Teilzeitjobs: Formen, rechtliche Aspekte & wichtige Tipps

Sie studieren, haben Familie oder möchten aus einem anderen Grund lieber einen Teilzeitjob als eine Vollzeitbeschäftigung? Wir haben für Sie die wichtigsten allgemeinen Informationen und rechtlichen Aspekte zur Teilzeitarbeit zusammengestellt.

Was versteht man unter Teilzeitarbeit?

Arbeitnehmer_innen, die weniger als die üblichen 40 Stunden pro Woche bzw. weniger als die im Kollektivvertrag festgesetzte Normalarbeitszeit tätig sind, gelten als Angestellte in Teilzeitarbeit. Das Stundenausmaß und die Stundenaufteilung werden individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer_in ausgemacht und sollen in jedem Fall schriftlich vereinbart werden. So kann es für Sie ideal sein, gleich 2 oder 3 ganze Tage hintereinander zu arbeiten, für andere ist es wiederum passender, von Montag bis Freitag nur wenige Stunden zu arbeiten.

Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Unternehmen parallel auszuüben. Wenn die gesamte Stundenanzahl weniger als die Normalarbeitszeit ausmacht, fällt dies ebenfalls unter den Begriff Teilzeitarbeit.

Tipp

Sie sind arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Bitte beachten Sie die Hinweise des AMS.

Welche Arten von Teilzeitjobs existieren und wann sind diese sinnvoll?

Die Beweggründe für eine Anstellung auf Teilzeitbasis sind ebenso unterschiedlich, wie die verschiedenen Arten von Teilzeitbeschäftigung. Wir stellen Ihnen die häufigsten Formen der Teilzeitarbeit vor:

Jobsharing

Bei dieser Form der Teilzeitarbeit teilen sich in der Regel zwei Angestellte eine Vollzeitstelle und damit auch das Gehalt, Sonderzahlungen sowie den Urlaubsanspruch. Sie können selbst die Verteilung sowie das Ausmaß der Stunden vereinbaren, der Arbeitgeber hat diesbezüglich nur Vermittlerfunktion.

Altersteilzeit - Übergang in die Pension

In den Jahren vor der Pensionierung können Arbeitnehmer_innen unter bestimmten Voraussetzungen eine Form der Altersteilzeit in Anspruch nehmen. 

Geringfügige Beschäftigung

Eine Form der Teilzeitarbeit stellt die geringfügige Anstellung dar. Der einzige Unterschied zu den „normalen“ Teilzeitangestellten besteht im reduzierten Versicherungsschutz. Während geringfügig Beschäftigte nur unfallversichert sind, besteht für die übrigen Arbeitnehmer_innen zusätzlich Schutz in der Kranken- und Sozialversicherung. Für geringfügig Beschäftigte besteht unter gewissen Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung.

Wiedereingliederungsteilzeit - Teilzeitarbeit nach längerer Krankheit

Die sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit wurde geschaffen, um nach längerer Krankheit einen sanften Wiedereinstieg möglich zu machen. War ein_e Dienstnehmer_in mindestens sechs Wochen im Krankenstand und möchte schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren, ist eine Reduktion der Arbeitsstunden auf 25–50 % für eine Dauer von bis zu einem halben Jahr möglich. Finanziell gibt es in derartigen Fällen ein sogenanntes Wiedereingliederungsgeld, das von der Krankenkasse ausbezahlt wird. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Gründe für Teilzeitarbeit

Ein häufiger Grund für eine Teilzeitbeschäftigung ist der Wunsch nach einer guten Work-Life-Balance. Hier wird freiwillig auf einen Vollzeitjob und damit auf ein höheres Gehalt verzichtet, um mehr Zeit für das Privatleben zu haben. 

Neben dem Wunsch nach mehr Freizeit, sind Betreuungspflichten ein wichtiger Grund für die Entscheidung in Teilzeit zu arbeiten. Das betrifft  insbesondere Eltern minderjähriger Kinder oder pflegende Angehörige. Eine besonders weitverbreitete Form der Teilzeitarbeit ist die Elternteilzeit, auf die wir im folgenden Abschnitt näher eingehen.

Alles zum Thema Elternteilzeit

Auf die Elternteilzeit besteht bei gewissen Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch. Mütter und Väter können davon gleichermaßen Gebrauch machen, effektiv wird die Elternteilzeit aber deutlich häufiger von Frauen als von Männern beansprucht. 

Eltern haben bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs des Kindes die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternteilzeit 

  • wenn sie in einem Unternehmen tätig sind, das mindestens 20 Arbeitnehmer_innen beschäftigt,
  • wenn sich die Dauer ihrer Anstellung ununterbrochen auf mindestens drei Jahre beläuft, 
  • und wenn sie mit dem Kind im gleichen Haushalt leben oder die Obsorge haben.
Tipp

Wenn die Elternteilzeit gewünscht ist, muss dies mindestens drei Monate vor Beanspruchung dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

Rechtliches zur Teilzeitanstellung

Das Wichtigste vorweg: Angestellte auf Teilzeitbasis müssen gleich behandelt werden wie jene in Vollzeitanstellungen. Teilzeitangestellten dürfen keine Nachteile gegenüber Vollzeitangestellten entstehen.

Entlohnung

Teilzeit-Bedienstete müssen genauso wie Beschäftigte auf Vollzeitbasis ihren Qualifikationen und Kompetenzen gemäß sowie anhand ihrer Vordienstzeiten im aliquoten Ausmaß entlohnt werden. 

Sonderzahlungen und Mehrleistungen

Ebenso besteht Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsentgelt, eventuelle Benefits oder Weihnachtsgeschenke, jeweils im Verhältnis zu den getätigten Arbeitsstunden.

Krankenstand oder Dienstverhinderung

Auch Teilzeitangestellte erhalten im Falle von Krankenstand oder einer begründeten Dienstverhinderung Entgeltfortzahlungen.

Kündigung und Entlassung

Nach dem Gleichbehandlungsgebot haben Teilzeitbeschäftigte dieselben Rechte und Pflichten wie Mitarbeiter_innen in Vollzeitanstellungen bei Kündigungsschutz, Kündigungsfristen oder Arbeitsplatzsicherung.

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Chancen auf Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten müssen gleichermaßen für alle Angestellten zugänglich sein.

Informationspflicht bezüglich offener Stellen

Die Unternehmensführung hat sämtliche Mitarbeiter_innen über offene firmeninterne Stellen zu informieren. Angestellte auf Teilzeitbasis haben so die Möglichkeit, bei Interesse und vorhandener fachlicher Qualifikation das Stundenkontingent aufzustocken.

Versicherung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei einer Teilzeitbeschäftigung stellt sich auch oft die Frage, welchen Versicherungsschutz Sie aufgrund Ihrer Anstellung haben. Sofern Ihr Verdienst über der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze liegt, werden Sie von Ihrem Arbeitgeber automatisch unfall-, kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert. Liegt Ihr Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, dann sind Sie ausschließlich unfallversichert. Für geringfügig Beschäftigte besteht unter gewissen Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung.

Mehrarbeit und Überstunden bei Teilzeitarbeit

Von Mehrarbeit spricht man, wenn die Anzahl der getätigten Wochenstunden die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Wenn Sie mehr als die im Kollektivvertrag geregelte Normalarbeitszeit arbeiten, dann gilt dies als Überstunden.

Beispiel

Wenn Sie 20 Wochenstunden vereinbart haben, und in einer Woche 23 Stunden arbeiten, dann wurden drei Stunden Mehrarbeit geleistet.

Haben Sie bei einer Teilzeitbeschäftigung von 35 Stunden in einer Woche 42 Stunden gearbeitet, und die Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag liegt bei 40 Stunden pro Woche, so wurden fünf Stunden Mehrarbeit und zwei Überstunden geleistet.

Was Sie bezüglich Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten wissen sollten:

  • Auszahlung oder Zeitausgleich?
    Generell kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, ob geleistete Mehrstunden mit Zeitausgleich abgegolten oder ob diese ausbezahlt werden. Häufig ist dies auch kollektivvertraglich geregelt, wobei auf die vielen Ausnahmen geachtet werden sollte. Werden die Mehrstunden monetär abgegolten, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % auf das Normalentgelt. Wenn regelmäßig Mehrarbeit geleistet wird, muss dies auch bei den Sonderzahlungen Berücksichtigung finden. Haben Sie mit der Unternehmensführung Zeitausgleich vereinbart, besteht Anrecht darauf, diesen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu beanspruchen. Sollte dies nicht möglich sein, greift die zuvor angesprochene 25%-Regelung zur Auszahlung von Mehrstunden.
  • Pflicht zur Mehrarbeit?
    Es besteht für Arbeitnehmer_innen keine Pflicht, Mehrstunden zu leisten, insbesondere wenn wichtige private Interessen wie die Kinderbetreuung oder ein Arzttermin dem entgegenstehen. Die Interessen der Arbeitnehmerin_des Arbeitnehmers wiegen in diesem Fall schwerer als jene des Arbeitgebers. Im Falle von Elternteilzeit entfällt die Pflicht, Mehrstunden zu absolvieren, zur Gänze. Wenn sich Mehrarbeit nicht vermeiden lässt, ist der Dienstgeber grundsätzlich dazu angehalten, die betroffenen Mitarbeiter_innen so früh als möglich über die Notwendigkeit von Mehrarbeit zu informieren.
Tipp

Wenn Sie individuelle Beratung benötigen, sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat, der Fachgewerkschaft oder setzen Sie sich mit der Arbeiterkammer in Verbindung.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 11. September 2024