Qualifizierungsförderung für Beschäftigte - NEU für Live-Online-Kurse

Wir fördern Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Arbeitskräfte zu verbessern – und so deren Arbeitsplätze zu sichern und deren Einkommen zu erhöhen.

Änderungen bei Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Folgende Förderbedingungen treten für alle ab 18.11.2024 gestellten Begehren in Kraft:

50% Kurskostenförderung für Personen ab 50 Jahren möglich, für Frauen bis AHS-Abschluss und für Männer bis Pflichtschulabschluss.
50% Personalkostenförderung für Beschäftigte mit höchstens Pflichtschulabschluss förderbar.

Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit

Sind Ihre Arbeitskräfte während der Qualifizierung in Kurzarbeit, lesen Sie bitte hier weiter

Welche Unternehmen fördern wir?

Diese Förderung erhalten alle Unternehmen – ausgenommen

  • juristische Personen öffentlichen Rechts,
  • politische Parteien,
  • Bund,
  • Länder,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • radikale Vereine und
  • Unternehmen in Schwierigkeiten - siehe EU Verordnung - Artikel 2, Ziffer 18.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten diese Förderung auch Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Welche Zielgruppen fördern wir?

Arbeitskräfte, die höchstens die Pflichtschule abgeschlossen haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
  • fachliche Spezialisierung
  • Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Weibliche Arbeitskräfte, die eine Lehre oder eine Berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10%)
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Arbeitskräfte, die das 45. Lebensjahr vollendet und eine höhere Ausbildung als Pflichtschule haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz 
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens
  • fachliche Spezialisierung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)

Nicht förderbar sind:

  • Unternehmenseigentümerinnen und Unternehmenseigentümer
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  • Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis: Beamtinnen und Beamte oder Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen
  • Lehrlinge
  • Überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Arbeitsverhältnis ist vollversicherungspflichtig oder karenziert.
  • Die Weiterbildung ist arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar.
  • Die Weiterbildung verfolgt ein oder mehrere vorgegebene Ziele.
  • Die Weiterbildung dauert mindestens 16 Stunden. Diese Mindeststundenanzahl muss in Präsenz oder Live-Online erfolgen. Auch Mischformen, z.B. mit reinen Online-Kurs-Elementen, sind möglich. Dabei sind genauso mindestens 16 Stunden in Präsenz oder Live-Online zu absolvieren.
  • Die Weiterbildung wurde zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitskraft vereinbart.
  • Sie legen uns – als Teil des Antrags – ein Angebot des Kursveranstalters vor, das eine Zuordnung der Kurse zu einer bestimmten Kursform ermöglicht. Es ist klar beschrieben, aus welchen Teilen sich der Kurs zusammensetzt (Präsenzkurs, Live-Online-Kurs, Online-Kurs) und ob es ein unternehmensinterner Live-Online-Kurs ist, der ausschließlich für Arbeitskräfte Ihres Unternehmens von einem externen Kursveranstalter durchgeführt wird. Das Angebot ist in Deutsch oder Englisch zu verfassen, der Betrag in Euro anzugeben.
  • Sie stellen Ihren vollständigen Antrag spätestens 1 Woche vor Beginn der Weiterbildung per eAMS-Konto.

Welche Weiterbildungen fördern wir nicht?

  • Ordentliche Studien und postgraduale Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowie an sonstigen von diesen Einrichtungen angebotene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die länger als 6 Monate bis zum Abschluss dauern oder sich an Führungskräfte richten
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien mit reinem Informationscharakter
  • Reine Produktschulungen
  • Nicht arbeitsmarktorientierte Kurse
  • Reines Anlernen einfacher Tätigkeiten
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die Mitarbeiter/innen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
  • Kurse, die als reine Online-Kurse zeit- und ortsunabhängig durchgeführt werden, auch wenn punktuelle Betreuung dabei angeboten wird
  • Kurse betriebsspezifischer Schulungseinrichtungen
  • Kurse im Ausland, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Unternehmensinterne Live-Online-Kurse, bei denen das AMS keinen Einstiegslink samt Passwort vor Kursbeginn erhalten hat, um die Teilnahme überprüfen zu können
  • Individual-Coaching
  • Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter – außer, diese Kurse stehen in direktem Zusammenhang mit der entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen
  • Ausbildungen, die im Rahmen der „Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ förderbar sind
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz beim Förderungsnehmer stehen

Wie hoch ist die Förderung?

  • 50 % der Kurskosten und
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde – ab der 1. Kursstunde bei Arbeitskräften, die höchstens eine Pflichtschule abgeschlossen haben.
    Eine Förderung der Personalkosten ist nur für Präsenz- und Live-Online-Kursstunden während der bezahlten Arbeitszeit möglich. Für Arbeitskräfte in Kurzarbeit ist die Personalkostenförderung nicht möglich.

Obergrenze: 10.000 Euro pro Person und Begehren.

Bitte beachten Sie: Praktische Ausbildungen fördern wir nur dann, wenn sie

  • in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder
  • von einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen durchgeführt werden.

Informationen zur Beantragung von Förderungen (auch für Live-Online-Kurse)

Mit dem Begehren müssen Sie auch für jeden einzelnen Kurs ein Kursangebot einbringen.

Das Kursangebot ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen und enthält folgende Angaben:

  • Kursinhalt
  • Kursdauer: Beginn- und Ende-Datum
  • Kursform, z.B. Präsenzkurs, Live-Online-Kurs, Online-Kurs mit punktueller Betreuung, Online-Kurs ohne Betreuung. Im Fall von Live-Online-Kursen bitte zusätzlich angeben, ob es sich um einen unternehmensinternen Kurs handelt (diese Kurse werden ausschließlich für Ihre Arbeitskräfte von externen Kursveranstaltern durchgeführt).
  • Kursablauf inklusive Anzahl der Kursstunden (von – bis). Im Fall der Kombination von Kursformen sind Kursdauer und Kursstunden pro Kursform anzugeben.
  • Stundenplan: Wochentage und Uhrzeit für die gesamte Kursdauer
  • Kurskosten in Euro. Mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Prozent oder exklusive Umsatzsteuer; bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben erfolgt die Angabe netto.

Hinweis: Unsere Genehmigung basiert auf Ihren korrekten und vollständigen Angaben. Wir dürfen keine Änderungen Ihrer Angaben vornehmen.

Was ist bei unternehmensinternen Live-Online-Kursen zu beachten?

Es ist unbedingt erforderlich (Punkt 9 der Verpflichtungserklärung), dass Sie uns vor Kursbeginn den oder die Einstiegslinks inklusive Zugangsdaten per eAMS-Nachricht aus dem Geschäftsfall des Projekts zur Verfügung stellen.

Änderungen des Einstiegslinks oder der Zugangsdaten sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Wir führen mit diesen Informationen Vor-Ort-Prüfungen durch.
Informieren Sie darüber auch die Kursteilnehmer_innen und das beauftragte Kursinstitut bzw. deren Kurstrainer_in.

Bitten Sie die Teilnehmenden, das Arbeitsmarktservice bei Vor-Ort-Prüfungen zu unterstützen. Aufgabe der Trainer_in ist es, einen separaten virtuellen Raum für die Befragung einzelner Teilnehmer_innen bereitzustellen.

Hinweis: Sollten Links und Zugangsdaten nicht oder nicht rechtzeitig vor Kursbeginn dem AMS übermittelt werden, steht Ihnen keine Beihilfe zu.

Wo beantragen Sie die Förderung?

Sie haben noch kein eAMS-Konto für Unternehmen?

Alle Informationen zum eAMS-Konto für Unternehmen und wie Sie einen Zugang beantragen, finden Sie hier.

Regionale Förderung

Qualifzierungsförderung für Beschäftigte

Wenn Sie gering qualifizierte und ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbilden, fördern wir Ihr Engagement – vorausgesetzt, alle Bedingungen sind erfüllt

Wer kann die Förderung beantragen?

Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – ausgenommen:

  • juristische Personen öffentlichen Rechts, 
  • politische Parteien, 
  • Bund und Länder,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • radikale Vereine und
  • Unternehmen in Schwierigkeiten. 

Bitte beachten Sie: Besondere Bedingungen gelten für Wohlfahrtseinrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften. Mehr dazu erfahren Sie bei Ihrem AMS.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Die Ausbildung verfolgt ein von uns definiertes arbeitsmarktpolitisches Ziel.
  • Die Ausbildung ist überbetrieblich verwertbar.
  • Die Ausbildung dauert ohne Pausen mindestens 16 Stunden.
  •  Die Auswahl der Ausbildung wurde mit der Arbeitskraft abgestimmt.
  •  Der vollständig ausgefüllte Antrag langt spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Schulung bei uns ein.
  • Sie legen uns einen Bildungsplan vor.
  • Es besteht ein vollversicherungspflichtiges oder karenziertes Arbeitsverhältnis.


Welche Ausbildungen für welche Arbeitskräfte fördern wir – und welche nicht?

Arbeitsmarktpolitische Ziele für Arbeitskräfte, die höchstens die Pflichtschule abgeschlossen haben: 

  • Höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
  •  Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Verbesserung von Basiskompetenzen, z. B. Deutsch- oder Computer-Kenntnisse
  • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
  • Fachliche Spezialisierung
  •  Sicherung der Beschäftigung für mindestens 6 Monate.

Arbeitsmarktpolitische Ziele für Arbeitskräfte , die eine Lehre oder eine Berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen haben:

  • Höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Lohnerhöhung um mind. 10%
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs nach familiär bedingter Unterbrechung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen, z. B. Deutsch- oder Computer-Kenntnisse.


Arbeitsmarktpolitische Ziele für Arbeitskräfte, die eine höhere Ausbildung als die Pflichtschule abgeschlossen und das 45. Lebensjahr vollendet haben:

  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf einen alternsgerechten, also weniger belastenden Arbeitsplatz
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik oder des Wissens
  • Fachliche Spezialisierung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen, z. B. Deutsch- oder Computer-Kenntnisse.

Wer ist von der Förderung ausgenommen?

  • Unternehmenseigentümerinnen und Unternehmenseigentümer
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  •  Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen
  • Beamtinnen und Beamte
  •  Lehrlinge
  •  Von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern überlassene Arbeitskräfte, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.


Welche Ausbildungen sind von der Förderung ausgenommen?

  • Ordentliche Studien oder Lehrgänge an Universitäten – einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Studien, Lehrgänge und sonstige Aus- und Weiterbildungen von Universitäten – einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Rein informative Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien
  • Reine Produktschulungen
  • Nicht arbeitsmarktorientierte Kurse
  • Anlernkurse für einfache Tätigkeiten 
  • Standard-Ausbildungsprogramme im Sinne einer verbindlichen Grundausbildung 
  • Kurse von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen
  • Kurse im Ausland, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Individualcoaching
  •  Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter, die nicht in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Unternehmen stehen
  • Ausbildungen, die die “Höherqualifizierung von Beschäftigten in Gesundheits- und Sozialberufen sowie Kindergartenpädagogik (GSK)“ fördern.


Wie hoch ist die Förderung?

  • 50 % der Kurskosten
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde, bei Arbeitskräften mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der 1. Kursstunde.

Höchstgrenzen (exklusive MwSt.):

  • Pro Person und Antrag: 10.000 Euro
  • Maximaler Trainertagsatz: 1.750 Euro
  • Maximaler Teilnehmertagsatz: 470 Euro.


Bitte bedenken Sie: Praktische Ausbildungen sind nur förderbar, wenn sie

  • in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder 
  • von einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden und
  • getrennt von anderen betrieblichen Abläufen stattfinden.


Wo müssen Sie die Förderung beantragen?

Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für die personaldisponierende Stelle des Unternehmens zuständig ist, in dem die Arbeitskräfte beschäftigt sind.
Förderansuchen

Stand im Bundesland: 01. März 2021

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, um diese stärker in betriebliche Weiterbildungsaktivitäten einzubeziehen. Damit sollen die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit, sowie Berufslaufbahn und Einkommenssituation dieser Personengruppe verbessert werden.

Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber – ausgenommen juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, radikale Vereine sowie Unternehmen in Schwierigkeiten – erhalten.

Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar.

Sofern die Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel beiträgt, sind folgende Personen förderbar: 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höchstens Pflichtschulabschluss, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:

  • höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz  Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz 
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse) 
  • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung 
  • fachliche Spezialisierung
  •  Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten 
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) 
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) 
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) 

Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbildenden mittleren Schule, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:

  • höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10%) 
  •  Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz  Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung 
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse) 
  • fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) 
  •  Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) 
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) 
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:

  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz 
  •  Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz 
  •  Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens 
  •  fachliche Spezialisierung 
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse) 

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden. 

Nicht förderbar sind:

  • Unternehmenseigentümer/innen 
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe 
  •  Arbeitnehmer/innen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (Beamt/innen oder Arbeitnehmer/innen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen) 
  •  Lehrlinge 
  • überlassene Arbeiter/innen und Angestellte von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozialund Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht. 


Was?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden (zB 8:00-16:00 h = 8 Kursstunden, 8:30-14:10 h = 5 Kursstunden 40 Minuten). Pro Kurstag werden maximal 10 Kursstunden anerkannt.

Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den Arbeitnehmer/innen. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn die vollständige Begehrenseinbringung im Allgemeinen spätestens eine Woche vor Kursbeginn erfolgt und ein vollständiges Angebot des Kursveranstalters oder eine Kopie aus dem Kurskatalog vorliegt.

Nicht förderbar ist die Teilnahme an:

  • ordentlichen Studien oder Lehrgängen an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen oder von in Zusammenarbeit mit diesen durchgeführten Studien oder Lehrgängen und sonstigen Aus- und Weiterbildungen 
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien mit reinem Informationscharakter 
  • reinen Produktschulungen 
  • nicht arbeitsmarktorientierten Kursen 
  • Kursen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln 
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die Mitarbeiter/innen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung 
  • Kursen von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen > Kursen, die im Ausland stattfinden, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann 
  • Individualcoaching 
  • Kursen mit Sport- und Freizeitcharakter, sofern diese nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausübung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen stehen 
  • Ausbildungen, die im Rahmen der Beihilfe zur „Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (GSK)“ förderbar sind 
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz beim Förderungsnehmer stehen. 


Wie viel?

Die Höhe der Förderung beträgt: 

  • 50% der Kurskosten 
  • 50% der Personalkosten ab der 25. Kursstunde; bei Arbeitnehmer/innen mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der 1. Kursstunde. 

Ausbildungsstunden im Rahmen einer praktischen Ausbildung sind nur förderbar, sofern sie in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder von dieser durchgeführt werden und getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen stattfinden.

Die Förderung darf pro Person und Begehren € 10.000,- nicht übersteigen.

Wo?

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind.  

Nähere Auskünfte zur Förderung und Begehrensformulare erhalten Sie in der Landesgeschäftsstelle des AMS Kärnten bei:

Firmenwortlaut: A-M
Frau Susanne FEJAN
Telefon: +4350-904-200304, E-Mail

Firmenwortlaut: N-Z
Herr Michael SENGER
Telefon: +4350-904-200313, E-Mail

Stand im Bundesland: 01. Juni 2022

So beantragen Sie die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in Niederösterreich:

Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte können Sie ausschließlich über Ihr eAMS-Konto für Unternehmen beantragen. So kommen Sie schnell und effizient zu Ihrer Förderung.

Falls SIe noch kein eAMS-Konto haben, melden Sie sich rasch an und nutzen Sie die Vorteile!

Stand im Bundesland: 08. Juli 2020

So beantragen Sie die Förderung in Oberösterreich

Bitte beantragen Sie die Förderung direkt über Ihr eAMS Konto.

Sie habe noch kein eAMS Konto?
Informieren Sie sich hier.

Stand im Bundesland: 23. Oktober 2018

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, um diese stärker in betriebliche Weiterbildungsaktivitäten einzubeziehen. Damit sollen Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit sowie Berufslaufbahn und Einkommenssituation dieser Personengruppe verbessert werden.

Wer wird gefördert?
Diese Förderung können alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – ausgenommen juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, radikale Vereine sowie Unternehmen in Schwierigkeiten – erhalten.

Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar.

Sofern die Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel beiträgt, sind folgende Personen förderbar:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höchstens Pflichtschulabschluss, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:

  • höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
  • fachliche Spezialisierung
  • Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf einen alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:

  • höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10 %)
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf einen alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:

  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf einen alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens
  • fachliche Spezialisierung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z. B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden.

Nicht förderbar sind

  • Unternehmenseigentümerinnen und -eigentümer
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (Beamtinnen/Beamten oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
  • Lehrlinge
  • überlassene Arbeiterinnen und Arbeiter sowie überlassene Angestellte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht
     

Was wird gefördert?
Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden (z. B. 08.00 – 16.00 Uhr = 8 Kursstunden; 08.30 – 14.10 Uhr = 5 Kursstunden 40 Minuten). Pro Kurstag werden maximal 10 Kursstunden anerkannt.

Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn die vollständige Begehrenseinbringung im Allgemeinen spätestens eine Woche vor Kursbeginn erfolgt und ein vollständiges Angebot des Kursveranstalters oder eine Kopie aus dem Kurskatalog vorliegt.

Nicht förderbar ist die Teilnahme an

  • ordentlichen Studien oder Lehrgängen an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen oder von in Zuammenarbeit mit diesen durchgeführten Studien oder Lehrgängen und sonstigen Aus- und Weiterbildungen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien mit reinem Informationscharakter
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Kursen
  • Kursen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
  • Kursen von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen
  • Kursen, die im Ausland stattfinden, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Individualcoachings
  • Kursen mit Sport- und Freizeitcharakter, sofern diese nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausübung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen stehen
  • Ausbildungen, die im Rahmen der Beihilfe zur „Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (GSK)“ förderbar sind
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz bei der Förderungsnehmerin bzw. beim Förderungsnehmer stehen
     

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung beträgt

  • 50 % der Kurskosten; zur Ermittlung der anerkennbaren Kurskosten auf Basis von Trainingstagsätzen gilt im Bundesland Salzburg eine Obergrenze in Höhe von € 1.800,--.
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde; bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der 1. Kursstunde. Ausbildungsstunden im Rahmen einer praktischen Ausbildung sind nur förderbar, sofern sie in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder von dieser durchgeführt werden und getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen stattfinden.

Die Förderung darf pro Person und Begehren € 10.000,-- nicht übersteigen.
 

Wo?

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Stand im Bundesland: 30. Juli 2020

Qualifzierungsförderung für Beschäftigte

Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, um diese stärker in betriebliche Weiterbildungsaktivitäten einzubeziehen. Damit sollen die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeits-platzsicherheit, sowie Berufslaufbahn und Einkommenssituation dieser Personengruppe verbessert werden.

Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber – ausgenommen juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, radikale Vereine sowie Unternehmen in Schwierigkeiten – erhalten.

Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar.

Sofern die Ausbildung zu einem vom AMS vor-definierten arbeitsmarktpolitischen Ziel beiträgt, sind folgende Personen förderbar:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höchstens Pflichtschulabschluss, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:
    -    höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
    -    Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
    -    Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
    -    Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
    -    fachliche Spezialisierung
    -    Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten
    -    Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    -    Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    -     Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbildenden mittleren Schule, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:
    -    höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10%)
    -    Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
    -    Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
    -    Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
    -    fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    -    Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    -    Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
    -     Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt:
    -    Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
    -    Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz
    -    Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens
    -    fachliche Spezialisierung
    -    Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden.

Nicht förderbar sind:

  • Unternehmenseigentümer/innen
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  •  Arbeitnehmer/innen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (Beamt/innen oder Arbeitnehmer/innen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
  •  Lehrlinge
  • überlassene Arbeiter/innen und überlassene Angestellte von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

Was?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit einer Dauer von mindestens  16 Kursstunden (z.B. 8-16 h = 8 Kursstunden, 8:30-14:10 h = 5 Kursstunden 40 Minuten). Pro Kurstag werden maximal 10 Kursstunden anerkannt.

Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den Arbeitnehmer/innen. Die Beihilfe kann  gewährt werden, wenn die vollständige Begehrenseinbringung im Allgemeinen spätestens eine Woche vor Kursbeginn erfolgt und ein vollständiges Angebot des Kursveranstalters oder eine Kopie aus dem Kurskatalog vorliegt.

Nicht förderbar ist die Teilnahme an:

  • ordentlichen Studien oder Lehrgängen an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen oder von in Zusammenarbeit mit diesen durchgeführten Studien oder Lehrgängen und sonstigen Aus- und Weiterbildungen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien mit reinem Informationscharakter
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Kursen
  • Kursen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die Mitarbeiter/innen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
  • Kursen von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen
  • Kursen, die im Ausland stattfinden, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Individualcoaching
  • Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter, sofern diese nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausübung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen stehen
  • Ausbildungen, die im Rahmen der Beihilfe zur„Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (GSK)“ förderbar sind
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz beim Förderungsnehmer stehen.

Wie viel?

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 50% der Kurskosten
    Obergrenze für anerkennbare Kurskosten pro TeilnehmerIn und Tag: € 360 netto bei 8 Stunden ( entspricht € 45 netto pro Stunde ).
    Die Obergrenze für TrainerInnentagsätze bei firmeninternen Qualifizierungsmaßnahmen beträgt € 2880 netto bei 8 TeilnehmerInnen oder mehr für 8 Stunden
  • 50% der Personalkosten ab der 25. Kursstunde; bei Arbeitnehmer/innen mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der 1. Kursstunde.

Ausbildungsstunden im Rahmen einer praktischen Ausbildung sind nur förderbar, sofern sie in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder von dieser durchgeführt werden und getrennt von sonstigen
betrieblichen Abläufen stattfinden.

Die Förderung darf pro Person und Begehren € 10.000,- nicht übersteigen.

Wo müssen Sie die Förderung beantragen?

Das Begehren ist spätestend 1 Woche VOR Schulungsbeginn vollständig (mit Kursangebot) elektronisch per eAMS-Konto einzureichen.
Für die Einrichtung Ihres eAMS-Kontos wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Berater/in im Service für Unternehmen.

Auskünfte: 
Fr. Lucia Burger, +43 50 904 740
Fr. Elisabeth Grulich, +43 50 904 740

Stand im Bundesland: 14. Oktober 2024

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in Wien

Wollen Sie diese Förderung beantragen - nutzen Sie bitte Ihr eAMS-Konto

Stand im Bundesland: 13. Dezember 2022

Für Ihr Bundesland gibt es keine regionalen Inhalte.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 08. November 2024