Meldung Schwangerschaft
Was bedeutet eine Schwangerschaft im Arbeitsalltag? Wie lange darf ich arbeiten? Welche besonderen Einschränkungen kommen auf mich und das Unternehmen zu? Wie hoch ist das mir zustehende Entgelt? Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über die speziellen Schutzbestimmungen, Beschränkungen und notwendigen Maßnahmen, die sowohl die Arbeitnehmerin selbst, als auch die Arbeitgeberseite, betreffen.
Geltungsbereich Mutterschutzgesetz
Werdende oder stillende Mütter sind im beruflichen Alltag durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Das bedeutet, dass sowohl die Gesundheit der (werdenden) Mutter als auch jene des Kindes gewahrt werden muss. Dafür hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen, sobald er über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde.
Folgende Bestimmungen sind unter anderen im Mutterschutzgesetz verankert:
- Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Arbeitnehmerin
- Schutzfrist: Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der geplanten Entbindung sowie grundsätzlich 8 Wochen nach der Entbindung
Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes erstreckt sich über die folgenden Personengruppen.
Uneingeschränkte Geltung für:
- Angestellte
- Arbeiterinnen
- Lehrlinge
Mit Abweichungen für:
- Heimarbeiterinnen
- Hausangestellte
- Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
- Landes- und Gemeindebedienstete (in Betrieben beschäftigt)
- Landeslehrerinnen
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
- selbstständig erwerbstätige Frauen im Gewerbe
- selbstständig erwerbstätige Frauen in der Land- und Forstwirtschaft
Melde- und Nachweispflicht bei Vorliegen einer Schwangerschaft
Sowohl die Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeber müssen bei Vorliegen einer Schwangerschaft gewissen Meldepflichten nachkommen.
Die Arbeitnehmerin muss folgende Angaben machen:
- Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft muss diese beim Arbeitgeber gemeldet werden
- Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins (sowie eine mögliche Veränderung des Geburtstermins im Laufe der Schwangerschaft)
- Ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Geburtstermin auf Verlangen des Arbeitgebers
- Information über den Beginn der Schutzfrist innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Schutzfrist
- Information an den Arbeitgeber im Falle eines vorzeitigen Schwangerschaftsendes
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Schwangerschaft unverzüglich nach Bekanntwerden dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden. Eine Kopie dieser Benachrichtigung ergeht an die Arbeitnehmerin. Folgende Angaben über die werdende Mutter sind hierin enthalten:
- Name
- Alter
- Tätigkeit
- Arbeitsplatz
- Voraussichtlicher Geburtstermin
Ist eine Betriebsärztin bzw. ein Betriebsarzt im Unternehmen, ist auch diese bzw. dieser von der Schwangerschaft zu informieren.
Ferner muss von Arbeitgeberseite eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengelds ausgestellt werden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Arbeitnehmerinnen genießen bei Vorliegen einer Schwangerschaft einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz:
- Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin nicht gekündigt oder entlassen werden
- Wird eine Karenz in Anspruch genommen oder ist die Dienstnehmerin in Teilzeitbeschäftigung, verringert sich der spezielle Schutz auf vier Wochen (nach Beendigung dieser)
- Im Falle einer Fehlgeburt gilt der besondere Schutz ebenfalls bis zu vier Wochen nach dem Ereignis
- Eine Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ist erforderlich, sofern es sich um eine Kündigung im Zuge einer Betriebsstilllegung oder -einschränkung handelt
Wurde eine Arbeitnehmerin gekündigt, obwohl eine Schwangerschaft vorliegt, gelten die folgenden Bestimmungen:
Die Kündigung ist unwirksam, sofern die Angestellte binnen fünf Tagen den Arbeitgeber schriftlich oder mündlich über die Schwangerschaft informiert und eine ärztliche Bestätigung darüber vorlegt.
Sollte die Angestellte keine Möglichkeit haben, ihren Arbeitgeber zu informieren, wobei der Hinderungsgrund nicht in ihrem Verschulden liegt, kann die Informationspflicht bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes verlängert werden.
Auch wenn die betroffene Arbeitnehmerin erst einige Zeit später von der bereits bestehenden Schwangerschaft erfährt und daraufhin unverzüglich die Vorgesetzten informiert, gilt die Kündigung als nicht wirksam.
Beschäftigungsverbote
Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes existieren einige Verbote sowie Beschränkungen bei gewissen Tätigkeiten, die ebenfalls dem Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes dienen.
Generelles Beschäftigungsverbot
Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt bei einer regulären Geburt acht Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin sowie grundsätzlich acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten oder einem Kaiserschnitt erhöht sich diese Frist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Im Falle einer Frühgeburt (und einer dadurch entstandenen verkürzten Schutzfrist vor der Geburt) erhöht sich der Schutzzeitraum nach der Entbindung um das Ausmaß der Verkürzung vor der Geburt (höchstens jedoch auf 16 Wochen). Sollte eine Totgeburt eintreten, beträgt das Beschäftigungsverbot zwischen acht und 16 Wochen.
Bei entstandener Arbeitsunfähigkeit und einer ärztlichen Bescheinigung verlängert sich das Beschäftigungsverbot um die medizinisch notwendige Dauer.Wenn akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind besteht, kann durch ärztliche Gutachten oder Befunde das Beschäftigungsverbot bereits vor der eigentlichen Schutzfrist für den aus medizinischer Sicht notwendigen Zeitraum ausgesprochen werden.
Beschäftigungsverbot vor der Entbindung
Bereits während der Schwangerschaft gibt es zahlreiche Bestimmungen, die die Arbeitnehmerin beachten soll bzw. die von Arbeitgeberseite her gewährleistet werden müssen. Neben zeitlichen Beschränkungen dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen etliche Tätigkeiten nicht mehr oder nur in einem geringeren Ausmaß ausüben und müssen zu jeder Zeit Ruhemöglichkeiten zur Verfügung haben. Hier finden Sie eine Auflistung dieser Einschränkungen und Bestimmungen.
Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
Ähnliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten für Mütter, die keine Karenz in Anspruch nehmen, für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung sowie während der Stillzeit
Wochengeld und Entgeltfortzahlung
Acht Wochen vor und im Regelfall acht Wochen nach dem Geburtstermin ist eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz. In diesem Zeitraum, sowie am tatsächlichen Geburtstermin selbst, hat sie Anspruch auf Wochengeld. Im Falle eines verlängerten Beschäftigungsverbots durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt verlängert sich auch der Anspruch auf das Wochengeld.
Die Berechnung des Wochengelds ist je nach Berufsgruppe unterschiedlich. Während bei unselbstständig erwerbstätigen Arbeitnehmerinnen das Nettogehalt der letzten drei Monate maßgebend ist und Sonderzahlungen miteinbezogen werden, erhalten freie Dienstnehmerinnen ein einkommensabhängiges Wochengeld. Selbstständig Erwerbstätige sowie Frauen, die in der Landwirtschaft arbeiten, bekommen eine Sachleistung oder einen täglichen Zuzahlungsbetrag. Frauen, die geringfügig selbstständig erwerbstätig sind, erhalten einen Fixbetrag. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld erhalten einen prozentuellen Betrag des zuvor bezogenen Einkommens.
Das Wochengeld wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt und muss, unter Vorlage diverser Unterlagen, beantragt werden.
Während das Wochengeld vom Krankenversicherungsträger entrichtet wird, gebührt der Arbeitnehmerin im Falle einer über die Schutzfrist hinausgehenden Einschränkung (das zeitliche Ausmaß oder die Art der Tätigkeit betreffend) oder aufgrund eines beispielsweise medizinisch indizierten Beschäftigungsverbots eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin erhält dann ein Entgelt, dessen Höhe dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen entspricht.
Vorsorgeuntersuchungen
Werdende Mütter sind verpflichtet, regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen, um die eigene Gesundheit sowie jene des Kindes zu schützen. Frauen müssen während der Schwangerschaft im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Vorsorge zahlreiche Untersuchungen absolvieren. Des Weiteren werden nach der Geburt des Kindes im Lauf der ersten fünf Lebensjahre Begutachtungen von diversen Fachärzten durchgeführt, um eine altersgerechte und gesunde Entwicklung des Kindes gewährleisten zu können.
Um das Kinderbetreuungsgeld in vollem Umfang zu erhalten, müssen alle im Mutter-Kind-Pass vorgegebenen Untersuchungen zeitgerecht durchgeführt werden.
Neben den Mutter-Kind-Pass-Terminen können werdende Mütter eine Hebammenberatung absolvieren. Diese Untersuchungen dürfen während der Arbeitszeit durchgeführt werden, sofern keine Möglichkeit gegeben ist, diese außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. In derartigen Fällen muss die Arbeitnehmerin keinen Urlaub oder Zeitausgleich geltend machen.
Schwangerschaft während der Probezeit
Generell gilt: ein Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen zu jedem Zeitpunkt beendet werden. Auch eine Schwangerschaft verhindert dies nicht, es sei denn, die Auflösung des Dienstverhältnisses wurde aufgrund der bestehenden Schwangerschaft ausgesprochen. Dies wird als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz sowie als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewertet und kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.Eine bestehende Schwangerschaft ist auch kein Grund, eine Probezeit zu verlängern.
Eine Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, eine Schwangerschaft während der Probezeit zu melden.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 17. September 2024