Überstundenpauschale

Sie haben bereits einen Job, leisten Überstunden und möchten diese in Zukunft über eine Pauschale abgegolten bekommen? Oder sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung, wissen aber nicht, ob die vom potentiellen Arbeitgeber vorgeschlagene Pauschalregelung bezüglich Überstunden angemessen ist? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Überstundenpauschale.

Was ist eine Überstundenpauschale?

Überstunden liegen in der Regel vor, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten wird. Diese Überstunden werden im Normalfall mit einem 50%igen Zuschlag oder in Form von Zeitausgleich abgegolten. Zu beachten sind die umfangreichen Sonderregelungen und Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz, auf die in diesem Beitrag nicht näher eingegangen werden kann.

Generell werden Überstunden monatlich einzeln abgegolten oder Sie können mit Ihrem Arbeitgeber eine Pauschalregelung vereinbaren. Hier werden wieder zwei Varianten unterschieden: der All-in-Vertrag oder die Überstundenpauschale

Bei der Überstundenpauschale handelt es sich um ein im Vorhinein vertraglich festgesetztes Entgelt über eine fixierte Anzahl von geleisteten Überstunden, die in beiderseitigem Einverständnis vor Vertragsbeginn abgeschätzt und vereinbart werden (voraussichtliche durchschnittliche Anzahl an Überstunden).

Sind Überstundenpauschalen erlaubt und worauf ist zu achten?

Die Vereinbarung von Überstundenpauschalen ist in Österreich rechtlich zulässig, allerdings muss die Anzahl der zu leistenden Überstunden innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen. Weiters darf die Pauschale in einem bestimmten Durchrechnungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) nicht geringer sein als die kollektivvertraglich festgesetzte Überstundenvergütung. Daher wird in einer sogenannten Deckungsprüfung kontrolliert, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden über die vereinbarte Pauschalierung hinausgehen. Ist dies der Fall, haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung dieser zusätzlich getätigten Stunden - sofern es keine spezielle Einzelvereinbarung gibt, die dies widerlegt. Sind die tatsächlich geleisteten Überstunden geringer als in der Pauschalregelung vereinbart, ist Ihr Arbeitgeber nicht berechtigt, weniger Gehalt auszuzahlen.

Achten Sie daher generell auf folgendes:

  • Lesen Sie sich Ihren Dienstvertrag genau durch und informieren Sie sich vor Unterzeichnung über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer
  • Beachten Sie insbesondere mögliche Beschränkungen auf konkrete Tätigkeiten oder das Widerrufsrecht seitens des Arbeitgebers (beispielsweise im Falle einer Schwangerschaft oder bei Elternteilzeit)
  • Achten Sie auf eine genaue Zeitaufzeichnung Ihrer geleisteten Arbeitsstunden und vergleichen Sie diese gegebenenfalls mit jener Ihres Arbeitgebers

Wie wird das Zeitguthaben abgegolten?

Die Abgeltung einer Überstundenpauschale ist Bestandteil des individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer abzuschließenden Dienstvertrags. Generell erfolgt die Ausbezahlung des Pauschalentgelts zwölfmal jährlich. Die Überstundenpauschale ist ein gesonderter Gehaltsbestandteil, welcher somit zusätzlich zum normalen Grundgehalt am Lohnzettel aufscheinen muss. Sonderzahlungen sind kein Bestandteil der Überstundenpauschale und werden somit in deren Berechnung nicht miteinbezogen.

Generell besteht die Möglichkeit, eine durchschnittliche Überstundenanzahl und ein monatliches Pauschalentgelt hierfür zu vereinbaren. Es ist aber auch zulässig, nur die Arbeitsstunden oder nur das Entgelt festzulegen.
Im Falle von Urlaub oder Dienstverhinderung (beispielsweise aufgrund von Krankenstand) läuft die Pauschalvereinbarung weiter. Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer steht in diesem Fall somit das gleiche Entgelt zu, als ob Sie normal gearbeitet hätten.

Überblick und Zusammenfassung

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Informationen nochmals zusammengefasst:

  • Überstundenpauschale ist rechtlich zulässig
  • Abgeltung einer vertraglich vereinbarten (durchschnittlichen) Stundenanzahl
  • Deckungsprüfung im Durchrechnungszeitraum (meist Kalenderjahr) durch Arbeitgeber
  • Überstundenpauschale ist gesonderter Gehaltsbestandteil
  • Auszahlung erfolgt zwölfmal jährlich
  • Keine Berücksichtigung bei Sonderzahlungen
  • Widerrufs- und Beschränkungsmöglichkeit seitens des Arbeitgebers

Diese Seite wurde aktualisiert am: 15. Dezember 2021