Kurzarbeitsbeihilfe und Qualifizierungsbeihilfe
Die Kurzarbeit ist auf den im Arbeitsmarktservicegesetz definierten Zweck der Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Fall von vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtet.
Aus aktuellen Anlass, zur Hochwasserkatastrophe September 2024, die in Zusammenhang mit Naturkatastrophen geltenden Regelungen:
· Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses zu verständigen.
· Die Beratung erfolgt unter Beiziehung des Betriebsrates (falls nicht vorhanden, zuständige Fachgewerkschaft).
· Das Begehren kann 3 Wochen rückwirkend zum Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.
Anmerkung: Ist in der Begründung der vorübergehenden, wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu dokumentieren.
· Im Hinblick auf die Kurzfristigkeit und Unvorhersehbarkeit kann der Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung entfallen. Die Abwicklung der Kurzarbeit erfolgt in diesen Fällen auf Grundlage einer Vereinbarung auf betrieblicher Ebene (Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer_innen).
· Die Bestimmungen über den Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalls sind einzuhalten.
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Vor Beginn der Kurzarbeit haben Unternehmen, die die Einführung von Kurzarbeit beabsichtigen, diese Absicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. In der Folge hat das Arbeitsmarktservice mit dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften zu beraten, ob nicht die Kurzarbeit durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann.
Die neue Sozialpartnervereinbarung kann auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich unter dem Link https://www.wko.at/service/kurzarbeit.html heruntergeladen werden.
Die Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe ist eine „Allgemeine Maßnahme“ und demnach keine Beihilfe im Sinne des Art.107 AEUV. Die Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe ist somit keine De-minimis-Beihilfe im Sinne der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission.
Zu den Dokumenten der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe ab 01.10.2023
Zum Dokumentenarchiv
(Hier finden Sie noch die Unterlagen zur Abrechnung oder zum Durchführungsbericht zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe bis zum 30.06.2022 sowie zu den Übergangsphasen bis 30.09.2023.)
Was sind die Ziele der Kurzarbeit und Kurzarbeit mit Qualifizierung?
- Die Beschäftigung soll zur Bewältigung vorübergehender, nicht saisonbedingter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten gesichert und damit Arbeitslosigkeit vermieden werden.
- Die ausgefallene Arbeitszeit soll für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Qualifizierungen genutzt werden, um die Chancen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer_innen auf eine nachhaltige Beschäftigung zu erhöhen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Verpflichtende Verständigung und Beratung vor Beginn der Kurzarbeit.
- Plausibilität der unternehmensexternen Umstände mit zahlenmäßiger Begründung, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben.
Betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten, die auf eine Erhöhung der Energiekosten, einen Arbeits- bzw. Fachkräftemangel oder versäumte betriebliche Strukturanpassungen zurückzuführen sind, können nicht als Begründung für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifzierungsbeihilfe herangezogen werden.
Nicht förderbar sind auch Kurzarbeitsvorhaben, die sich ausschließlich auf die in einem Betrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte beziehen. - Keine verfügbaren, gleichwertigen Stellenangebote in der Region.
Diese arbeitsmarktpolitische Prüfung führt das Arbeitsmarktservice in folgenden Fällen durch:
- Für geplante Kurzarbeitsprojekte mit einer Dauer von mehr als drei Monaten
- Wenn nur bis inklusive zehn Arbeitnehmer_innen in die Kurzarbeit einbezogen werden, unabhängig von der Dauer. - Keine Abwendung der Kurzarbeit mit anderen Maßnahmen möglich.
- Vorlage des Beratungsprotokolls mit dem Ergebnis der durchgeführten verpflichtenden Beratung
(Das Beratungsprotokoll wird vom Arbeitsmarktservice geführt und stellt dieses nach Abschluss der Beratungen zur Verfügung). - Vorlage der rechtsgültigen Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.
- Ein Arbeitszeitausfall von mindestens 10 % und maximal 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder bei Teilzeitbeschäftigten der vertraglich vereinbaren Normalarbeitszeit für jede_n einzelne_n Arbeitnehmer_in.
- Für Qualifizierungen, die im Rahmen der Ausfallstunden stattfinden müssen, ist ein Kurzarbeit-Ausbildungskonzept erforderlich.
- Die Qualifizierungen müssen von geeigneten Trainer_innen und Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden.
Was sind vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten?
Damit Sie sich als Unternehmen auf das Beratungsverfahren vorbereiten können, informieren wir hier, mit welchen Fragestellungen und erforderlichen Unterlagen das Arbeitsmarktservice an Sie herantreten wird:
Externe Umstände als Auslöser (nicht vorhersehbar)
- Welche externen, nicht vorhersehbaren Umstände?
Wann wurden diese Umstände für das Unternehmen erkennbar? - Gab es in der Vergangenheit ähnliche Situationen?
Warum sind diese Umstände außergewöhnlich? - Wie wirken sich diese Umstände auf das Unternehmen aus?
Welche Maßnahmen wurden ergriffen bzw. sind geplant?
Was wurde getan, um solche Situationen zu vermeiden oder sich gegen die Auswirkungen zu schützen?
Nicht-saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten
- Wie hat sich der Umsatz in den letzten Monaten entwickelt bzw. wie wird die Umsatzentwicklung während des Kurzarbeitszeitraums prognostiziert?
- Wie hat sich der Lagerstand der selbst erstellten Waren in den letzten Monaten entwickelt?
- Wie hängen die externen Umstände mit den Beschäftigungsschwierigkeiten zusammen bzw. warum wird es zu Unterauslastungen der Mitarbeiter_innen kommen?
- Welche Unternehmensteile und welche Mitarbeiter_innen sind betroffen?
- Gibt es im Unternehmen saisonale Umsatzschwankungen? Welche?
- Befindet sich das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren? Gibt es Rückstände bei den Sozialversicherungen? Höhe?
Vorübergehend und zeitlich absehbar (wirtschaftliche Schwierigkeiten)
- Für welchen Zeitraum wird die Kurzarbeit beantragt?
- Bis wann ist damit zu rechnen, dass die Beschäftigungsschwierigkeiten wieder enden?
- Welche Umstände führen dazu? Können Bestätigungen über den Wegfall der externen Auslöser vorgelegt werden?
- Welche alternativen Lösungsmöglichkeiten bestehen (bei AMS, AWS, …) statt der Kurzarbeit? (siehe auch Beratungsprotokoll)
- Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Beschäftigungsschwierigkeiten zu überwinden?
Unterlagen zur Prüfung
Das antragstellende Unternehmen hat die externen Umstände, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Begründung dazu, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehend sein werden, plausibel darzustellen und die wirtschaftliche Begründung zahlenmäßig zu plausibilisieren.
Folgende Unterlagen sind dazu beizubringen:
- Vorlage der Jahresabschlüsse der letzten beiden Wirtschaftsjahre
(Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung samt einer Übersicht über Vermögen und Schulden).
Für den Unternehmensbereich, für den die Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe beantragt wird:
- Saldenlisten der letzten 12 Monate und Saldenlisten der 12 Kalendermonate 2019 als Vergleich (Mindestinformation: monatliche Umsätze der genannten Monate; bei Unternehmensgründung in 2019 oder später: Vergleichsdaten seit der Gründung).
- Prognose der Umsatzentwicklung während Kurzarbeit.
- Information zur Entwicklung des Lagerstandes der selbst erstellten Waren in diesen Monaten.
- Zusätzlich sind für jeden Monat die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter_innen anzugeben (gemessen in Vollzeitäquivalenten; z.B. wird ein_e Mitarbeiter_in mit einer halben Arbeitsverpflichtung mit 0,5 Vollzeitäquivalent gerechnet).
- Um Verzerrungen einerseits durch Corona und andererseits durch Nachholeffekte in den Jahren danach auszuschließen, hat der Vergleich der letzten 12 Monate mit Zahlen aus dem Kalenderjahr 2019 zu erfolgen. Zahlen aus 2019 sind wegen der Verwendung für zahlreiche Corona-Förderungen meist gut verfügbar.
- Auftragsbuch/Übersicht zu den unerledigten Aufträgen und Unterlagen zur Entwicklung von angesammelten Überstunden der betroffenen Mitarbeiter_innen.
- Planung für den Zeitraum der wirtschaftlichen Beschäftigungsschwierigkeiten.
Plausible Darstellung der geplanten wirtschaftlichen Entwicklung samt der geplanten Maßnahmen, die dazu führen, dass die Notwendigkeit für Kurzarbeit nur vorübergehend ist und dass das Unternehmen die Schwierigkeiten nachhaltig überwinden kann. - Planung für den Zeitraum nach Beendigung der wirtschaftlichen Beschäftigungsschwierigkeiten bzw. entsprechende schlüssige Erläuterungen zur künftigen Entwicklung (Planung für zumindest 1 Folgejahr nach Beendigung der Kurzarbeit).
- Bei einem Ausfall von verbindlich erteilten Aufträgen als externem Auslöser:
Vorlage von schriftlichen verbindlichen Bestellungen oder Verträgen einerseits und von rechtsverbindlichen Stornierungen durch den Kunden andererseits. - Bei einem Ausfall von betriebsnotwendigen Zulieferungen als externem Auslöser:
Schriftliche Bestätigung (z.B. per E-Mail) des Lieferanten/Transporteurs, dass und warum die Lieferung verzögert wird und Information des Lieferanten/Transporteurs dazu, wann in der Zukunft mit der Lieferung gerechnet werden kann.
Wen fördern wir – und wen nicht?
Förderbar sind Unternehmen, also Arbeitgeber_innen, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen.
Förderbar mit bestimmten Bedingungen sind auch Unternehmen, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben.
Die Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe können Sie für Ihre arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer_innen beantragen, die
- ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit bei der_dem Arbeitgeber_in aufweisen und
- von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.
Ausgenommene Betriebe / Organisationen:
- politische Parteien,
- Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts,
- Privatzimmervermieter_innen,
- Privathaushalte.
Ausgenommene Personen:
- Lehrlinge,
- Familienangehörige von Förderungswerber_innen bzw. von nicht förderbaren zur Geschäftsführung berufenen Personen,
- Geringfügig Beschäftigte,
- Beamt_innen,
- Pensionist_innen.
Wie hoch sind die Beihilfen?
Die Kurzarbeitsbeihilfe
richtet sich an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen für die Beiträge zur Sozialversicherung.
Die Qualifizierungsbeihilfe
richtet sich an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengend zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pensionsversicherung und zur Unfallversicherung entstünden. Ab dem ersten Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Qualifizierungsbeihilfe werden 15 % aufgeschlagen.
Berechnung
Basis für die Berechnung der Beihilfen ist somit der Arbeitslosengeld-Tagsatz. Dazugeschlagen werden die Finanzierungsbeiträge, die das Unternehmen an SV-Abgaben zu zahlen hat, im Verhältnis Arbeitgeber_in/Arbeitnehmer_in verteilt.
Grundlage für die Ermittlung der Beihilfe ist der Durchschnitt der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung (AB) mindestens des letzten voll entlohnten Kalendermonats oder maximal der letzten drei voll entlohnen Kalendermonate der_des betroffenen Arbeitnehmer_in vor Einführung der Kurzarbeit = Bemessungsgrundlage. Bei Personen in Altersteilzeit oder im Solidaritätsprämienmodell wird anstelle der AB das Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG herangezogen.
Aufgrund der unterschiedlichen individuellen Rahmenbedingungen und der Abhängigkeit der Beihilfenhöhe von der Verteilung der Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum wird die endgültige Beihilfenhöhe erst im Zuge der Abrechnung (monatliche Teilabrechnungen) und bei der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung ermittelt.
Wie lange erhalten Sie die Beihilfe?
Die Dauer der Beihilfengewährung ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt (Erstgewährung). Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, können Verlängerungen um jeweils maximal sechs Monate bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten erfolgen.
Wann und wie müssen Sie Ihren Antrag zur Kurzarbeitsbeihilfe / Qualifizierungsbeihilfe einbringen?
Die Begehren sind vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Der Antrag kann eingebracht werden, wenn die verpflichtende Beratung abgeschlossen ist und das Beratungsprotokoll vorliegt. Die Begehren samt Unterlagen müssen vollständig eingebracht werden. Dazu zählt auch die Zustimmung der überbetrieblichen kollektivvertragsfähigen Körperschaften.
Die Antragstellung zur Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen möglich.
Weiterführende Links:
- Ihr Zugang zum eAMS-Konto
- Sie haben noch kein eAMS-Konto? Hier erfahren Sie, wie Sie zu einem eAMS-Konto kommen.
- Informationen zur Art des Antrages der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe
Die Kommunikation und die Rückmeldungen zum Begehren erfolgen auch via eAMS-Konto.
Wie wird die Beihilfe abgerechnet?
Beachten Sie bitte, dass die Abrechnung jeweils in monatlichen Teilabrechnungen erfolgt.
Die Erfassung der einzelnen Arbeitnehmer_innen in Kurzarbeit und Abrechnung erfolgt anhand einer Abrechnungsdatei. Ihnen stehen dazu zwei Wege zur Verfügung:
- Weg 1: AMS-Webanwendung (empfohlen für eine Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmer_innen)
- Weg 2: AMS-Excel-Projektdatei
Beide Anwendungen können die Abrechnungsdatei im notwendigen CSV-Format zu erzeugen. Die Übermittlung der Abrechnungsdatei ist ausschließlich über das eAMS-Konto möglich und gewährleistet die weitere automatisierte Verarbeitung.
Ändern sie NICHT den Dateinamen oder greifen anderweitig in die anhand Ihrer Eingabedaten automatisiert erstellte CSV-Datei ein.
Wieso ist der Durchführungsbericht so wichtig?
Der Durchführungsbericht für die Endabrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe ist Bestandteil unseres Förderungsvertrages. Sie haben sich darin verpflichtet, den Beschäftigtenstand während des Kurzarbeitszeitraumes und der allenfalls darüberhinausgehenden Behaltefrist aufrecht zu halten.
Im Rahmen von Kurzarbeit mit Qualifizierung besteht zu dem die Vereinbarung, die Einhaltung des Ausbildungskonzepts zu bestätigen.
Bitte beachten Sie, dass die Schulungsaufzeichnungen bei durchgeführten Qualifizierungen von jeder_jedem einzelnen Arbeitnehmer_in unterfertigt werden müssen. Das Arbeitsmarktservice hat dazu eine Mustervorlage erstellt, die Sie bei den Dokumenten finden.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 20. September 2024