Umsatzsteuer

Wir alle kennen sie: die Umsatzsteuer. Doch was wird hier genau besteuert und wer bezahlt sie? Gibt es einen Unterschied zur Mehrwertsteuer? Wir beantworten Ihnen alle Fragen rund um das Thema Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer: Was genau ist das?

Die Umsatzsteuer (Abkürzung: USt) ist eine Steuer, die auf Waren sowie Dienstleistungen von Unternehmen berechnet wird. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Umsatzsteuer dann an das Finanzamt abführen

Getragen wird die Umsatzsteuer jedoch von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die Umsatzsteuer wird deshalb auch als „durchlaufende“ Steuer bezeichnet, da sie die Unternehmen zwar einheben, aber in gleicher Höhe an das Finanzamt wieder abführen müssen.

Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Steuerrechtlich wird dieser Begriff allerdings nicht mehr verwendet. Häufig finden Sie jedoch die Abkürzung MwSt. (für Mehrwertsteuer) auf Rechnungen gedruckt.

Vorsteuer vs. Umsatzsteuer

Wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen bei einem anderen Unternehmen einkauft, muss Vorsteuer bezahlt werden. Die bezahlte Vorsteuer können Unternehmen dann von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer abziehen.

Höhe der Umsatzsteuer

In Österreich beträgt der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer 20 Prozent. Es gibt jedoch auch einen ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent und von 13 Prozent. Für welche Waren und Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz gilt, ist ganz exakt im § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt und gelistet. 

Hier finden Sie alle aktuellen Infos zur Höhe der Umsatzsteuer.

Sonderregelung für Kleinunternehmen

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, sie müssen keine Umsatzsteuer von ihren Kunden verlangen und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig entfällt für sie aber auch der sogenannte Vorsteuerabzug. Das heißt, sie dürfen von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen. Von Kleinunternehmen spricht man, wenn der Jahresumsatz eine gewisse Grenze nicht überschreitet.

Umkehr der Steuerschuld

Die Umkehr der Steuerschuld oder auch „Reverse Charge“ genannt, ist eine Sonderregelung innerhalb der EU und bedeutet, dass nicht die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringer, sondern die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Hintergrund dieser Regelung ist es, den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Diese Sonderregelung kommt vor allem bei grenzüberschreitenden Business to Business (B2B) Dienstleistungen zu tragen, so zum Beispiel:

  • Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen österreichischer Unternehmen an ausländische Unternehmen
  • Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ausländischer Unternehmen durch österreichische Unternehmen
  • Bei der Erbringung von Dienstleistungen österreichischer Unternehmen durch ausländische Unternehmen

Aber auch einige unternehmerische Tätigkeiten innerhalb Österreichs können in die Sonderregelung fallen: 

  • Die Erbringung von Bauleistungen
  • Bestimmte Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Sekundärrohstoffhandel
  • Die Lieferung von Mobiltelefonen und elektronischen Schaltkreisen sowie Videospielkonsolen, Laptops und Tablets die Lieferung bestimmter Metallwaren an Unternehmen, sofern das Entgelt € 5.000 übersteigt

Wann ist die Umsatzsteuer an das Finanzamt fällig?

Der Zeitpunkt, zu dem Unternehmen die errechnete Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt abzuführen haben, hängt davon ab, wann die Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens beim Finanzamt einzureichen ist.

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden den Umsatzsteuerbeträgen die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt.
Daraus resultiert:

  • entweder eine Zahllast bzw. Vorauszahlung, sofern die Umsatzsteuer überwiegt oder 
  • eine Gutschrift bzw. ein Überschuss, sofern die Vorsteuer überwiegt.

Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung

  1. Unternehmen mit einem Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr über € 35.000: Diese haben eine Verpflichtung zur vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. 
  2. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über € 100.000: Diese müssen monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

Aus dem Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer

Laut dem Unternehmensservice Portal des Bundesministeriums ist „die Umsatzsteuer am 15. des zweitfolgenden Monates nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der ein Monat oder ein Vierteljahr ausmachen kann – fällig.

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Diese Seite wurde aktualisiert am: 20. April 2021