unentschuldigtem Fernbleiben einer Schulungsmaßnahme wurden im Vorjahr 6.157 Mal (kein Vorjahresvergleich) Sanktionen statistisch erfasst. Bei Sperren nach § 10 wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld ganz gestrichen werden. Das kam 2017 in 237 Fällen vor (plus 1). „Der Anstieg der § 10-er Sperren geht darauf zurück, dass im Vorjahr erstmals Sperren bei tageweise unentschuldigtem Fernbleiben bei Schulungsmaßnahmen statistisch erfasst wurden und es – bedingt durch den höheren Arbeitskräftebedarf - vermehrte Rückmeldungen der Unternehmen gab, die Ausgangspunkt der Sanktionen wegen Missbrauchs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe waren“, erklärte Herbert Buchinger, Vorstandsvorsitzender des AMS.

Knapp 50 Prozent der Sanktionen hatten das Versäumen eines Kontrolltermins (§ 49 ALVG) als Ursache. Bleiben Jobsuchende dem vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 55.227 Mal (minus 3.043/minus 5,2%) der Fall. 27 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 30.583 Personen betroffen, um 1.842 Personen oder 6,4% mehr als noch 2016. Zum längeren Zeitvergleich: Während im Jahr 2011 rund 104.000 Sanktionen ausgesprochen wurden, sank dieser Wert 2012 auf rund 98.900 und stieg im Jahr 2016 wieder auf rund 103.800 Fälle an.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 11. März 2020