Krank im Urlaub

Endlich Urlaub und dann werden Sie krank? Das ist nicht nur ärgerlich, sondern für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt sich die Frage, wie Krankheit im Urlaub rechtlich geregelt ist. Was passiert mit den genehmigten Urlaubstagen? Und was ist, wenn Sie sich im Ausland aufhalten? Wir geben Ihnen alle wichtigen Infos rund um das Thema Erkrankung im Urlaub.

Voraussetzungen für eine Urlaubsunterbrechung

Wenn der Stress nachlässt und die Erholung endlich naht, passiert es: Eine Erkältung oder andere Erkrankung ist im Anmarsch. Unter bestimmten Bedingungen können Sie Ihren Urlaub aufgrund von Krankheit oder auch von Unfall unterbrechen.

Aber Achtung

Nicht jede Erkrankung im Urlaub führt automatisch zu einer Unterbrechung Ihres Urlaubes. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, damit die Urlaubsunterbrechung aufgrund von Krankheit oder Unfall zu tragen kommt: 

1) die Erkrankung dauert länger als 3 Kalendertage und

2) die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

Darüber hinaus haben Sie eine Mitteilungs- und eine Nachweispflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber! Aber was heißt das genau? Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Mitteilungspflicht: 

Sie sind im Urlaub krank geworden? Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren und zwar spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer. Ausnahme: Aus Gründen, die außerhalb Ihres Einflussbereiches liegen, ist es Ihnen nicht möglich Ihren Arbeitgeber innerhalb der 3 Tage zu informieren? Dann müssen Sie dies sofort nachholen, sobald die Gründe, weshalb Sie Ihren Arbeitgeber nicht informieren konnten, nicht mehr zu tragen kommen. 

Wie hat die Mitteilung zu erfolgen?

Die Mitteilung über Ihre Erkrankung im Urlaub muss keiner bestimmten Form entsprechen und kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Mitteilung kann auch durch einen Boten erfolgen.

Nachweispflicht

Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung mitzuteilen reicht nicht aus, Sie müssen sie ihm auch nachweisen. Dies erfolgt bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert in Form einer Krankenstandsbestätigung. Diese Bestätigung muss Beginn, Dauer und Ursache (nicht die Diagnose) der Arbeitsunfähigkeit beinhalten.

Verletzung der Nachweispflicht

Sofern Sie Ihrer Nachweispflicht nicht unmittelbar nach Dienstantritt nachkommen, hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, jene Tage, an denen Sie krankgemeldet waren, weiterhin als Urlaubstage gelten zu lassen. Ihr Urlaub wird in diesem Fall nicht unterbrochen.

Wichtig

Ihr Arbeitgeber ist jedoch nicht berechtigt, Sie aufgrund der Verletzung der Nachweispflicht zu kündigen!

Urlaubsunterbrechung – Was bedeutet das?

Urlaubsunterbrechung bedeutet, dass Ihr vereinbarter Urlaub durch Krankenstand unterbrochen wird. Wenn Sie im Urlaub erkranken, heißt das jedoch nicht, dass sich Ihr Urlaub um die Anzahl der Tage, an denen Sie krankgeschrieben waren, verlängert. Ihr Dienstantritt ist weiterhin jener Tag, der ursprünglich getroffenen Urlaubsvereinbarung.

Doch was passiert mit den Urlaubstagen, an denen Sie krank waren? Keine Sorge, jene Urlaubstage, an denen Sie krank waren gehen nicht verloren. Sie werden einfach wieder zu Ihrem bestehenden Urlaubsguthaben addiert und Sie können diese für einen neuerlichen Urlaubsantrag verwenden. Der Verbrauch dieser Urlaubstage muss somit erneut abgesprochen bzw. genehmigt werden.

Beispiel

Herr M. ist Büroangestellter und hat von Montag, 7. Mai bis Freitag, 18. Mai Urlaub beantragt. Er erkrankt jedoch während seines Urlaubes am 9. Mai und ist bis einschließlich 14. Mai krankgeschrieben. Herr M. informiert seinen Arbeitgeber unverzüglich per E-Mail über seine Erkrankung. Es kommt zu einer Urlaubsunterbrechung vom 9. bis 14. Mai, da Herr M. in dieser Zeit seine Urlaubstage aufgrund der Erkrankung nicht in Anspruch nehmen konnte. Für die Zeit der Erkrankung benötigt Herr M. eine Krankenstandsbestätigung, die er seinem Arbeitgeber vorzulegen hat.

Erkrankung vor Urlaubsantritt

Sie erkranken, noch bevor Sie Ihren Urlaub antreten können? Hier haben Sie zwei Möglichkeiten: 

  1. Die Erkrankung endet mit dem Tag vor dem geplanten Urlaubsantritt. In diesem Fall kann der Urlaub wie vereinbart konsumiert werden. 
  2. Die Erkrankung reicht weit in den Urlaub hinein. Sie haben die Möglichkeit von der Urlaubsvereinbarung zurückzutreten oder ab der Genesung den Rest des vereinbarten Urlaubs in Anspruch zu nehmen.

Erkrankung im Ausland

Sie verbringen Ihren Urlaub im Ausland und werden krank? Dann müssen Sie ein ärztliches Attest und eine behördliche Bestätigung vorweisen, dass die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt berechtigt ist, diesen Beruf auszuüben.

Diese behördliche Bestätigung müssen Sie nicht vorweisen, wenn die ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt ist.

Wichtig

Weisen Sie bei Arzt- oder Krankenhausbesuchen in der EU, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz die Rückseite Ihrer E-Card vor! Diese ist Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Die Verrechnung der entstandenen Kosten erfolgt im Normalfall direkt mit Ihrer Krankenkasse in Österreich (Sie müssen die Behandlungskosten somit nicht vor Ort zahlen). Es werde jedoch nur Leistungen für Akut-Fälle erbracht und nicht für geplante Behandlungen.

Sollten Sie in ein Land reisen, in der die Europäische Krankenversicherungskarte nicht gilt, benötigen Sie den Auslandsbetreuungsschein und müssen die Spitals- bzw. Arztbehandlung vorerst selbst zahlen (auch Urlaubs- oder Auslandskrankenschein genannt).

Diese Seite wurde aktualisiert am: 22. Juli 2021