Freier Dienstvertrag

Was genau kennzeichnet freie Dienstverträge und worin liegt der Unterschied zu echten Arbeitsverträgen? Haben Sie als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer einen Urlaubsanspruch oder einen Anspruch auf Abfertigung? Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema freier Dienstvertrag wissen sollten.

Freier Dienstvertrag: Definition und Merkmale

Als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer stehen Sie in keinem Dienstverhältnis, jedoch in einem Dauerschuldverhältnis. Das bedeutet, dass Sie sich verpflichten, für Ihren Dienstgeber Dienstleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu erbringen, jedoch nur mit eingeschränkter persönlicher Abhängigkeit. 

Die wesentlichen Merkmale eines freien Dienstvertrages sind:  

  • Fehlende Weisungsgebundenheit:
    Es besteht keine Weisungsbindung hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort. Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer können selbst festlegen, wann und wie lange sie arbeiten und können auch Aufträge ablehnen.
  • Fehlende Kontrollbefugnisse des Dienstgebers:
    Der Dienstgeber verfügt über keine Kontrollbefugnisse. 
  • Keine Betriebseingliederung:
    Als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer sind Sie nicht in den Betrieb des Dienstgebers eingegliedert.
  • Vertretung durch geeignete Personen:
    Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen. 

All diese Merkmale bringen die persönliche Unabhängigkeit freier Dienstnehmerinnen bzw. freier Dienstnehmer zum Ausdruck. Sie können jedoch mit den Betriebsmitteln des Dienstgebers arbeiten. Laptop oder Handy müssen Sie als freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer nicht selbst zur Verfügung stellen.

Beispiele für einen freien Dienstvertrag:

Frau M., eine Journalistin, schließt mit dem Magazin X. einen freien Dienstvertrag ab und verpflichtet sich gegenüber Ihrem Dienstgeber zur laufenden Artikelerstellung. Frau M. schreibt die Artikel größtenteils von zu Hause aus und kann sich frei einteilen, wann Sie diese schreibt.

Herr K. ist Programmierer und steht in einem freien Dienstverhältnis mit einem großen Technologieunternehmen. Er verpflichtet sich für dieses Unternehmen laufend Programmiertätigkeiten zu erbringen, die er zu einem Teil von zuhause aus, als auch in den Räumlichkeiten des Dienstgebers erledigt. Sein Dienstgeber kann ihm dabei aber nicht vorschreiben, wann er im Unternehmen und wann er von zuhause arbeiten soll, dies kann sich Herr K. selbst frei einteilen. 

Unterschied zum Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag verpflichten Sie sich gegenüber Ihrem Auftraggeber ein bestimmtes Werk zu erbringen und damit einen bestimmten Erfolg zu realisieren. Ein Dauerschuldverhältnis ist folglich nicht gegeben. Im Falle eines Werkvertrages erhalten Sie die Entlohnung, sobald das Werk fertiggestellt wurde, bei einem freien Dienstvertrag erfolgt die Entlohnung nach Arbeitsdauer. 

Unterschied zum echten Dienstverhältnis

Bei einem „echten“ Dienstverhältnis, verpflichten Sie sich, persönlich eine ganz bestimmte Tätigkeit gegen eine festgelegte Entlohnung zu einer bestimmten Zeit und an einem oder mehreren definierten Orten zu erbringen. 

In einem „echten“ Arbeitsverhältnis …

  • … sind Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden,
  • … können Sie sich nicht vertreten lassen,sondern müssen die Tätigkeit selbst erbringen,
  • … müssen Sie Ihr Einkommen nicht selbst versteuern,
  •  … sind Sie in das Unternehmen Ihres Arbeitgebers eingebunden.

Im Fall eines echten Dienstverhältnisses stehen Sie somit in einer großen persönlichen Abhängigkeit, weshalb auch Kollektivvertrag und das Arbeitsrecht zum Tragen kommen. Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer hingegen gilt kein Kollektivvertrag und auch nicht das Arbeitsrecht.

Sozialversicherungsbeiträge und Steuerpflicht

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pensions-, kranken- und unfallversichert und haben folglich Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Außerdem unterliegen Sie auch der Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt dabei der Dienstgeber. 

Steuerlich gesehen gelten Sie als Selbständige bzw. als Selbständiger, das bedeutet Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern. Sowohl die Einkommenssteuer als auch gegebenenfalls die Umsatzsteuer müssen Sie selbst an das Finanzamt abführen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Prinzipiell gelten freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer als arbeitnehmerähnliche Personen. Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche haben Sie aber wirklich? Wir beantworten die häufigsten Fragen: 

  • Haben freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer einen Urlaubsanspruch?
    Nein, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer unterliegen keiner Urlaubsregelung und haben damit keinen rechtlichen Anspruch auf Urlaub. Dieser kann jedoch individuell mit dem Dienstgeber vereinbart werden.
  • Gelten für freie Dienstverhältnisse Kündigungsfristen?
    Auch wenn für freie Dienstverhältnisse das Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zum Tragen kommt, wurden die Kündigungsfristen von freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern an jene von Angestellten angepasst. Folglich gelten auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer die gesetzlich geregelten Kündigungstermine und -fristen. 
  • Haben freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ein Recht auf Abfertigung? 
    Ja, der Dienstgeber ist verpflichtet, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer in die Abfertigung NEU (betriebliche Mitarbeitervorsorge) einzubeziehen. Diese seit 1. Jänner 2008 geltende Regelung betrifft jene freien Dienstverhältnisse, die länger als einen Monat dauern und der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen.
  • Gibt es eine Absicherung im Insolvenzfall?
    Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer verfügen über einen Insolvenzausfallschutz. Den Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz hat dabei vollständig der Dienstgeber zu leisten. Im Falle der Insolvenz des Dienstgebers erhalten freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer somit ein Insolvenz-Entgelt. 

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Diese Seite wurde aktualisiert am: 21. August 2024