Einkommenssteuererklärung

Es ist für viele ein mühsames und aufwendiges Vorhaben – die jährliche Einkommensteuererklärung. Hier erhalten Sie alle nötigen Informationen über Abgabepflicht, Einreichfristen, benötigte Formulare und Unterlagen sowie den Verfahrensablauf.

Was versteht man unter Einkommensteuererklärung?

Die Einkommensteuererklärung bezeichnet die Bekanntgabe aller Einnahmen und Ausgaben inklusive Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge sowie der abzuführenden Einkommensteuer beim zuständigen Finanzamt. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Die Übermittlung der Daten sollte in elektronischer Form erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Einreichung auch in Papierform erbracht werden. Für die Durchführung einer Einkommensteuererklärung fallen in Österreich keine Kosten oder Gebühren an.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Generell sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, wenn sie vom Finanzamt die Unterlagen zur Erbringung zugeschickt bekommen. Wenn keine Aufforderung seitens des Finanzamts erfolgt, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in Österreich liegt, und einer oder mehrere der folgenden Umstände auf Sie zutreffen:

  • Es sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorhanden, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht besteuert wurden.
  • Das steuerfreie Basiseinkommen wurde überschritten.
  • Es bestehen mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse.

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Sie buchführende Gewerbetreibende/buchführender Gewerbetreibender sind. 

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen durchführen und einen Vorjahresumsatz von mindestens € 30.000 aufweisen, müssen eine Einkommensteuererklärung unbedingt in elektronischer Form einreichen.

Im Regelfall ist es in den folgenden Fällen sinnvoll bzw. notwendig eine Einkommensteuererklärung durchzuführen:

  • Wenn Ihr Einkommen im Jahr 2024 die Grenze von 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) überschreitet und keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind.
  • Wenn Ihr Einkommen  im Jahr 2024 die Grenze von 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) überschreitet und lohnsteuerpflichtige Einkünfte sowie Einkünfte aus anderen Bezügen in der Höhe von € 730 oder mehr vorhanden sind.
  • Wenn Ihr Einkommen im Jahr 2024 die Grenze von 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) überschreitet und Einkünfte aus zwei oder mehr unselbstständigen Tätigkeiten oder aus zwei oder mehr Pensionskassen bezogen werden.
  • Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 %, jedoch nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen.Bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen nach § 30 EstG, für die bisher keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde.
  • Bei Vorliegen eines Verlustes, weil dieser dann dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgesetzt wird und zum Zwecke des Verlustvortrags für zukünftige Erklärungen verwendet wird.

Wie mache ich eine Einkommensteuererklärung?

Generell sollte eine Einkommensteuererklärung immer auf elektronischem Weg über FinanzOnline oder das Unternehmensserviceportal (USP) durchgeführt werden. Ist dies beispielsweise aufgrund mangelhafter technischer Voraussetzung wie einem fehlenden Internetzugang nicht zumutbar, kann eine Antragstellung auch schriftlich erfolgen. 

Grundvoraussetzung für eine elektronische Einreichung ist die Anmeldung bei FinanzOnline. Diese erfolgt in der Regel persönlich beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Privatpersonen oder Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer können dies auch online mittels Bürgerkarte erledigen. Bei größeren Unternehmen erfolgt die Anmeldung persönlich über die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer oder durch eine Wirtschaftstreuhänderin/einen Wirtschaftstreuhänder.

Zuständige Stelle für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung ist in Österreich immer das Wohnsitzfinanzamt, auch wenn (bei Unternehmen) die Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts fällt. Dies kann bei Bedarf mittels Antragstellung an ein anderes Finanzamt delegiert werden. 

 

Welche Formulare und Unterlagen werden für eine Einkommensteuererklärung benötigt?

Nach erfolgter Anmeldung kann das Formular E1 – Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Eventuell benötigte Beilagen werden im Regelfall ebenfalls elektronisch erfasst. 

Buchführende Unternehmerinnen und Unternehmer haben zu beachten, dass die Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung beigelegt werden muss. Dies ist ebenfalls als E-Bilanz in elektronischer Form möglich.

Betriebe, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchführen, sind angehalten die Beilage E1a (Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer Beilage E1a-K) auszufüllen. Dieses Formular stellt zugleich eine standardisierte Ausfüllhilfe dar. Die zusätzliche Einreichung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform ist nicht erforderlich. 

Lohnzettel werden vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle an das Finanzamt übermittelt und sollen der Einkommensteuererklärung nicht beigelegt werden.

Zu beachten ist, dass gegebenenfalls weitere Beilagen der Erklärung angefügt werden müssen, beispielsweise bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei pauschalierten Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wenn nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden sind. Nähere Infos dazu erhalten Sie hier

Tipp:
Sie erhalten alle benötigten Formulare entweder bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt (in Schriftform) oder online in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Bezüglich dem letztmöglichen Einreichtermin einer Einkommensteuererklärung muss unterschieden werden, ob diese in Papierform oder elektronisch über FinanzOnline übermittelt wird:

  • letzter Einreichzeitpunkt in Papierform: 30. April des Folgejahres
  • letzter Einreichzeitpunkt elektronisch: 30. Juni des Folgejahres

Sollten Sie eine steuerliche Vertreterin/einen steuerlichen Vertreter haben, sind auch längere Fristen möglich. Auch wenn Sie einen begründeten Antrag stellen und dieser bewilligt wird, können Sie die Einkommensteuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.

Einreichen einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid

Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt grundsätzlich anhand des eingebrachten Antrags im Nachhinein und ist binnen einem Monat ab Bescheidzustellung zu entrichten. Wenn Sie Ihren Einkommensteuerbescheid  nicht akzeptieren, können Sie dies beim zuständigen Finanzamt schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung bekannt geben. Es muss allerdings eine begründete Beschwerde, beispielsweise aufgrund einer konkreten Abweichung der Steuererklärung vom Bescheid oder dem Fehlen bestimmter Positionen, vorliegen.

Verfahrensablauf und Wissenswertes im Überblick

  • Klärung ob Notwendigkeit für Einkommensteuererklärung besteht bzw. ob Abgabe ratsam ist
  • Anmeldung zu FinanzOnline 
  • Formular E1 ausfüllen und online einreichen (falls unzumutbar – Abgabe in Schriftform beim Finanzamt)
  • Bei Bedarf Zusatzformulare ausfüllen und weitere Unterlagen beilegen, beispielsweise:
    > E1a für Einnahmen-Ausgaben-Rechnerinnen und Rechner 
    > Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bei buchführenden Unternehmerinnen und Unternehmern 
  • Lohnzettel nicht beilegen
  • Achtung auf rechtzeitige Einreichung, in der Regel:
    > bis zum 30. April des Folgejahres bei Verwendung der Schriftform
    > bis zum 30. Juni des Folgejahres in elektronischer Form

Diese Seite wurde aktualisiert am: 24. Juni 2024