Hacklerregelung alt: Langzeitversichertenpension

Der Begriff ist allseits bekannt: die Hacklerregelung. Doch was versteht man eigentlich darunter? Wer hat Anspruch auf diese Form der vorzeitigen Pension und wie sind die Antragsvoraussetzungen? Wir liefern Ihnen alle nötigen Informationen zum Thema Hacklerregelung alt.

ACHTUNG: Änderung der Hacklerregelung ab 2022

Im November 2020 hat der Nationalrat das Ende der derzeit gültigen Hacklerregelung beschlossen. Ab 2022 ist es zwar weiterhin möglich nach 45 Versicherungsjahren im Alter von 62 in Pension zu gehen, allerdings gelten dann wieder Abschläge von 4,2% pro Jahr Differenz zum Regelpensionsalter.

Frühstarterbonus statt abschlagsfreier Hacklerregelung

Anstelle der abschlagsfreien Hacklerregelung gilt ab 2022 der Frühstarterbonus. Der Frühstarterbonus sieht vor, dass Personen für jeden Monat, den sie vor dem 20. Lebensjahr gearbeitet haben, einen Euro zur Pension hinzubekommen. Allerdings gilt hierfür eine Deckelung von € 60,-  pro Monat bzw. € 840,-  im Jahr (inklusive 13. und 14. Gehalt). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Frühstarterbonus sind jedoch insgesamt 25 Versicherungsjahre vor dem Pensionsantritt und davon wiederum 12 Beitragsmonate vor dem 20. Lebensjahr.

Wichtig

Auf der AMS-Seite Hacklerregelung NEU: Frühstarterbonus  finden Sie alle wichtigen Informationen über die neuen Regelungen. 

Was versteht man unter der Hacklerregelung alt?

Die Langzeitversichertenpension, allseits bekannt als „Hacklerregelung“, ist eine Variante der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Pension. Sowohl Männer als auch Frauen können diese generell beziehen, allerdings unter verschiedenen Voraussetzungen.

Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Hacklerregelung alt?

Wie bereits erwähnt haben alle Personen die Möglichkeit, die Langzeitversichertenpension in Anspruch zu nehmen, aber die Voraussetzungen für deren Bezug variieren. Ausschlaggebend sind einerseits die erworbenen Versicherungszeiten sowie das Alter (respektive das Geburtsdatum) der/des Versicherten, andererseits das Geschlecht. Wie der Name sagt ist eine hohe Anzahl an Beitragsmonaten Grundvoraussetzung, die Hacklerregelung beanspruchen zu können.

Welche Voraussetzungen gelten für Männer?

Männer müssen eine Mindestanzahl von 540 Beitragsmonaten in der Pensionsversicherung aufweisen können. Das entspricht einer Beitragszahlung über einen Zeitraum von 45 Jahren. Je nach Geburtsdatum gilt die folgende Regel:

  • Männer, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren wurden: ab dem 60. Lebensjahr
  • Männer, die ab dem 1. Jänner 1954 geboren wurden: ab dem 62. Lebensjahr

Welche Voraussetzungen gelten für Frauen?

Die Versicherungsdauer, die Frauen für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenpension vorweisen müssen, sind 480 Beitragsmonate oder umgerechnet 40 Beitragsjahre. Für die weibliche Bevölkerungsgruppe sieht die Regelung folgendermaßen aus:

  • Frauen, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren wurden: ab dem 55. Lebensjahr
  • Frauen, die ab dem 1. Jänner 1959 geboren wurden: gestaffelte Regelung

Was gilt als Beitragszeit?

Neben Zeiten der Erwerbstätigkeit werden bei der Hacklerregelung alt ebenfalls eine bestimmte Anzahl an Kinderbetreuungs-Monaten und die komplette Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes zu den Beitragszeiten gerechnet. Ebenso der Bezug von Krankengeld sowie sogenannte Ausübungszeiten, wenn für diese ein bestimmter Beitrag pro Monat entrichtet wurde.

Phasen, in denen Arbeitslosigkeit vorherrscht, zählen hingegen nicht zu den Beitragsmonaten.

Wo erfolgt die Antragstellung?

Die Hacklerregelung alt (Langzeitversichertenpension) muss, wie jede andere (vorzeitige) Pension, beantragt werden. Zuständige Stelle ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger. In Österreich sind die folgenden pensionsauszahlenden Stellen vorhanden:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
  • Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS)
  • Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats (VAN)

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bestehen. Ferner ist es nicht gestattet, Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu beziehen. Einkünfte im Rahmen einer politischen Funktion sowie im Zuge einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind bis zu einer bestimmten Grenze gestattet.

Achtung

Bei Bezug der Hacklerregelung alt ist mit prozentualen jährlichen Abschlägen zu rechnen!

Spezialfall: Hacklerregelung alt und Schwerarbeit

Eine spezielle Form der Hacklerregelung existiert in Zusammenhang mit Schwerarbeit. Hier können Männer und Frauen unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher diese besondere Variante der Langzeitversichertenpension beantragen:

  • Männer, die zwischen dem 1. Jänner 1955 und dem 31. Dezember 1958 geboren wurden, bei Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Frauen, die zwischen dem 1. Jänner 1960 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, bei Vollendung des 55. Lebensjahres

Grundvoraussetzung ist hier neben der bereits zuvor erwähnten Mindestanzahl an Beitragsmonaten das Vorliegen von Schwerarbeit über einen konkreten Zeitraum. So müssen innerhalb der letzten 20 Jahre (das entspricht 240 Kalendermonaten) vor dem Stichtag des Pensionsantritts mindestens 10 Jahre (das entspricht 120 Beitragsmonaten) Schwerarbeit geleistet werden, um diese Sonderform der vorzeitigen Pension zu beanspruchen.

Achtung

Die spezielle Hacklerregelung alt für Schwerarbeiterinnen und Schwerarbeiter ist nicht zu verwechseln mit der Schwerarbeitspension.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 09. Dezember 2021