Probezeit in Österreich

Zu Beginn vieler Arbeitsverhältnisse gibt es einen Zeitraum, der sowohl für Arbeitnehmer_innen als auch für Arbeitgeber_innen einem gegenseitigen Kennenlernen dient – die Probezeit. Für diese gibt es besondere Vereinbarungen und Bestimmungen. Erfahren Sie mit uns, wie lange die Probezeit in Österreich dauert und ob Sie in der Probezeit kündigen können.

Was versteht man unter der Probezeit?

Als Probezeit wird ein bestimmter Zeitrahmen zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet, in welchem sowohl der_die Arbeitnehmer_in als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen kann. Es ist somit ein Dienstverhältnis auf Probe. Während der Probezeit kann eine Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen sowie ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten erfolgen. Die Probezeit ist gesetzlich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bzw. nach dem Angestelltengesetz (AngG) geregelt.

Wie lange dauert eine Probezeit in Österreich?

Die Probezeit darf für Angestellte und Arbeiter_innen in Österreich höchstens einen Monat betragen.

In bestimmten Fällen kann die Probezeit jedoch kürzer ausfallen, beispielsweise wenn aufgrund einer gesonderten Regelung im Kollektivvertrag ein kürzerer Zeitraum angegeben ist. Diese verkürzte Probezeit kann auch nicht durch Einzelvereinbarungen verlängert werden. 

Beispiel:

Beginn des Arbeitsverhältnisses/der Probezeit: 1. Juni
Ende der Probezeit: 30. Juni
Verkürzung der Probezeit beispielsweise auf 14. Juni möglich
Verlängerung der Probezeit beispielsweise auf 1. Juli nicht zulässig (auch nicht bei ausdrücklicher Vereinbarung beider Vertragsparteien)

Achtung:

Sollte der letzte Tag der Probezeit auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, erfolgt aufgrund dessen keine automatische Verlängerung.

Für Lehrverhältnisse ist per Gesetz eine Probezeit von drei Monaten vorgesehen. 

Beispiel:

Beginn des Lehrverhältnisses / der Probezeit: 1. Juni
Ende der Probezeit: 31. August

Gibt es immer eine Probezeit?

Die Frage, ob es bei jeder neuen Stelle eine Probezeit gibt, ist einfach zu beantworten: Nein, es existiert nicht immer eine Probezeit. Allerdings findet diese im Regelfall sehr wohl Verwendung, und zwar wenn eine Probezeit:

  • ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien (Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber) vereinbart wird,
  • im Kollektivvertrag festgelegt ist oder
  • im Gesetz verankert ist.
Tipp

Wird zwischen den Vertragsparteien eine Probezeit vereinbart, ohne dass im Kollektivvertrag eine Probezeit vorgesehen ist, sollte diese in jedem Fall schriftlich im Dienstvertrag festgehalten werden.

Im Probemonat kündigen

Sowohl Arbeitnehmer_innen als auch Arbeitgeber_innen können in Österreich im Probemonat zu jedem Zeitpunkt kündigen. Ein Grund für die Kündigung muss nicht angegeben werden. Auch eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Gleichzeitig besteht für den_die Arbeitnehmer_in aber auch kein Kündigungsschutz.

Eine Kündigung im Probemonat ist in Österreich aber nicht immer gerechtfertigt. Sie kann sogar diskriminierend und daher rechtswidrig sein. In diesen Fällen kann die Auflösung innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Kündigung aufgrund des Geschlechts
  • Kündigung aufgrund von Schwangerschaft
  • Kündigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
  • Kündigung aufgrund einer Behinderung

Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, muss die Auflösung in jedem Fall innerhalb der Probezeit erfolgen. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitpunkt der Zustellung der Auflösungserklärung. Diese muss bis zum letzten Tag der Probezeit bei der jeweils anderen Partei eintreffen, um Wirksamkeit zu erlangen.

Tipp

Die Auflösungserklärung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen und wenn möglich persönlich übergeben werden.

Prinzipiell ist eine Kündigung im Probemonat auch während eines Krankenstands erlaubt. Auch kann die Beendigung besonders geschützte Personen treffen, allerdings muss hier unbedingt eine sachliche Begründung vorliegen. 

Beispiel:

Eine Mitarbeiterin erfährt während der Probezeit in einem Unternehmen von ihrer Schwangerschaft. Sie ist nicht verpflichtet, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sollte dieser jedoch davon in Kenntnis gesetzt werden und die besagte Mitarbeiterin wegen der Schwangerschaft entlassen, gilt das als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Eine Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht ist ab Zustellung der Auflösungserklärung binnen 14 Tagen möglich.

Eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit aus sachlich gerechtfertigten Gründen ist hingegen auch während einer Schwangerschaft erlaubt.

Tipp

Benötigen Sie Unterstützung bezüglich einer eventuellen beruflichen Neuorientierung oder möchten Sie sich über Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb einer bestimmten Branche informieren? Dann besuchen Sie eines unserer AMS Berufsinformationszentren (BIZ). Wir beraten Sie gerne.

Wichtig: Für den Fall einer Kündigung in der Probezeit, beachten Sie bitte auch die Informationen zu AMS Leistungen.

Bezahlung während der Probezeit

Während der Probezeit steht Arbeitnehmer_innen das vereinbarte Entgelt, einschließlich einer Urlaubsersatzleistung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu.

Bezüglich der Sonderzahlungen gelten die Angaben im Kollektivvertrag.

Wird die Probezeit während eines Krankenstands beendet, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt nach der Auflösung noch zu leisten. Das gilt auch, wenn sich der_die betroffene Mitarbeiter_in noch im Krankenstand befindet.

Probezeit in Lehrverhältnissen

Für Lehrlinge gilt eine andere Regelung als für Angestellte und Arbeiter_innen: Die Probezeit für Lehrverhältnisse ist gesetzlich geregelt und beträgt drei Monate

Eine Auflösung während der Probezeit muss schriftlich erfolgen und kann vom Lehrling selbst (oder dessen Eltern im Falle von Minderjährigkeit) oder von dem_der Lehrbeauftragten ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit erfolgen. Die Lehrlingsstelle muss darüber informiert werden.

Kommt der Lehrling innerhalb der ersten drei Monate seiner Lehrzeit in einer Berufsschule seiner Schulpflicht in Form eines mehrwöchigen Lehrgangs nach, so kann das Lehrverhältnis nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb beendet werden. Es zählt also nur die im Betrieb verbrachte Zeit als Probezeit und nicht die in einem Lehrgang der Berufsschule verbrachte Zeit. 

Probezeit in den wichtigsten Branchen

Während für Angestellte häufig ein Monat Probezeit vorgesehen ist, gilt für Arbeiter_innen teilweise ein kürzerer Zeitrahmen. Auch hinsichtlich Verankerung im Kollektivvertrag oder Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien gibt es Unterschiede. Wir informieren Sie über branchenspezifischen Abweichungen in den wichtigsten Berufssparten:

Handel

Angestellte: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt
Arbeiter_innen: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt

Hotel- und Gastgewerbe

Angestellte: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt
Arbeiter_innen: 14 Tage Probezeit, im Kollektivvertrag oder durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt (bei befristetem Dienstverhältnis)

Güterbeförderung

Angestellte: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt
Arbeiter_innen: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt

Industrie/Metallbranche

Angestellte: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt
Arbeiter_innen: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt

Gewerbe/Handwerk

Angestellte: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt
Arbeiter_innen: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt

5 Tipps: So schaffen Sie die Probezeit

In der Probezeit möchten Arbeitnehmer_innen ihre neuen Vorgesetzten so gut wie möglich von sich überzeugen. Das gelingt durch gut erledigte Aufgaben, aber auch mit sozialen Kompetenzen können Sie in der Probezeit punkten.

Wie Sie die Probezeit am besten meistern, zeigen wir Ihnen mit unseren fünf Tipps: 

  1. Stellen Sie Fragen und machen Sie sich Notizen: 
    Die Einarbeitung in einen neuen Job braucht Zeit und nicht alle Anweisungen sind immer sofort verständlich. Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben. Damit vermitteln Sie Interesse und Motivation. Außerdem ist es unmöglich, sich die Fülle an neuen Informationen sofort zu merken. Notieren Sie sich Anweisungen und wichtige Informationen deshalb am besten schriftlich.
  2. Zeigen Sie, dass Sie teamfähig sind:
    Unterstützen Sie Ihre Kolleg_innen bei Bedarf und bieten Sie Ihre Hilfe an. Dadurch zeigen Sie, dass Sie gut mit anderen zusammenarbeiten können.
  3. Lernen Sie die Unternehmenskultur und Regeln kennen:
    In jedem Unternehmen gelten andere informelle und formelle Regeln. Über formelle Unternehmensrichtlinien werden neue Mitarbeiter_innen häufig am Beginn des Arbeitsverhältnisses informiert. Informelle Regeln lernen Sie am besten im Kontakt mit Ihren Kolleg_innen kennen. Um sich schnell integrieren zu können, ist es hilfreich, der gelebten Unternehmenskultur offen gegenüberzustehen.
  4. Seien Sie pünktlich und zuverlässig:
    Zeigen Sie Ihren neuen Vorgesetzten und Kolleg_innen, dass sie sich auf Sie verlassen können. Dazu zählt nicht nur, Aufgaben verlässlich zu erledigen, sondern auch pünktlich zu sein und sich an Arbeitsabläufe zu halten.
  5. Zeigen Sie Motivation und Lernbereitschaft:
    Erledigen Sie Ihnen zugeteilte Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Frist. Sollte Ihnen einmal ein Fehler passieren, ist es wichtig, diesen zuzugeben und daraus zu lernen. Jede berufliche Eingewöhnungsphase ist lernintensiv und Fehler können passieren.

Dienstverhältnis nach der Probezeit

Nach dem Ende der Probezeit geht das Dienstverhältnis in eine befristete oder unbefristete Form über. 

Im Normalfall werden unbefristete Arbeitsverhältnisse eingegangen. Allerdings ist es in manchen Branchen üblich, eine mehrmonatige Befristung an die Probezeit anzuhängen. Dann gibt es in der Regel keine Kündigungsmöglichkeit und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Zeitspanne automatisch, es sei denn, es wird zwischen beiden Vertragsparteien einvernehmlich aufgelöst. Außerdem kann unter beiderseitigem Einverständnis eine Möglichkeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden, wenn die Dauer der Befristung sehr lang ist.

FAQs

Ist eine Probezeit von 3 Monaten zulässig? 

Die Probezeit von Arbeitnehmer_innen darf maximal einen Monat betragen. Eine Probezeit von drei Monaten ist für Angestellte und Arbeiter_innen somit nicht zulässig. Ausschließlich für Lehrlinge gilt eine gesetzliche Probezeit von drei Monaten. Kollektiv- oder Arbeitsverträge können aber eine kürzere Probezeit vorsehen.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Nein, in Österreich kann die Probezeit nicht über die gesetzliche oder kollektivvertragliche Dauer hinaus verlängert werden. Eine Verlängerung ist selbst mit Einverständnis beider Parteien nicht zulässig und rechtswidrig. Nach Beendigung der Probezeit geht das Dienstverhältnis in eine unbefristete oder befristete Form über.

Muss ich es melden, wenn ich im Probemonat schwanger werde?

Nein, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft während der Probezeit nicht melden. Allerdings haben Sie in der Probezeit keinen Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit und ohne Grund von beiden Seiten gelöst werden. Sobald Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, gelten für Sie ab diesem Zeitpunkt die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Dazu zählen auch ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung aufgrund von Schwangerschaft ist nicht erlaubt und stellt eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz dar.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 16. Dezember 2024