Probezeit

Zu Beginn vieler Arbeitsverhältnisse gibt es einen Zeitraum, welcher sowohl für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeberseite einem gegenseitigen Kennenlernen dienen soll – die Probezeit. Diese ist besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen unterworfen. Erfahren Sie hier interessante Details über Ausmaß, Auflösung und Entgelt während der Probezeit sowie über branchenspezifische Unterschiede oder die Besonderheiten bei Lehrverhältnissen. Außerdem liefern wir einen Überblick über die verschiedenen Dienstverhältnisse nach Beendigung der Probezeit.

Was versteht man unter der Probezeit?

Als Probezeit wird ein bestimmter Zeitrahmen zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet, in welchem sowohl die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen kann. Eine derartige Beendigung kann ohne Angabe von Gründen sowie ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten jederzeit erfolgen. In der Regel dauert die Probezeit einen Monat. In bestimmten Fällen kann diese auch kürzer ausfallen, beispielsweise wenn aufgrund einer gesonderten Regelung im Kollektivvertrag ein kürzerer Zeitraum angegeben ist. Dies kann auch nicht durch Einzelvereinbarungen verlängert werden. 

Tipp

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, den Kollektivvertrag allen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zugänglich zu machen und jederzeit Einsicht zu gewähren.

Gibt es immer eine Probezeit?

Die Frage, ob es bei jeder neuen Stelle eine Probezeit gibt, ist einfach zu beantworten: Nein, es existiert nicht immer eine Probezeit. Allerdings findet diese im Regelfall sehr wohl Verwendung und zwar unter den folgenden Gegebenheiten:

  • Ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
  • Im Kollektivvertrag festgelegt
  • Im Gesetz verankert
Tipp

Sollte im Kollektivvertrag keine Probezeit vorgesehen sein, wird diese aber zwischen den Vertragsparteien vereinbart, sollte dies in jedem Fall schriftlich im Dienstvertrag festgehalten werden.

Ausmaß der Probezeit

Wie bereits erwähnt dauert die Probezeit maximal einen Monat. Sollte im Kollektivvertrag eine andere Regelung angeführt sein beziehungsweise bei einer ausdrücklich vereinbarten abweichenden Dauer, kann sich diese auch über einen kürzeren Zeitraum erstrecken, jedoch nicht über einen längeren.

Beispiel:

Beginn des Arbeitsverhältnisses/der Probezeit: 1. JuniEnde der Probezeit: 30. JuniVerkürzung der Probezeit beispielsweise auf 14. Juni möglichVerlängerung der Probezeit beispielsweise auf 1. Juli nicht zulässig (auch nicht bei ausdrücklicher Vereinbarung beider Vertragsparteien)

Achtung

Sollte der letzte Tag der Probezeit an einen Sonn- oder Feiertag fallen, erfolgt aufgrund dessen keine automatische Verlängerung.

Probezeit in Lehrverhältnissen

Für Lehrlinge gilt eine abweichende Regelung. Für diese Personengruppe ist die Probezeit gesetzlich festgelegt und dauert drei Monate

Eine etwaige Auflösung während der Probezeit muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und kann sowohl vom Lehrling selbst (oder dessen Eltern im Falle von Minderjährigkeit) als auch von der Lehrbeauftragten bzw. vom Lehrbeauftragten ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit durchgeführt werden. Die Lehrlingsstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen.

Kommt der Lehrling innerhalb der ersten drei Monate seiner Lehrzeit in einer Berufsschule seiner Schulpflicht in Form eines mehrwöchigen Lehrgangs nach, so kann das Lehrverhältnis nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb beendet werden. Es zählt also nur die im Betrieb verbrachte Zeit als Probezeit und nicht die in einem Lehrgang der Berufsschule verbrachte Zeit. 

Probezeit in den wichtigsten Branchen

Während für Angestellte häufig ein Monat Probezeit vorherrschend ist, gilt für Arbeiterinnen bzw. Arbeiter teilweise ein kürzerer Zeitrahmen. Auch hinsichtlich Verankerung im Kollektivvertrag oder Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien gibt es Unterschiede. Im Folgenden wollen wir nun auf die branchenspezifischen Abweichungen eingehen, wobei wir hier nur die bedeutendsten Berufssparten aufgreifen: 

Handel

Angestellte: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt
Arbeiterinnen bzw. Arbeiter: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt

Hotel- und Gastgewerbe

Angestellte: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt
Arbeiterinnen bzw. Arbeiter: 14 Tage Probezeit, im Kollektivvertrag oder durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt (bei befristetem Dienstverhältnis)

Güterbeförderung

Angestellte: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt
Arbeiterinnen bzw. Arbeiter: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt

Industrie/Metallbranche

Angestellte: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt
Arbeiterinnen bzw. Arbeiter: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt

Gewerbe/Handwerk

Angestellte: 1 Monat Probezeit, durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt
Arbeiterinnen bzw. Arbeiter: 1 Monat Probezeit, im Kollektivvertrag geregelt

Entgelt während der Probezeit

Innerhalb der Probezeit steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer das vereinbarte Entgelt einschließlich einer Urlaubsersatzleistung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu. Bezüglich Sonderzahlungen sind die Ausführungen im Kollektivvertrag maßgeblich. Sollte die Probezeit während eines Krankenstands beendet werden, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt nach der Auflösung noch zu leisten, auch wenn sich die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter noch im Krankenstand befindet.

Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit

Sowohl die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberseite kann das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt während der Probezeit ohne Angabe eines Grundes auflösen. Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Gleichzeitig existiert aber auch kein Kündigungsschutz für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer.

In besonderen Fällen ist die Auflösung des Dienstverhältnisses allerdings nicht gerechtfertigt und kann innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden:

  • Auflösung aufgrund des Geschlechts
  • Auflösung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis, der Weltanschauung, des Alters, oder der sexuellen Orientierung
  • Auflösung aufgrund einer Behinderung

Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, muss die Auflösung in jedem Fall innerhalb der Probezeit erfolgen. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitpunkt der Zustellung der Auflösungserklärung. Diese muss bis zum letzten Tag der Probezeit bei der jeweils anderen Partei eintreffen, um Wirksamkeit zu erlangen.

Tipp

Die Auflösungserklärung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen und wenn möglich persönlich übergeben werden.

Prinzipiell ist eine derartige Auflösung auch beispielsweise während eines Krankenstands erlaubt. Auch kann die Beendigung besonders geschützte Personen treffen, allerdings muss hier unbedingt eine sachliche Begründung vorliegen. Eine Auflösung aufgrund der zuvor genannten Fälle ist rechtswidrig und gilt als unerlaubte Kündigung.

Beispiel:

Eine Mitarbeiterin erfährt während der Probezeit in einem Unternehmen von ihrer Schwangerschaft. Sie ist nicht verpflichtet, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sollte dieser jedoch davon in Kenntnis gesetzt werden und die besagte Mitarbeiterin wegen der Schwangerschaft entlassen, gilt das als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Eine Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht ist ab Zustellung der Auflösungserklärung binnen 14 Tagen möglich.

Eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit aus sachlich gerechtfertigten Gründen ist hingegen auch während einer Schwangerschaft erlaubt.

Tipp

Im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses sind wir gerne für Sie da. Benötigen Sie Unterstützung bezüglich einer eventuellen beruflichen Neuorientierung oder möchten Sie sich über Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb einer bestimmten Branche informieren? Dann besuchen Sie eines unserer AMS Berufsinformationszentren (BIZ). Wir beraten Sie gerne.

Dienstverhältnis nach der Probezeit

Nach dem Ende der Probezeit geht das Dienstverhältnis in eine befristete oder unbefristete Form über. 

Im Normalfall werden unbefristete Arbeitsverhältnisse eingegangen. Allerdings ist es in manchen Branchen üblich, eine mehrmonatige Befristung an die Probezeit anzuhängen. Dann gibt es in der Regel keine Kündigungsmöglichkeit und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Zeitspanne automatisch, es sei denn, es wird zwischen beiden Vertragsparteien einvernehmlich aufgelöst. Außerdem kann unter beiderseitigem Einverständnis eine Möglichkeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden, wenn die Dauer der Befristung sehr lange ist.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 06. September 2021