Sonderformen der Betriebsentsendung
Informieren Sie sich hier über die Anzeige von betrieblichen Schulungen, Aus- und Weiterbildungsprogrammen oder Anträge für den unternehmensinternen Transfer ausländischer Arbeitskräfte (ICT und mobile ICT).
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer_innen.: Broschüre herunterladen (PDF)
Joint Venture, Headquarter-Schulung und Rotationsarbeitskräfte
Diese sind nicht bewilligungspflichtig.
Aber: Das österreichische Ausbildungsunternehmen muss sie anzeigen – spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausbildung.
Wo muss die Anzeige erfolgen:
Bei der zuständigen AMS Geschäftsstelle
In Wien im Service AusländerInnenbeschäftigung
Notwendige Dokumente:
- Anzeige,
- Joint Venture-Vertrag,
- Nachweis der Betriebszugehörigkeit der Arbeitskraft und
- Schulungs-, Aus- oder Weiterbildungsprogramm.
Gebühren: Alle Informationen dazu finden Sie unter Gebühren in der Ausländerbeschäftigung.
Joint Venture: Ein gemeinsamer Auftrag zweier selbständiger Unternehmen erfordert, dass ausländische Arbeitskräfte in Österreich eingeschult werden müssen.
Bitte beachten Sie dabei: Die Schulung
- darf nicht länger als 6 Monate dauern und
- muss auf Basis eines Schulungsprogrammes durchgeführt werden.
Headquarter-Schulung: Ein international tätiger Konzern mit Headquarter in Österreich, bildet auf Basis qualifizierter Aus- und Weiterbildungsprogramme ausländische Arbeitskräfte für höchstens 50 Wochen in Österreich aus.
Rotationsarbeitskräfte:
- Internationale Unternehmen beschäftigen Nachwuchs-Führungskräfte für 24 Monate in einem österreichischen Unternehmen. Bedingungen: Es gehört zur selben Unternehmensgruppe und es ist eine örtliche Rotation vorgesehen.
- Ausländische Interessenvertretungen beschäftigen ihre Vertreter in einer österreichischen Niederlassung. Bedingung: Der Arbeitsvertrag sieht örtliche Rotationen vor.
Unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte (ICTs)
Zielgruppen
- Ausländische Führungskräfte
- Ausländische Spezialisten und Spezialistinnen
- Ausländische Trainees
Diese Arbeitskräfte können in einem österreichischen Unternehmen beschäftigt werden – vorausgesetzt, es gehört zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe wie das entsendende Unternehmen.
Bedingungen
Es gelten folgende Obergrenzen für die Dauer der Beschäftigung in Österreich:
- Führungskräfte, Spezialisten und Spezialistinnen: maximal 3 Jahre
- Trainees: maximal 12 Monate.
Zudem gilt:
- Führungskräfte, Spezialisten und Spezialistinnen müssen vor dem Transfer mindestens 9 Monate im entsendenden Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
- Trainees müssen vor dem Transfer mindestens 6 Monate im entsendenden Unternehmen beschäftigt gewesen sein und ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
Antrag: Aufenthaltsbewilligung als ICT
- Das entsendende Unternehmen muss die „Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT)“ bei der Aufenthaltsbehörde beantragen, die für den Wohnsitz der Arbeitskraft zuständig ist.
- Die Aufenthaltsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung gegeben sind. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter www.bmi.gv.at.
- Die Aufenthaltsbehörde leitet den Antrag an uns weiter.
Familien-Mitglieder:
- Als Familien-Mitglieder gelten Ehepartner_innen, eingetragene Partner_innen und minderjährige ledige Kinder.
- Familien-Mitglieder, die die Arbeitskraft begleiten wollen, müssen bei der Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ beantragen.
- Familien-Mitglieder dürfen nur dann unselbständig arbeiten, wenn wir das in einem Gutachten befürworten.
AMS Gutachten
Die Aufenthaltsbewilligung gilt auch als Arbeitsgenehmigung. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben sind:
- Arbeitsverträge der transferierten Arbeitskräfte,
- Qualifikationsnachweise der transferierten Arbeitskräfte,
- Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens,
- Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und
- Wohlverhalten des aufnehmenden Unternehmens: Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes.
Wir informieren Sie über das Ergebnis in einem Bescheid.
Und sobald die Arbeitskraft die Beschäftigung aufgenommen hat, prüfen wir die Anmeldung zur Sozialversicherung.
Unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte eines anderen Mitgliedstaats („mobile ICT“)
Zielgruppen
- Ausländische Führungskräfte
- Ausländische Spezialisten und Spezialistinnen
- Ausländische Trainees
Diese Arbeitskräfte können in einem österreichischen Unternehmen beschäftigt werden – vorausgesetzt, es gehört zum selben Unternehmen oder zur selben Unternehmensgruppe
wie das entsendende Unternehmen.
Bedingungen
- Die Arbeitskraft ist bereits in einem EU-Mitgliedstaat als ICT zugelassen und
- soll für mehr als 90 Tage in Österreich beschäftigt werden.
Antrag: Aufenthaltsbewilligung als mobile ICT
- Das entsendende Unternehmen muss die „Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT)“ spätestens 20 Tage vor der Einreise bei der Aufenthaltsbehörde beantragen, die für den Wohnsitz der Arbeitskraft zuständig ist.
- Die Aufenthaltsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung gegeben sind. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter www.bmi.gv.at .
- Die Aufenthaltsbehörde leitet den Antrag an uns weiter.
Familien-Mitglieder:
- Als Familien-Mitglieder gelten Ehepartner_innen, eingetragene Partner_innen und minderjährige ledige Kinder.
- Familien-Mitglieder, die die Arbeitskraft begleiten wollen, müssen bei der Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ beantragen.
- Familien-Mitglieder dürfen nur dann unselbständig arbeiten, wenn wir das in einem Gutachten befürworten.
Antrag: EU-Entsendebestätigung
Im Fall von Mobilen ICTs, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat als ICT zugelassen sind und innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage in Österreich beschäftigt werden sollen, muss das entsendende Unternehmen eine EU Entsendung melden.
Wir stellen eine EU-Entsendebestätigung aus oder untersagen die Beschäftigung per Bescheid. Alles Wissenswerte dazu lesen Sie bitte hier.
AMS Gutachten
Die Aufenthaltsbewilligung gilt auch als Arbeitsgenehmigung. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben sind:
- Arbeitsverträge der transferierten Arbeitskräfte,
- Qualifikationsnachweise der transferierten Arbeitskräfte,
- Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens,
- Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und
- Wohlverhalten des aufnehmenden Unternehmens: Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes.
Wir informieren Sie über das Ergebnis in einem Bescheid.
Sobald die Arbeitskraft die Beschäftigung aufgenommen hat, prüfen wir die Anmeldung zur Sozialversicherung.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 03. Oktober 2022