Arbeitszeitgesetz Österreich

Da Arbeitgeber nicht willkürlich über die Arbeitsdauer ihrer Angestellten bestimmen können, gibt es in Österreich das Arbeitszeitgesetz. Dieses regelt die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen. Auch wenn branchenspezifisch diverse unterschiedliche Regelungen eingeführt werden können, so müssen diese immer innerhalb der Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes bleiben.

Was wird unter Arbeitszeit verstanden?

Die Arbeitszeit ist die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Ruhepausen. Dabei wird unterschieden zwischen der Tagesarbeitszeit, die eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb von 24 Stunden beschreibt, und der Wochenarbeitszeit, deren Zeitspanne sich von Montag bis Sonntag erstreckt. Innerhalb der Tagesarbeitszeit ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dazu berechtigt beziehungsweise verpflichtet, Ruhepausen einzuhalten. Nach der absolvierten Tagesarbeitszeit stehen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer festgelegte Ruhezeiten zu. All dies ist in Österreich im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt und für alle Unternehmen bindend, wobei je nach Berufsgruppe teilweise unterschiedliche Regelungen maßgebend sind.

Bestimmungen über Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe oder Feiertagsruhe werden im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.

Konkrete Regelungen zur Arbeitszeit werden mittels Arbeitszeitmodellen definiert.

Die grundsätzliche Arbeitszeit pro Woche beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 40 Stunden, allerdings können im Kollektivvertrag der jeweiligen Branche auch kürzere Arbeitszeiten vorgesehen sein. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sind Unternehmen ferner berechtigt, Betriebsvereinbarungen aufzusetzen, die dann individuelle Bestimmungen beinhalten können.

Hat eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer mehrere Anstellungen, so wird die geleistete Arbeitszeit zusammengerechnet, wobei hier die Gesamtzeit die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten darf.

Bei Betätigungen an einem sonstigen Dienstort außerhalb des Unternehmens, in einer Werkstätte oder im Home-Office, gelten auch diese Tätigkeiten als Arbeitszeit.

Besteht eine Differenz zwischen der gestatteten Höchstarbeitszeit und der Normalarbeitszeit, so wird dies als Mehrarbeit oder Überstunden deklariert und entsprechend gewertet oder ausbezahlt.

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beziehungsweise Unternehmen sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

Welche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz existieren?

Für einige Berufsgruppen gibt es aufgrund deren Tätigkeit besondere abweichende Bestimmungen. Zu diesen Berufsgruppen gehören:

  • Hausbesorgerinnen/Hausbesorger
  • Hausgehilfinnen/Hausgehilfen
  • manche Lehrerinnen/Lehrer
  • bestimmte Angestellte in Krankenanstalten
  • Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen
  • Bäckereiangestellte
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in diversen Verkehrs-, Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmen

Aber auch aufgrund gewisser persönlicher Gegebenheiten, wie dem Alter oder dem Gesundheitszustand kommen spezielle Bestimmungen zum Tragen. Insbesondere für Jugendliche bestehen spezielle Regelungen, die im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz verankert sind. Diverse Einschränkungen gibt es auch für schwangere Frauen, diese werden im Mutterschutzgesetz geregelt.

Ferner greifen bei Angestellten in leitenden Positionen sowie bei nahen Angehörigen des Arbeitgebers das Arbeitszeitgesetz sowie das Arbeitsruhegesetz nicht

Die Definition, wer eine leitende Funktion innehat, ist nicht eindeutig und im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind hier Aspekte wie: 

  • der Grad der selbstständigen Durchführung der Tätigkeit
  • die Entscheidungsbefugnis
  • die Schwierigkeit, die geleistete Arbeitszeit im Vorhinein zu bestimmen und zu messen
  • die Schwierigkeit, die geleistete Arbeitszeit hinsichtlich Lage und Dauer festzulegen

Hingegen ist eindeutig definiert, welche Personen als nahe Angehörige gelten:

  • die Ehepartnerin/der Ehepartner (in einem gemeinsamen Haushalt lebend)
  • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner (in einem gemeinsamen Haushalt lebend)
  • die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte (seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebend)
  • Kinder
  • Eltern

Was ist die Normalarbeitszeit?

In Österreich beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden. Allerdings gibt es zahlreiche kollektivvertragliche Ausnahmen (zum Beispiel Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Wochenstunden, häufig im Handel) sowie Betriebs- oder Einzelvereinbarungen, die abweichende Regelungen vorsehen. Es ist beispielsweise möglich, die Normalarbeitszeit von Montag bis Donnerstag auf 9 Stunden pro Tag auszuweiten, wenn dadurch eine verlängerte Wochenendruhe durch eine Arbeitszeitverkürzung am Freitag (Arbeitsende bereits um 12 Uhr) vereinbart wird. 

Ruhepausen und Ruhezeiten

Ab einer Tätigkeitsdauer von durchgehend sechs Stunden pro Tag steht der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine gesetzliche Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu, die bei Bedarf auch aufgeteilt werden darf. 

Ferner gibt es die tägliche Ruhezeit. Diese beträgt im Normalfall mindestens elf Stunden, kann aber auch in Ausnahmefällen auf acht Stunden reduziert werden. Außerdem gibt es abweichende Regelungen beispielsweise im Gastgewerbe oder bei Schichtarbeit.

Zusätzlich zur täglichen Ruhezeit muss auch die wöchentliche Ruhezeit gewahrt werden. Hierbei haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 36 Stunden, die in jedem Fall einen vollen Kalendertag inkludieren muss (in der Regel ist dies der Sonntag). Dies wird dann als Wochenendruhe bezeichnet.

Wird an einem Wochenende gearbeitet, so hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer Anspruch auf die sogenannte Ersatzruhe. Diese beträgt ebenfalls mindestens 36 Stunden durchgehend, hat einen vollen Kalendertag zu beinhalten und muss vor Beginn der nächsten Arbeitswoche stattfinden.

Auch an Feiertagen besteht das Recht auf arbeitsfreie Zeit. Die Feiertagsruhe beträgt mindestens 24 Stunden am Stück und muss zwischen null und sechs Uhr am Feiertag beginnen. Falls innerhalb eines Unternehmens vorübergehend Bedarf besteht, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an Feiertagen (oder am Wochenende) zu beschäftigen, so kann dies individuell vereinbart werden. Das Ausmaß darf allerdings vier Feiertage (oder Wochenenden) pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die/Der Angestellte hat das Recht, die Feiertagsarbeit zu verweigern und ihr/ihm darf hierdurch kein Nachteil entstehen. 

Tipp

Weitere Informationen und eine Auflistung über alle offiziell in Österreich vorhandenen Feiertage finden Sie auf der Homepage der Arbeiterkammer.

Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer hat das Recht darauf, einen persönlichen Feiertag pro Jahr einseitig festzulegen.

An Feiertagen gilt das so genannte Ausfallsprinzip. Das bedeutet, dass die entfallene Arbeit an einem Feiertag zu entlohnen ist, so als ob die Arbeit nicht ausgefallen wäre.Wird an einem Feiertag gearbeitet, erhalten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zusätzlich zum Feiertagsentgelt das Gehalt für die geleisteten Stunden.

Überstunden

Wird die tägliche (acht Stunden) oder die wöchentliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) überschritten, spricht man von Überstunden. Diese werden im Regelfall mit einem Aufschlag von 50 Prozent abgegolten und dürfen das Ausmaß von zwei Stunden pro Tag (in Ausnahmefällen vier) beziehungsweise 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Finden die zusätzlich geleisteten Stunden am Abend, in der Nacht, an Wochenenden oder Feiertagen statt, gebührt im Normalfall ein 100-prozentiger Zuschlag.

Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung oder Teilzeitarbeit

Bei der geringfügigen Beschäftigung liegt das Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Das Stundenausmaß variiert je nach Höhe der Stundenentlohnung und ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Rechtlich gesehen gelten (nahezu vollständig) dieselben Rechte und Pflichten für beide Seiten wie bei einer Vollzeitbeschäftigung.

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn Sie weniger als die kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Wochenstunden) berufstätig sind. Die tägliche Arbeitszeit sowie die Verteilung der zu leistenden Stunden sollten in jedem Fall schriftlich vereinbart werden. Auch teilzeitbeschäftige Personen dürfen keinerlei Benachteiligungen im Vergleich zu voll angestellten Beschäftigten haben.

Mehrarbeit bezeichnet die Differenz auf die gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit (acht Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche). Diese wird im Regelfall mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlohnt, sie kann allerdings auch in Form von Zeitausgleich abgegolten werden. Findet eine Arbeitsleistung über die gesetzliche Normalarbeitszeit statt, spricht man von Überstunden.

Das Arbeitszeitgesetz bei Nachtarbeit

Generell gelten für die Tätigkeit in der Nacht dieselben Regelungen und Bestimmungen wie bei der Arbeit am Tag, allerdings gibt es auch hier diverse Ausnahmen beziehungsweise Sonderbestimmungen.

Als Nachtarbeit gilt:

  • eine regelmäßig entrichtete Tätigkeit
  • an mindestens 48 Nächten im Jahr 
  • mit zumindest drei gearbeiteten Stunden 
  • zwischen 22 und 5 Uhr

Personen die Nachtarbeit leisten, erhalten in der Regel kollektivvertraglich vereinbarte Nachtarbeitszuschläge und es besteht Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten.

Schwangere und stillende Mütter sowie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen laut Gesetz keine Nachtarbeit verrichten.

Liegt Nachtschwerarbeit vor (beispielsweise bei Tätigkeiten unter vermehrter Hitze, Kälte, Lärm oder Erschütterungen), gibt es weitere Zulagen, Zusatzurlaub und verlängerte Ruhepausen. Hier darf in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen im Regelfall eine Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden.

Was gilt als Reisezeit?

Grundsätzlich wird Reisezeit auch als Arbeitszeit betrachtet. Hier muss folgende Unterscheidung getroffen werden:

  • Als aktive Reisezeit wird jener Zeitraum betrachtet, in der tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird, wie beispielsweise das Lenken eines Kraftfahrzeugs. Diese Zeit wird selbstverständlich normal entlohnt.
  • Als passive Reisezeit gilt jene, in der eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer beispielweise zu einer Messe anreist (eine Fahrt im Zug). Hier kann eine abweichende Entlohnung vereinbart werden.

Arbeitszeitgrenzen – Fragen und Antworten

Wie viele Stunden darf man in Österreich arbeiten?

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 60 Stunden.Die tägliche Maximalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. In bestimmten Fällen, bei vorhandener Arbeitsbereitschaft sowie wenn zusätzliche Überstunden zugelassen sind, ist eine verlängerte Arbeitszeit auf 13 Stunden pro Tag möglich.

Wie viele Stunden darf man ohne Pause arbeiten?

Es dürfen durchgehend höchstens sechs Stunden gearbeitet werden, dann muss lt. österreichischem Arbeitszeitgesetz eine mindestens 30-minütige Pause gemacht werden.

Wie oft darf man 12 Stunden arbeiten? 

12 Stunden pro Tag (beziehungsweise 60 Stunden pro Woche) darf nur fallweise gearbeitet werden. Der Durchrechnungszeitraum beträgt hier vier Monate, in denen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden dürfen.

Gelten für alle Berufsgruppen die gleichen Vorschriften?

Nein. Je nach Branche und Berufsgruppe gibt es zahlreiche Unterschiede und Sonderregelungen. Diese sind in den jeweiligen Arbeitszeitgesetzen beziehungsweise Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu finden. Auch ein eventuell vorhandener Betriebsrat kann bei Bedarf informieren.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 09. Dezember 2021