Einvernehmliche Auflösung

Die Entscheidung, sich vom Unternehmen zu trennen und das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, ist oft eine schwierige Angelegenheit. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zur Beendigungsform der einvernehmlichen Auflösung und worauf Sie bei einer Vertragsauflösung achten sollten.

Einvernehmliche Auflösung: Was bedeutet das?

Bei einer einvernehmlichen Auflösung wird zwischen Ihnen als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und dem Unternehmen gemeinsam vereinbart, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen.

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses schreibt keine bestimmte Form vor und kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. In diesem Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag kann der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses frei gewählt werden, da keine zeitlichen Vorschriften und keine Fristen eingehalten werden müssen. Der Austrittstermin muss von beiden Parteien einstimmig unter freiwilligen Voraussetzungen beschlossen werden. Es können weder Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, noch das Unternehmen, in dem Sie tätig sind, zur Zustimmung der einvernehmlichen Auflösung gezwungen werden.

Kündigungsfrist bei einer einvernehmlichen Auflösung

Im Gegensatz zu anderen Kündigungsformen müssen bei der einvernehmlichen Auflösung keine Fristen oder Termine, die sich aus dem Dienstvertrag oder Kollektivvertrag ergeben, eingehalten werden. Die einvernehmliche Auflösung stellt somit eine besonders rasche Form der Trennung vom Unternehmen dar.

Trotzdem sollten Sie nichts überstürzen, denn Sie haben die Möglichkeit sich vom Betriebsrat im Unternehmen beraten zu lassen. Nehmen Sie eine Beratung für Ihre einvernehmliche Auflösung in Anspruch, beginnt eine Frist von zwei Tagen zu laufen. In diesem Zeitraum wird eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung unwirksam. Das ist aber auch schon die einzige Frist, die Sie beachten müssen. Den Beendigungszeitpunkt bestimmen immer Sie gemeinsam mit dem Unternehmen. 

Ihre Ansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung

Folgende Ansprüche können Sie bei einer einvernehmlichen Auflösung unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen:

  • Ausstellung eines Dienstzeugnisses
    Sie möchten gerne ein Dienstzeugnis erhalten? Arbeitgeber stellen Dienstzeugnisse nicht automatisch aus, Sie müssen diese aktiv einfordern.
  • Erhalt einer Endabrechnung
    Die Endabrechnung beinhaltet Ihr Gehalt und das aliquote Weihnachts- sowie Urlaubsgeld laut Arbeits- oder Kollektivvertrag bis Vertragsende sowie Ersatzleistungen für nicht verbrauchte Urlaubstage.
  • Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu
    Ihr Anspruch auf Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu bleibt bei einer einvernehmlichen Auflösung bestehen. 
  • Freizeit während der Kündigungsfrist bzw. Postensuchtage
    Laut dem Angestelltengesetz besteht ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist (auch Postensuchtage genannt) ausschließlich bei Kündigung durch den Arbeitgeber, allerdings kann Ihr Kollektivvertrag andere Regelungen vorsehen.
  • Beratung durch einen Betriebsrat
    Sie können sich vor der einvernehmlichen Auflösung vom Betriebsrat beraten lassen. Wenn Sie diese Beratung in Anspruch nehmen, kann eine einvernehmliche Auflösung erst nach zwei Arbeitstagen (ausgehend vom Beratungszeitpunkt) gültig vereinbart werden.
  • Arbeitslosengeld
    Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Anspruch auf Abfertigung im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung

Ganz egal welches Abfertigungsmodell auf Sie zutrifft, im Fall einer einvernehmlichen Auflösung haben Sie sowohl beim System Abfertigung Alt als auch beim System Abfertigung Neu einen Anspruch auf Abfertigung. Jetzt mehr über Abfertigung Alt und Abfertigung Neu erfahren.

Welche Formvorschriften hat eine einvernehmliche Auflösung?

Grundsätzlich gibt es bei dieser Beendigungsform des Beschäftigungsverhältnisses keine gesetzlichen Inhalts- und Formvorschriften. Aus Beweisgründen empfehlen wir jedoch dringend die einvernehmliche Auflösung schriftlich vorzunehmen und sie mit den jeweiligen persönlichen Unterschriften der Vereinbarungspartner zu bestätigen.

Dabei muss immer der Entschluss, das Beschäftigungsverhältnis mittels einvernehmlicher Auflösung beenden zu wollen, deutlich erkennbar sein. Wurde die Willenserklärung durch Drohung, Zwang oder List beeinflusst, so ist die Vereinbarung nicht wirksam. Das bedeutet, die einvernehmliche Auflösung muss immer auf freiwilliger Basis erfolgen.

Bei besonders schutzwürdigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Vereinbarungspartner ist die Schriftform gesetzlich angeordnet. 

Zu den schutzwürdigen Personen zählen: 

  • Minderjährige
  • Lehrlinge
  • Präsenz- und Zivildiener 
  • Schwangere
  • Beschäftigte in Karenz

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern oder einer anderen gesetzlichen Vertreterin bzw. eines anderen gesetzlichen Vertreters sowie eine Bescheinigung über eine durchgeführte Rechtsbelehrung erforderlich. Eine Rechtsbelehrung muss außerdem auch bei Auflösungsverträgen für Präsenz- und Zivildiener durchgeführt werden.

Der Auflösungsvertrag wird bei werdenden Müttern unwirksam, sobald eine Nachmeldung einer bereits vorhandenen Schwangerschaft innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss erfolgt.

Vorlage und Muster einer einvernehmlichen Auflösung

Sie möchten ein Kündigungsschreiben für eine einvernehmliche Auflösung verfassen und suchen nach den korrekten Formulierungen, um keine wichtigen Regelpunkte zu vergessen? Wir haben alle wichtigen Infos und Tipps zu Kündigungsschreiben in einem gesonderten Beitrag für Sie gesammelt. 

Als Vorlage für die Formulierung einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses können Sie auch online verfügbare Muster heranziehen. Bitte achten Sie auf Ihren eigenen arbeitsrechtlichen Sachverhalt und berücksichtigen Sie Regelungen in Ihrem Dienstvertrag, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gelten könnten, wie zum Beispiel eine Konkurrenzklausel oder die Ausbildungskosten-Rückerstattung.

Weiterführende Informationen

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Diese Seite wurde aktualisiert am: 15. Februar 2024