Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich)

Wussten Sie, dass Sie dem Finanzamt vielleicht jedes Jahr Geld schenken, wenn Sie keine Arbeitnehmerveranlagung machen? Mit oft nur einem Formular können Sie sich Ihr zu viel versteuertes Geld aus dem Vorjahr wieder zurückholen. Wie Sie diesen Steuerausgleich am besten durchführen und was Sie dabei alles beachten sollten, erfahren Sie hier.

Arbeitnehmerveranlagung: Was ist das?

Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer müssen Sie für Ihre Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit Steuern an das Finanzamt bezahlen – die Lohnsteuer.

Häufig kommt es aber vor, dass Sie über ein Jahr verteilt zu viel Lohnsteuer zahlen. Warum ist das so? Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt so, als würden Sie das gesamte Jahr über gleich viel verdienen. Nicht berücksichtigt werden Unregelmäßigkeiten beim Einkommen oder ein geändertes Dienstverhältnis. Das kann dazu führen, dass Sie unverhältnismäßig viel Steuern bezahlen. Alles, was Sie zu viel an Steuern geleistet haben, können Sie sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zurückholen. Außerdem gibt es noch eine Reihe zusätzlicher Ausgaben und Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können.

Mit der Arbeitnehmerveranlagung, auch Lohnsteuerausgleich genannt, wird die Steuer neu kalkuliert und Schwankungen werden ausgeglichen. Durchschnittlich bekommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Österreich bis zu 500 Euro zurück.

Ist eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend?

Jeder Arbeitnehmerin bzw. jedem Arbeitnehmer in Österreich steht eine Arbeitnehmerveranlagung zu. Es gibt die antragslose, freiwillige und verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung:

Antragslos bedeutet, dass der Steuerausgleich automatisch erfolgt. Der Vorteil ist, dass Sie die Steuererklärung nicht mehr aktiv einreichen müssen. Das ist oft der Fall, wenn Sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder ein geringes Einkommen haben. Können Sie zusätzliche Ausgaben von der Lohnsteuer absetzen, dann empfiehlt sich die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung.

Bei der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung handelt es sich um die aktive Einreichung des Antrags, wenn Sie eine Lohnsteuer-Gutschrift erwarten und das Verfahren selbst einleiten. Sie können die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung auch noch durchführen, wenn Sie mit dem Ergebnis der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht zufrieden sind.

Im Gegensatz dazu müssen Sie eine Pflichtveranlagung vornehmen, wenn Sie im Jahr 2024 mehr als 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro) im Veranlagungsjahr verdient haben und Folgendes eingetreten ist::

  • Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag oder einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag, die Bezüge wurden aber bei der Lohnverrechnung mitberechnet.
  • Sie haben in einem Kalenderjahr zeitgleich mindestens zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z.B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Sie haben unrechtmäßig Pendlerpauschale erhalten oder gegen die Meldepflicht verstoßen, weil Sie die Änderung Ihres Wohnsitzes nicht bekannt gegeben haben.
  • Sie haben falsche Angaben für die Steuerbefreiung von Kinderbetreuungskosten gemacht oder gegen die Meldepflicht verstoßen, weil Sie die Änderung Ihres Wohnsitzes nicht bekannt gegeben haben.
  • Sie haben den Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung erhalten, obwohl Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen oder es hat sich herausgestellt, dass ein nicht berechtigter Betrag berücksichtigt wurde.

Was Sie bei einer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können

Im Rahmen Ihres jährlichen Steuerausgleiches gibt es eine Reihe zusätzlicher Ausgaben und Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können. Vielleicht haben Sie ja eine Weiterbildung gemacht oder Fachliteratur erworben?

Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Absetzbeträge und Freibeträge Sie geltend machen können:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag (Kinderzuschlag)
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Familienbonus Plus
  • Pendlerpauschale (wenn nicht bereits gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht)
  • Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
  • Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
  • Freibeträge für Werbungskosten (z.B. Fachliteratur, Fortbildungskosten)
  • Freibeträge für Sonderausgaben (z.B. lange Krankenstände)
  • Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen (psychische oder körperliche Beeinträchtigung)
  • Freibeträge für Amtsbescheinigungen und Opferausweise
  • Private Spenden

Ihre Arbeitnehmerveranlagung einreichen

Hat das Unternehmen, in dem Sie angestellt sind, Ihren Jahreslohnzettel ordnungsgemäß dem Finanzamt zukommen lassen, können Sie mit Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das zu veranlagende Jahr starten.

Für die Einreichung stehen Ihnen zwei Formen zur Verfügung: 

  1. Elektronische Form: Mittels FinanzOnline kostenlos und rund um die Uhr bequem von zu Hause aus
  2. Papierform: Direkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt

Wichtig ist, dass Sie das korrekte Antragsformular ausfüllen. Für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung benötigen Sie jedenfalls das Formular „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“ (Formular L1). Alle Formulare stehen online zur Verfügung und werden bei Bedarf per Post zugesandt.

Sobald die korrekt ausgefüllten Formulare beim Finanzamt eingelangt sind, führt die Behörde auf Ihren Antrag die Neuberechnung der Lohnsteuer durch. Lautet das Ergebnis, dass Sie zu viel Steuer bezahlt haben, dann wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag auf Ihr Bankkonto zurücküberwiesen.

Welche Fristen gelten für die Arbeitnehmerveranlagung?

Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt eine Antragsfrist von fünf Jahren. Den Antrag für eine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2020 können Sie also beispielsweise bis spätestens Ende Dezember 2025 beim Finanzamt einreichen.

Umgekehrt können Sie zum Beispiel den Antrag für eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 bis Ende Dezember 2020 stellen. Das bedeutet, Sie haben rückwirkend immer fünf Jahre Zeit Ihren Lohnsteuerausgleich für das betreffende Kalenderjahr durchzuführen. Das gilt auch, wenn Sie bereits einen automatischen Lohnsteuerausgleich erhalten haben!

Bei der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung ist die Antragstellung bis 30. April des Folgejahres befristet. Online-Anträge können bei einer Pflichtveranlagung bis 30. Juni des Folgejahres erbracht werden.

Wann kommt es zu einer Steuergutschrift?

Wenn Sie mindestens eine der folgenden Fragen mit „ja“ beantworten können, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie mit einer Steuergutschrift bzw. Steuerreduktion rechnen können und Ihnen das zu viel bezahlte Steuergeld auf Ihr Konto zurücküberwiesen wird:

  • Sie haben sich während des Jahres beruflich verändert und sind in ein anderes Unternehmen gewechselt bzw. haben eine neue Stelle angenommen? 
  • Ihre monatlichen Bezüge schwanken unterschiedlich stark bzw. sind so niedrig, dass Sie nur Sozialversicherung bezahlen? 
  • Sie waren gar nicht das ganze Jahr über voll beschäftigt? 
  • Sie haben Anspruch auf Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder Pendlerpauschale, der bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde? 
  • Sie haben Anspruch auf Mehrkindzuschlag? Sie haben Werbungs- und Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?

Was ist eine Nachforderung?

Eine Nachforderung ist eine Steuerschuld, die zu begleichen ist. 

Die Durchführung Ihres Lohnsteuerausgleichs kann ergeben, dass Sie zu wenig Steuern bezahlt haben und Sie deshalb einen Nachforderungsbescheid erhalten. In diesem Fall können Sie die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen schriftlich wieder zurückziehen und müssen auch nichts nachzahlen.

Um Ihre Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, stehen Ihnen kostenlose Musterbriefe zur Verfügung. 

Bei der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung ist das Zurückziehen der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich und Sie müssen den Steuerbetrag nachzahlen. 

Natürlich kann es auch passieren, dass das Ergebnis bei der Durchführung Ihres Lohnsteuerausgleichs gleich null ist und Sie weder Guthaben noch eine Rückforderung erhalten.

Wann kommt es zu einer Nachforderung?

Für die Verrechnung der Lohnsteuer sind jene Stellen zuständig, die Ihre Pension oder Ihre Bezüge auszahlen. Haben Sie mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte zeitgleich bezogen, ohne diese bei der Lohnverrechnung gemeinsam zu versteuern, so kommt es zu einer Nachforderung. Eine zu niedrige Lohnsteuer wird deshalb berechnet, da jede Pensions- oder Bezugs-Stelle nur ihre eigenen ausbezahlten Pensionen oder Bezüge versteuert.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird Ihr gesamtes Jahreseinkommen aber so versteuert, als hätten Sie die Einkünfte aus lediglich einem Dienstverhältnis bezogen. Sie werden mit jemandem gleichgesetzt, der dasselbe Gehalt oder die gleiche Pension erhält, wie Sie aus mehreren Bezügen erhalten.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch das Finanzamt?

Grundsätzlich hat Ihr zuständiges Finanzamt bis zu sechs Monate Zeit, um den Antrag abzuarbeiten. In der Regel ist die Bearbeitungsdauer deutlich kürzer.

Je früher Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung machen, desto schneller bekommen Sie gegebenenfalls Ihr Geld zurück. 

Im Frühjahr kann es zu längeren Wartezeiten kommen, da in dieser Zeit die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitnehmerveranlagung vornehmen. Bis Ende Februar muss nämlich das Unternehmen, in dem Sie tätig sind, den Jahreslohnzettel dem Finanzamt übermitteln. Unsere Empfehlung ist daher, den Antrag zum Lohnsteuerausgleich online einzureichen. So sparen Sie sich lange Wartezeiten.

Weiterführende Informationen

Brutto-Netto-Rechner – AMS

Wie viel verdienen Sie brutto und welche Steuern sowie Sozialabgaben werde Ihnen vom Bruttogehalt abgezogen? Wir erläutern Ihnen den Brutto-Netto-Rechner genau.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 11. Januar 2024